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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

Prüfungsordnung für Diplom - Volkswirte. 
der Prüfungsausschuß, Entsprechende Anträge sind an ihn bei der Meldung zur Haupt- 
prüfung zu richten. 
$ 4. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der vom Ministerium 
für Volksbildung im Benehmen mit der Technischen Hochschule gebildet wird. 
Der Vorsitzende, der aus der Zahl der prüfenden ordentlichen Professoren durch 
das Ministerium ernannt wird, leitet die Prüfungsgeschäfte und beruft die Mitglieder zu den 
Sitzungen. Im Falle der Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. 
Die Prüfung findet regelmäßig einmal im Semester statt. 
MI. Meldung zur Prüfung, 
$ 5. Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Belegen einen Monat vor 
Beginn der Prüfung bei dem Sekretariat einzureichen. Der Beginn der Prüfung wird im 
Semester jeweils rechtzeitig bekanntgegeben. 
8 6. Der Meldung sind beizulegen: 
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges; 
2. das Reifezeugnis einer anerkannten höheren Lehranstalt oder das Zeugnis über die 
mit Note1l bestandene kaufmännische Diplomprüfung oder Handelslehrerprüfung 
($2 Ziffer1 Abs. 2); 
* die Zeugnisse der besuchten Hochschulen, die über die Dauer der Studienzeit und über 
die belegten Vorlesungen und Übungen Auskunft geben sollen; 
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch von wenigstens je einer Übung aus den Ge- 
bieten der Volkswirtschaftslehre, der Betriebswirtschaftslehre, der Rechtswissen- 
schaften, und zwar sowohl bei der Meldung zur Vorprüfung wie zur Hauptprüfung; 
der Meldung zur Vorprüfung sind außerdem Belege über „Technisches Zeichnen und 
Skizzieren‘ beizufügen; 
5. ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Geburts- und des Aufenthaltsortes, 
wenn der Bewerber zur Zeit der Meldung die Hochschule nicht mehr besucht; : 
5. bei der Meldung zur Hauptprüfung das Zeugnis über die „Vorprüfung‘ an der Sächsi- 
schen Technischen Hochschule zu Dresden oder einer entsprechenden anderen Tech- 
nischen Hochschule. Inwieweit sonstige Prüfungen oder die in solchen über einzelne 
Fächer erteilten Zensuren anerkannt werden, hängt von der Entscheidung des Prüfungs- 
ausschusses ab; 
7. eine Bescheinigung der Hochschulkasse über die eingezahlten Prüfungsgebühren. 
Die von den ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse müssen ordnungsgemäß 
beglaubigt sein. Zeugnissen in fremder Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. 
$ 7. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der 
Prüfungsausschuß hat die Möglichkeit, die bei anderen Prüfungen nachgewiesenen Fächer 
dem Kandidaten nachzulassen, und zwar sowohl in der Vor- wie in der Hauptprüfung. 
$ 8. Der Prüfungsausschuß ist befugt, in besonderen Fällen eine ihm geeignet erschei- 
nende längere Betätigung in Werkstatt, Betrieb oder Büro auf die nach der Vorprüfung 
liegende Studienzeit anzurechnen, Jedoch darf in diesem Falle die Gesamtdauer des wirt- 
schaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums nicht weniger als sechs Semester betragen. 
I. Die Form der Prüfung. 
$ 9. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schrift- 
liche Prüfungen gehen den mündlichen voran. 
$ 10. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer wirtschaftswissenschaftlichen Haus- 
arbeit und je einer volkswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Klausurarbeit, 
Anstatt der Hausarbeit kann‘ der Prüfungsausschuß zwei weitere Klausurarbeiten aus dem 
Gebiete der wirtschaftlichen Fächer und aus den Prüfungsfächern des öffentlichen und des 
bürgerlichen Rechts verlangen, 
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von dem Berichterstatter gemeinsam mit 
dem Prüfungsausschusse festgestellt. 
59
	        

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Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
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