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Die deutsche Wirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Wirtschaft

Monograph

Identifikator:
1689946490
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101093
Document type:
Monograph
Title:
Die deutsche Wirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1926
Scope:
528 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
14. Gewerblicher Urheberschutz
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Wirtschaft
  • Title page
  • Contents
  • 1. Die wirtschaftliche Bewegung
  • 2. Deutschlands Stellung in der Weltwirtschaft
  • 3. Wirtschaft und politische Parteien
  • 4. Die Wirtschaft und die soziale Frage
  • 5. Industrie und Finanz
  • 6. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Handels
  • 7. Das Handwerk im Rahmen der Volkswirtschaft
  • 8. Reichsverfassung und Wirtschaft
  • 9. Wirtschaft und Reparationspolitik
  • 10. Wirtschaftliches Organisationswesen
  • 11. Die wirtschaftliche Führerpersönlichkeit
  • 12. Die menschlichen Kräfte in der Wirtschaft
  • 13. Wirtschaftliche Betriebsmethoden
  • 14. Gewerblicher Urheberschutz
  • 15. Kommunale Wirtschaftsbetriebe
  • 16. Deutsche Wirtschaftsbeziehungen zu Österreich
  • 17. Die angewandten Naturwissenschaften im Dienste der Wirtschaft
  • 18. Wirtschaft und Steuerpolitik
  • 19. Die Gesundung der Währung in Deutschland
  • 20. Qualitätsarbeit
  • 21. Verkehrspolitische Aufgaben der Deutschen Reichspost
  • 22. Die wirtschaftliche Bedeutung der Seeschiffahrt
  • 23. Deutsche Wasserstraßenpolitik
  • 24. Verkehrspolitische Aufgaben der Reichseisenbahn
  • 25. Luftfahrt in Wirtschaft und Politik
  • 26. Messen und Ausstellungen
  • 27. Banken und Industrie
  • 28. Der Binnengroßhandel
  • 29. Die staatspolitische Bedeutung der Landwirtschaft
  • 30. Die wirtschaftliche Einstellung der öfentlichen Verwaltung
  • 31. Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspfege
  • 32. Die außenpolitischen Aufgaben der Wirtschaft
  • Index

Full text

212 Geh. Regierungsrat Momber: 
Als Urheber gilt der Eigentümer einer inländischen gewerblichen 
Anstalt, in dessen Auftrag oder für dessen Rechnung Zeichner, Maler, 
Bildhauer Muster oder Modelle gefertigt haben, falls nicht ein ander- 
weitiger Vertrag besteht. Der Urheber muß den Gegenstand anmelden 
und ein Stück oder eine Abbildung bei der mit der Führung des 
Musterregisters beauftragten Behörde hinterlegen. Zuständig 
sind die Amtsgerichte. Über die Führung des Musterregisters hat der 
Reichskanzler am 29, Februar 1876 Bestimmungen erlassen. Die Höchst- 
dauer des Schutzes beträgt 15 Jahre, Es ist jedermann gestattet, von 
dem Musterregister und den nichtversiegelten Mustern und Modellen 
Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Registerauszüge erteilen zu 
lassen, Die versiegelt niedergelegten Muster und Modelle werden nach 
längstens drei Jahren von Amts wegen eröffnet. 
Das Gesetz gewährt dem Berechtigten die ausschließliche Befugnis 
der Nachbildung und Verbreitung, d.h. der Vervielfältigung. Verboten 
sind auch Nachbildungen mit gewissen Abänderungen nichtkünst- 
lerischer Art: erstens, wenn ein anderes Herstellungsverfahren als beim 
Originalwerk angewendet ist, oder wenn die Nachbildung für einen 
anderen Gewerbezweig bestimmt ist; zweitens, wenn die Nachbildung 
in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben als das Original her- 
gestellt ist oder vom Original nur bei Anwendung besonderer Aufmerk- 
samkeit unterschieden werden kann. Natürlich ist auch die Nachbildung 
einer Nachbildung des Originalwerkes verboten. Erlaubt sind Einzel- 
kopien, die ohne die Absicht gewerbsmäßiger Verbreitung und Ver- 
wertung angefertigt sind, die Nachbildung von Flächenmustern durch 
plastische Erzeugnisse und umgekehrt und die Aufnahme von Nach- 
bildungen in Schriftwerken, 
Das Recht am Geschmacksmuster ist vererblich und übertragbar 
wie ein Vermögensrecht. Es endigt durch Verzicht oder Ablauf. Gegen 
Verletzer besteht der Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz, Her- 
ausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, Einziehung der wider- 
rechtlichen Nachbildung nebst dazugehörigen Vorrichtungen, Strafe 
und Buße, 
Wenn der Gebrauchszweck eines Gegenstandes gegenüber der 
künstlerischen Darstellung völlig zurücktritt, handelt es sich um ein 
Kunstwerk, das durch das Kunstschutzgesetz von 1907 formlos im 
Augenblick der Schöpfung geschützt ist. 
IV. Warenzeichenrecht, 
Uralt ist der Gebrauch von Zeichen oder Marken zur Kennzeich- 
nung des Eigentums an einem Gegenstande oder des Ursprungs eines 
Erzeugnisses. Im Mittelalter regelten die Zünfte den Gebrauch der Ur-
	        

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Die Deutsche Wirtschaft. Hobbing, 1926.
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