Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen 
Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen 
der Handelshochschule Nürnberg, 
Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. 
(Genehmigt durch Entschließung des bayerischen Staatsministeriums für 
Unterricht und Kultus vom 22. April 1925 — Nr. III 10417 
und vom 7. Juli 1925 — Nr. IIT 28 515.) 
I. Fachprüfung. 
In der wirtschaftswissenschaftlichen Fachprüfung muß der Kandidat 
nachweisen, daß er für die Erscheinungen des Wirtschaftslebens in ihren 
wesentlichen Zusammenhängen und Beziehungen Verständnis hat. 
Die Fachprüfung ist‘ vorgeschrieben für alle Studierenden, die nicht 
im Besitze des Reifezeugnisses sind. Sie kann ausnahmsweise mit Ge- 
nehmigung des Prüfungsausschusses auch von Inhabern des Reifezeug- 
nisses abgelegt werden. 
Auf Grund der bestandenen Fachprüfung wird ein Zeugnis aus- 
gestellt, das jedoch nicht die Bedeutung eines akademischen Diploms 
besitzt. 
A. Prüfungsordnung; 
$1. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Der Prüfungsausschuß 
besteht aus: ; 
1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Hochschule Nürnberg oder seinem 
Stellvertreter, 
2. einem Vertreter der Handelskammer, 
3. den hauptamtlichen Dozenten an der Hochschule. Ferner müssen die an der 
Prüfung beteiligten nebenamtlichen Dozenten zugezogen werden. 
$2. Geschäftsführung. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der Vor- 
sitzende des Verwaltungsrats der Hochschule, in seiner Vertretung der Rektor. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter leitet die Geschäfte, 
An der Abstimmung über den einzelnen Kandidaten nehmen jeweils nur die Vertreter 
der Behörden und die bei seiner Prüfung beteiligten Dozenten teil. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme: des Vorsitzenden den Ausschlag, 
Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist ein von dem Vorsitzenden und dem 
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen, 
$ 3. Zulassung zur Prüfung. 
I. Zur Prüfung werden zugelassen: 
1. Volksschullehrer und Schulamtsbewerber, welche die Prüfung für den Volks- 
schuldienst (Anstellungsprüfung) mit Erfolg abgelegt haben; 
2. Studierende mit der Berechtigung zum Übertritt in die siebente Klasse (Ober- 
sekunda) einer anerkannten neunstufigen höheren Lehranstalt, die 
a) entweder eine zweiklassige höhere Handelsschule erfolgreich besucht haben 
und außerdem ein Jahr praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben nach- 
weisen, oder 
b) mindestens drei Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen. 
Studierende im gereiften Alter mit Volksschulbildung, die mindestens vier 
Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen und die Vorprüfung min- 
destens „ziemlich gut‘ (Note III) bestanden haben, 
(4
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.