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Die deutsche Wirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Wirtschaft

Monograph

Identifikator:
1689946490
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101093
Document type:
Monograph
Title:
Die deutsche Wirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Hobbing
Year of publication:
1926
Scope:
528 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
30. Die wirtschaftliche Einstellung der öfentlichen Verwaltung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Wirtschaft
  • Title page
  • Contents
  • 1. Die wirtschaftliche Bewegung
  • 2. Deutschlands Stellung in der Weltwirtschaft
  • 3. Wirtschaft und politische Parteien
  • 4. Die Wirtschaft und die soziale Frage
  • 5. Industrie und Finanz
  • 6. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Handels
  • 7. Das Handwerk im Rahmen der Volkswirtschaft
  • 8. Reichsverfassung und Wirtschaft
  • 9. Wirtschaft und Reparationspolitik
  • 10. Wirtschaftliches Organisationswesen
  • 11. Die wirtschaftliche Führerpersönlichkeit
  • 12. Die menschlichen Kräfte in der Wirtschaft
  • 13. Wirtschaftliche Betriebsmethoden
  • 14. Gewerblicher Urheberschutz
  • 15. Kommunale Wirtschaftsbetriebe
  • 16. Deutsche Wirtschaftsbeziehungen zu Österreich
  • 17. Die angewandten Naturwissenschaften im Dienste der Wirtschaft
  • 18. Wirtschaft und Steuerpolitik
  • 19. Die Gesundung der Währung in Deutschland
  • 20. Qualitätsarbeit
  • 21. Verkehrspolitische Aufgaben der Deutschen Reichspost
  • 22. Die wirtschaftliche Bedeutung der Seeschiffahrt
  • 23. Deutsche Wasserstraßenpolitik
  • 24. Verkehrspolitische Aufgaben der Reichseisenbahn
  • 25. Luftfahrt in Wirtschaft und Politik
  • 26. Messen und Ausstellungen
  • 27. Banken und Industrie
  • 28. Der Binnengroßhandel
  • 29. Die staatspolitische Bedeutung der Landwirtschaft
  • 30. Die wirtschaftliche Einstellung der öfentlichen Verwaltung
  • 31. Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspfege
  • 32. Die außenpolitischen Aufgaben der Wirtschaft
  • Index

Full text

474 Ministerialrat Dr. Frielinghaus: 
steuerrechtlich bevorzugt werden. Dies erkennt das 
neue Gesetz über die gegenseitige Besteuerung von Reich, Ländern und 
Gemeinden wenigstens im Prinzip an. Wenn es noch zahlreiche Aus- 
nahmen von dem Grundsatz enthält, und insbesondere die Steuer- 
freiheit der Eisenbahn‘), die durch das Londoner Abkommen leider 
festgelegt wurde, nicht beseitigen, sondern nur abschwächen konnte, 
so ist das gewiß zu bedauern, 
HL 
Mit je weniger Beamten ein Staatswesen auskommen kann, desto 
besser wird es im allgemeinen verwaltet. Das gilt ganz besonders für 
Deutschland in seiner jetzigen Lage, die ihm die äußerste Sparsamkeit 
auferlegt. Immer mehr muß sich deshalb der Staat darauf beschrän- 
ken, die Hoheitsverwaltung, also insbesondere die Justiz und die allge- 
meine Verwaltung, allein in der Hand zu behalten. Genau wie vor 
mehr als hundert Jahren ein Hauptpunkt des Steinschen Reformwerks 
die Trennung von Justiz und Verwaltung war, so müßte es jetzt heißen; 
Trennung von Verwaltung und Wirtschaft, und ähnlich 
wie vor hundert Jahren von der allgemeinen Verwaltung die Selbst- 
verwaltung der Kommunen abgezweigt wurde, müßte jetzt von ihr eine 
Selbstverwaltung der Wirtschaft losgelöst werden, 
Die Wirtschaft ist mündig geworden. Sie hat Deutschland im 
letzten halben Jahrhundert groß gemacht, sie ist der feste Grund, der 
weder von unseren auswärtigen Feinden noch durch die inneren Wirren 
der letzten Jahre erschüttert werden konnte. Freilich, es geht ihr 
schlecht genug infolge des Unverstandes der Welt. Aber ihre Wurzeln 
sind gesund, und sie wird wieder frische Zweige und Blüten treiben, 
wenn ihr wieder frische Luft und das Licht der freien Entwicklung 
zuteil wird. Was sie zum Leben braucht, das wird sie selbst am besten 
beurteilen können, und wie sie es braucht, sollte man ihr ebenfalls 
überlassen. Gewiß bedarf sie der staatlichen Unterstützung durch ein 
wirtschaftsfreundliches und mit dem nötigen Verständnis für das Wesen 
der Wirtschaft ausgerüstetes Beamtentum, Aber wir haben zu zeigen 
versucht, daß jeder unmittelbare Eingriff in die Wirtschaft durch Über- 
nahme allgemeiner Wirtschaftsaufgaben oder der Betrieb einzelner 
*) Nach 8 14 des Reichsbahngesetzes ist die Reichsbahn-Gesellschaft von 
jeder neuen direkten Steuer auf ihre Rein- oder Roheinnahmen, auf ihr bewegliches 
oder unbewegliches Eigentum oder auf ihr Personal und von jeder sonstigen neuen 
direkten Steuer des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und 
sonstiger öffentlichen Körperschaften befreit. Als neue Steuer gilt jede Steuer, der 
das Unternehmen „Deutsche Reichsbahn” am 12. Februar 1924 nicht unterworfen war, 
Nach dieser gesetzlichen Feststellung wird nur noch übrigbleiben, im Wege der Ver- 
handlung zwischen Reichsbahn-Gesellschaft und Betriebsgemeinden die steuerlichen 
Verluste der letzteren durch Beitragsleistung abzuwenden.
	        

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Die Deutsche Wirtschaft. Hobbing, 1926.
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