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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

Die Technische Hochschule in Dresden. 
$ 11: Für die Hausarbeit wird jedem Bewerber eine besondere Aufgabe gestellt. 
Die Arbeit ist innerhalb sechs Wochen bei dem Prüfungsausschuß, einzureichen. Sie ist 
mit der an Eidesstatt gegebenen und unterschriebenen Erklärung des Bewerbers zu versehen, 
daß sie von ihm selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt ist und alle Stellen, 
die wörtlich oder annähernd wörtlich aus Veröffentlichungen entnommen sind, als solche 
kenntlich gemacht sind. 
$ 12. Die unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben werden für alle Teilnehmer an 
einem Prüfungstermin einheitlich gestellt. Es sind jeweils zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen. 
$ 13. Der Gebrauch anderer als der vom Prüfungsausschuß ausdrücklich zugelassenen 
Hilfsmittel ist verboten. Ein Bewerber, der sich gegen dieses Verbot verfehlt, wird durch 
Beschluß des Ausschusses von der Prüfung ausgeschlossen. Wird die Verfehlung erst nach 
Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird ein Prüfungszeugnis nicht ausgestellt oder das 
schon ausgestellte Zeugnis entzogen. 
$ 14. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in $3 Ziffer 1—7 bezeichneten 
Prüfungsfächer. 
$ 15. Die mündliche Prüfung wird mit höchstens vier Kandidaten zusammen vorge- 
nommen. Auf die Prüfung des einzelnen Faches soll eine halbe Stunde verwendet werden. 
IV. Prüfungszeugnisse, 
8 16. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das neben dem Urteil 
in den einzelnen Fächern die Gesamtnote enthält. 
Das Zeugnis enthält eine knappe Aufzeichnung über die Studiendauer an den ein- 
zelnen besuchten Hochschulen und über den Zeitpunkt der bestandenen Vor- und Haupt- 
prüfung. 
Unter Berücksichtigung der in der Vorprüfung erreichten Zensur ist der Ausfall der 
Hauptprüfung zu einem zusammenfassenden Urteil über den Studienerfolg des Kandidaten 
zu verwenden, indem das Diplom die Gesamtprüfung als 
„mit Auszeichnung bestanden‘ 
„sehr gut bestanden‘‘ 
„gut bestanden‘ 
oder „bestanden“ 
kennzeichnet. Die „mit Auszeichnung bestandene‘“ Hauptprüfung empfiehlt den Kandidaten 
zur Verleihung eines Stipendiums. 
$ 17. Diplom. Neben dem Zeugnis wird dem Geprüften ein vom Vorsitzenden des 
Prüfungsausschusses unterzeichnetes Diplom als „Diplom-Volkswirt‘ ausgestellt, in dem 
die Gesamtnote der Hauptprüfung eingetragen ist. 
V. Wiederholung der Prüfung. 
$ 18. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmai und zwar frühestens 
nach einem Semester wiederholen. 
- Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur einmal gestattet. 
Bewerber, die ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleiben oder die 
Prüfung vor ihrem Abschluß aufgeben, gelten als zurückgetreten. 
8 19. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zur Erlangung eines besonderen 
Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb eines Jahres seit Bestehen der Prüfung zulässig, 
VI. Gebühren, 
$ 20. Für jede Prüfung ist eine vom Ministerium für Volksbildung festgesetzte Gebühr 
zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß die Gebühr ganz oder 
teilweise erlassen. 
VII. Übergangsbestimmungen, 
$ 21. Die Prüfungen nach vorstehender Prüfungsordnung werden erstmalig im Winter- 
semester 1923/24 abgehalten, 
60
	        

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Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
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