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Die deutsche Wirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Wirtschaft

Monograph

Identifikator:
1689946490
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101093
Document type:
Monograph
Title:
Die deutsche Wirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1926
Scope:
528 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
14. Gewerblicher Urheberschutz
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Wirtschaft
  • Title page
  • Contents
  • 1. Die wirtschaftliche Bewegung
  • 2. Deutschlands Stellung in der Weltwirtschaft
  • 3. Wirtschaft und politische Parteien
  • 4. Die Wirtschaft und die soziale Frage
  • 5. Industrie und Finanz
  • 6. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Handels
  • 7. Das Handwerk im Rahmen der Volkswirtschaft
  • 8. Reichsverfassung und Wirtschaft
  • 9. Wirtschaft und Reparationspolitik
  • 10. Wirtschaftliches Organisationswesen
  • 11. Die wirtschaftliche Führerpersönlichkeit
  • 12. Die menschlichen Kräfte in der Wirtschaft
  • 13. Wirtschaftliche Betriebsmethoden
  • 14. Gewerblicher Urheberschutz
  • 15. Kommunale Wirtschaftsbetriebe
  • 16. Deutsche Wirtschaftsbeziehungen zu Österreich
  • 17. Die angewandten Naturwissenschaften im Dienste der Wirtschaft
  • 18. Wirtschaft und Steuerpolitik
  • 19. Die Gesundung der Währung in Deutschland
  • 20. Qualitätsarbeit
  • 21. Verkehrspolitische Aufgaben der Deutschen Reichspost
  • 22. Die wirtschaftliche Bedeutung der Seeschiffahrt
  • 23. Deutsche Wasserstraßenpolitik
  • 24. Verkehrspolitische Aufgaben der Reichseisenbahn
  • 25. Luftfahrt in Wirtschaft und Politik
  • 26. Messen und Ausstellungen
  • 27. Banken und Industrie
  • 28. Der Binnengroßhandel
  • 29. Die staatspolitische Bedeutung der Landwirtschaft
  • 30. Die wirtschaftliche Einstellung der öfentlichen Verwaltung
  • 31. Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspfege
  • 32. Die außenpolitischen Aufgaben der Wirtschaft
  • Index

Full text

Gewerblicher Urheberschutz. 211 
Den Gebrauchsmusterschutz können außer den Inländern nur die- 
jenigen Ausländer erlangen, die im Inlande einen Wohnsitz oder eine 
Niederlassung haben. 
Der schriftlichen Anmeldung muß ein Modell beigefügt sein. Die 
Prüfung durch die Anmeldestelle für Gebrauchsmuster 
des Patentamts richtet sich auf die vom Gesetz und Bestimmungen an- 
gegebenen formalen Voraussetzungen. Sind diese vorhanden, so ver- 
fügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. Die 
Schutzdauer beträgt drei Jahre und kann nochmals um drei Jahre ver- 
längert werden, Das Recht erlischt, abgesehen vom Zeitablauf, durch 
Verzicht oder durch Löschung. Der Löschungsantrag kann vom Ein- 
getragenen selbst oder von anderen mit seiner Bewilligung gestellt 
werden, Diese Bewilligung kann gerichtlich erzwungen werden, wenn 
die Voraussetzungen zur Eintragung (vor allem Neuheit) nicht vorlagen. 
Zuständig für die Löschungsklagge sind die ordentlichen Gerichte. 
Der Umfang des Rechtes aus dem Gebrauchsmuster ist gleich dem 
aus dem Patent. Die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe sind die Unter- 
lassungs-, Bereicherungs- oder Schadenersatzklage gegen den Verletzer. 
Bei wissentlicher Verletzung tritt auf Antrag Geld- oder Gefängnis- 
strafe ein. 
II. Geschmacksmusterrecht., 
Die gewerblichen Erzeugnisse können, außer durch vollkommene 
Erfüllung des Gebrauchszweckes, auch durch geschmackvolle Aus- 
gestaltung der durch den Gebrauchszweck bedingten Zweckform im 
Wettbewerb erfolgreich sein. Die Befriedigung der ästhetischen Be- 
dürfnisse der Käufer ist nicht minder wichtig als die Befriedigung der 
simplen Naturnotwendigkeiten, die die Käufer unbedingt befriedigen 
müssen, Das Gewerbe kann daher die Kunst nicht entbehren, und dem 
Rechtsschutzbedürfnis des Kunstgewerbes soll das unter der Bezeich- 
nung Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 
11. Januar 1876 erlassene Geschmacksmustergesetz Rechnung tragen. 
Das Gesetz besagt, daß als Muster und Modelle im Sinne des Gesetzes 
nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen werden, und hat da- 
mit die genauere Begriffsbestimmung der Rechtsprechung überlassen, 
die als wesentlich erkannt hat, daß die Gestaltung keinen Gebrauchs- 
zweck, sondern der Einwirkung auf das ästhetische Ge- 
fühl diene, 
Die Gestaltung kann in der Fläche liegen (Muster) oder in der Form 
bestehen (Modell). Die vom Gesetz geforderte Neuheit und Eigentüm- 
lichkeit ist vorhanden, wenn sich der Gegenstand deutlich von anderen 
unterscheidet, Dies wird stets eintreten, wenn zwei Künstler unabhängig 
voneinander schaffen. 
14*
	        

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Die Deutsche Wirtschaft. Hobbing, 1926.
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