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Neuzeitliche Krüppelfürsorge

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Bibliographic data

fullscreen: Neuzeitliche Krüppelfürsorge

Monograph

Identifikator:
1689945052
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102705
Document type:
Monograph
Title:
Neuzeitliche Krüppelfürsorge
Place of publication:
Münster i./W.
Publisher:
Aschendorff
Year of publication:
1926
Scope:
139 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Welche Krüppel gehören in ein Krüppelhem, welche in ein Siechenheim?
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Neuzeitliche Krüppelfürsorge
  • Title page
  • Contents
  • Allgemeines und Geschichtliches zur Krüppelfürsorge von Univ-Prof. Dr. Weber, Münster i. Westf.
  • Die Krüppelfürsorge in der Provinz Westfalen
  • Krüppelfürsorge und Gesetzgebung
  • Über das Krüppeltum, seine Ursachen, Verhütung und Behandlung
  • Die Aufgaben und die Tätigkeit der Krüppelfürsorgestellen unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse des Industriebezirkes
  • Vorbeugung des Krüppeltums, Überwachung des Heilverfahrens und Entlastung der Krüppelfürsorge
  • Ambulante Krüppelfürsorge als Aufgabe der Bezirksfürsorgeverbände
  • Erziehung und Berufsausbildung der jugendlichen Krüppel
  • Die Lehrlinge im Krüppelheim und die modere Berufsschule
  • Nachgehende Fürsorge und Arbeitsbeschaffung für Krüppel
  • Welche Krüppel gehören in ein Krüppelhem, welche in ein Siechenheim?
  • Psychiatrie und Krüppelfürsorge
  • Das orthopädische Schulturnen als Mittel zur Bekämpfung der Rückenschwäche und Wirbelsäulenverbiegungen
  • Die wichtigste Literatur über das Krüppelwesen

Full text

Welche Krüppel gehören in ein Krüppelheim, welche in 
ein Siechenheim? 
Von Kreis-Kommunalarzt Dr. H. Kleine, Reklinghaujen. 
Der § 9 des Gesetzes sagt, daß man unter einem Krüppel eine 
Person versteht, die infolge eines erworbenen oder angeborenen De- 
fektes im Gebrauch ihrer Glieder derart stark behindert ist, daß sie auf 
dem gewöhnlichen Arbeitsmarkt ihren Lebensunterhalt nicht verdienen 
kann. Für diese Person verlangt das Gesetz die Erwerbsfähigmachung. 
Sie verlangt, daß ein Mensch, der bisher nur als Unterstützungs- 
empfänger lebte, nun erwerbsfähig gemacht werden sdoll. 
Zur Erwerbsfähigmachung gehört nun, daß der Krüppel soweit 
von seinem Leiden befreit wird, daß er in einem Beruf ausgebildet 
werden kann, der ihm seinen späteren Lebensunterhalt gewährleistet, 
ferner, daß er während dieser Zeit eine genügende Schulausbildung 
genießen kann. Die Erwerbsbefähigung soll in den Krüppelheimen 
durchgeführt werden. Es muß also ein Krüppelheim aus einer Anstalt 
bestehen, in der gleichzeitig nebeneinander Klinik, Schule, Berufs- 
ausbildung und Berufsberatung bestehen, durch deren gemeinsame 
Benutzung der Krüppel zur wirtschaftlichen Selbständigkeit gelangen 
kann. 
Welche Krüppel gehören nun in eine solche Anstalt? 
Zunächst ist es ziemlich klar, daß ein Kranker, der an einem so 
schweren Gebrechen leidet, daß er längere Zeit die Klinik besuchen 
muß, ohne weiteres in eine solche Anstalt hineingehört. 
Aber auch Krüppel mit einem geringfügigen Leiden können 
heimbedürftig sein, wenn Jie in schlechten sozialen Verhältnissen leben, 
z. B. solche Kranke, um die sich weder Eltern noch Verwandte beson- 
ders kümmern, die infolge ihres Leidens mißachtet und geringer ge- 
schätzt werden als die Gesunden, die in irgendeinem Winkel des 
Hauses verkümmern und verkommen, die weder Schulausbildung noch 
irgendwelche sonstige Anregung genießen; dann Krüppel, die weit 
draußen auf dem Lande wohnen und infolgedessen nicht die Möglich- 
keit haben, die Schule zu besuchen, da ihnen das Zurücklegen weiter 
Schulwege infolge ihres Leidens unmöglich ist. Schon aus dem Vor- 
hergesagten ergibt sich, daß die Heimbedürftigkeit ebenso verschieden 
ist wie der Begriff des Krüppels selbst.
	        

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Neuzeitliche Krüppelfürsorge. Aschendorff, 1926.
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