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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

der Hamburgischen Universität. Ri, 
8 17. Wird die mündliche Prüfung bestanden, so hat der Bewerber die wissenschaft- 
liche Abhandlung in der von der Fakultät genehmigten Form auf seine Kosten drucken 
zu lassen und die von der Fakultät festgesetzte Zahl der Abzüge — mindestens 200 — inner- 
halb eines Jahres nach der Prüfung, falls nicht ein Aufschub vom Dekan bewilligt wird, 
an die Geschäftsstelle der Universität abzuliefern. Die Fakultät kann auf Antrag des Gut- 
achters einen Teildruck der Arbeit gestatten, der einen inhaltlich geschlossenen Teil des 
Ganzen darstellen und mindestens zwei Druckbogen umfassen soll. 
Die Abhandlung muß auf dem Titelblatt als eine Abhandlung zur Erlangung der 
Doktorwürde seitens der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Hamburgischen 
Universität ausdrücklich bezeichnet sein, den Namen des Gutachters tragen und am 
Schlusse einen kurzen Lebenslauf des Bewerbers mit besonderer Berücksichtigung des 
wissenschaftlichen Bildungsganges enthalten. 
Erscheint die Abhandlung selbständig im Buchhandel oder als Beitrag in einer wissen- 
schaftlichen Zeitschrift, so kann die Fakultät von den Erfordernissen des Absatzes 1 absehen 
unter der Voraussetzung, daß ihr der Kandidat eine vom Dekan zu bestimmende Anzahl 
Exemplare der gedruckten Arbeit abliefert. 
Im Falle einer Veröffentlichung der Abhandlung gemäß vorstehendem Absatz hat der 
Verfasser in jedem Falle durch einen geeigneten Vermerk (auf dem Titelblatt, im Vor- 
oder Schlußwort oder bei Drucklegung in einer Zeitschrift in einer Fußnote) darauf hinzu- 
weisen, daß die Arbeit unter Förderung eines oder im Einvernehmen mit einem namentlich 
zu bezeichnenden Dozenten der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ham- 
burgischen Universität verfaßt worden ist. 
$ 18. Nach Ablieferung der Abzüge erfolgt die Verleihung der Doktorwürde durch 
Aushändigung der von dem Dekan unterschriebenen und mit dem Fakultätssiegel versehenen 
Verleihungsurkunde. 
Vor Aushändigung der Verleihungsurkunde ist der Bewerber zur Führung des Doktor- 
titels nicht berechtigt. 
$ 19. Von den Promotionsgebühren ist die erste Hälfte bei Einreichung der Abhand- 
lung, die zweite Hälfte vor der mündlichen Prüfung an die Universitätskasse zu zahlen. 
Wird dem Bewerber die Wiederholung der mündlichen Prüfung durch Beschluß der 
Fakultät gestattet, so hat er als Prüfungsgebühr nur noch die Hälfte zu zahlen. 
Falls die eingereichte Abhandlung eine hervorragende Leistung darstellt, können bei 
nachgewiesener Bedürftigkeit die Gebühren ganz oder teilweise durch Fakultätsbeschluß 
erlassen werden. 
$ 20. Diese Promotionsordnung tritt am 1. April 1925 in Kraft. 
Bewerber, deren Gesuch am genannten Tage bereits anhängig ist, werden auf Grund 
der bisherigen Promotionsordnung zugelassen und geprüft. Die vor dem 1. April 1925 in 
Kraft getretenen Abänderungen der bisherigen Promotionsordnung gelten als Bestandteile 
derselben. 
Bis zum 1. Oktober 1925 werden ferner auf Grund der bisherigen Promotionsordnung 
diejenigen Bewerber um den Doktor der Staatswissenschaften zugelassen und geprüft, 
die am 1. Oktober 1923 wenigstens fünf anrechenbare Studiensemester vollendet haben. Je- 
doch unterliegen auch sie dem Druckzwang für die wissenschaftliche Arbeit ($$ 17, 18). 
47
	        

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Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
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