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Die deutsche Wirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Wirtschaft

Monograph

Identifikator:
1689946490
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101093
Document type:
Monograph
Title:
Die deutsche Wirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1926
Scope:
528 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
8. Reichsverfassung und Wirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Wirtschaft
  • Title page
  • Contents
  • 1. Die wirtschaftliche Bewegung
  • 2. Deutschlands Stellung in der Weltwirtschaft
  • 3. Wirtschaft und politische Parteien
  • 4. Die Wirtschaft und die soziale Frage
  • 5. Industrie und Finanz
  • 6. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Handels
  • 7. Das Handwerk im Rahmen der Volkswirtschaft
  • 8. Reichsverfassung und Wirtschaft
  • 9. Wirtschaft und Reparationspolitik
  • 10. Wirtschaftliches Organisationswesen
  • 11. Die wirtschaftliche Führerpersönlichkeit
  • 12. Die menschlichen Kräfte in der Wirtschaft
  • 13. Wirtschaftliche Betriebsmethoden
  • 14. Gewerblicher Urheberschutz
  • 15. Kommunale Wirtschaftsbetriebe
  • 16. Deutsche Wirtschaftsbeziehungen zu Österreich
  • 17. Die angewandten Naturwissenschaften im Dienste der Wirtschaft
  • 18. Wirtschaft und Steuerpolitik
  • 19. Die Gesundung der Währung in Deutschland
  • 20. Qualitätsarbeit
  • 21. Verkehrspolitische Aufgaben der Deutschen Reichspost
  • 22. Die wirtschaftliche Bedeutung der Seeschiffahrt
  • 23. Deutsche Wasserstraßenpolitik
  • 24. Verkehrspolitische Aufgaben der Reichseisenbahn
  • 25. Luftfahrt in Wirtschaft und Politik
  • 26. Messen und Ausstellungen
  • 27. Banken und Industrie
  • 28. Der Binnengroßhandel
  • 29. Die staatspolitische Bedeutung der Landwirtschaft
  • 30. Die wirtschaftliche Einstellung der öfentlichen Verwaltung
  • 31. Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspfege
  • 32. Die außenpolitischen Aufgaben der Wirtschaft
  • Index

Full text

118 Prof. Dr. H. Göppert: 
beschränkt, soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht noch 
keinen Gebrauch gemacht hat. Gegen Sozialisierungsmaßnahmen der 
Länder aber steht der Reichsregierung nach Artikel 12 Abs. 2 stets 
ein Einspruchsrecht zu, wenn das Wohl der Gesamtheit im Reiche 
berührt wird. 
In einer Hinsicht suchte die neue Verfassung einen wirklich be- 
deutsamen Schritt über Bismarck hinaus zu tun; sie wellte durch Über- 
nahme der Eisenbahnen und der Wasserstraßen auf das Reich eine 
große einheitliche Reichs-Verkehrspolitik schaffen. Bismarck hatte 
bei der Verstaatlichung der Eisenbahnen haltmachen müssen. Jetzt 
bot sich die Möglichkeit, seinen unausgeführt gebliebenen Gedanken 
der Reichseisenbahn zu verwirklichen, freilich unter so völlig ver- 
änderten Verhältnissen, daß es sich für die Länder kaum noch um ein 
Opfer, eher um eine Entlastung zu handeln schien. Aber schon vor 
dem Inkrafttreten der neuen Verfassung hatte der Versailler Vertrag 
durch die Internationalisierung des Rheins, der Elbe, der Oder und der 
Donau die Selbständigkeit der geplanten einheitlichen Reichsverkehrs- 
politik stark beeinträchtigt, und die Übernahme der Eisenbahnen auf 
das Reich ist leider nur eine Vorstufe für ihre Verwertung als Repa- 
rationsinstrument geworden, Nach dem Gesetz über die deutsche 
Reichsbahngesellschaft vom 30. August 1924 ist nicht mehr das Reich, 
sondern ein international beeinflußtes und kontrolliertes Rechtsgebilde 
der Herr über die deutsche Reichsbahn und hat, zwar unter Wahrung 
der Interessen der deutschen Volkswirtschaft, aber nach „kaufmän- 
nischen Gesichtspunkten‘ den Betrieb zu führen, in erster Linie mit 
der Aufgabe, die von dem Sachverständigen-Gutachten bestimmten 
Jahresleistungen aufzubringen. So sind diese als große Errungen- 
schaften begrüßten Bestimmungen der Verfassung von Weimar heute 
in der Hauptsache nur noch ein Zeugnis für den Idealismus, mit dem 
man glaubte höhere Ziele anstreben zu können, ohne sich darüber klar 
zu sein, daß man angesichts des Versailler Vertrags nicht mehr Herr 
im Hause war. 
II. Damit endet der Vergleich, den man hinsichtlich der für die 
Wirtschaft wesentlichen Bestimmungen zwischen den beiden Ver- 
fassungen des Deutschen Reichs ziehen kann. Dem zweiten Haupt- 
teile der Verfassung von Weimar „Grundrechte und Grundpflichten der 
Deutschen‘ hat die Verfassung Bismarcks nichts gegenüberzustellen. 
Ihr fehlt eine Aufzählung von Grundrechten, wie sie bis dahin nach 
dem Vorbild der Verfassungen der nordamerikanischen Einzelstaaten 
in alle Verfassungen aufgenommen waren. Die in dem bundesstaat- 
lichen Charakter des alten Reichs liegenden Bedenken, die gegen die 
Aufnahme von Grundrechten in die Verfassung vom 16, April 1871
	        

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Die Deutsche Wirtschaft. Hobbing, 1926.
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