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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

der Handelshochschule Nürnberg. 
II. Der Kandidat muß sich vier Semester ordnungsgemäß an einer deutschen Handels- 
bzw. Wirtschaftshochschule oder Universität oder Technischen Hochschule dem Stu- 
dium der Wirtschaftswissenschaften gewidmet haben und von den vier Semestern 
mindestens eines an der Hochschule Nürnberg immatrikuliert gewesen sein. j 
1IIl. Der Kandidat muß sich mit Erfolg den Klausurübungen in der Betriebstechnik unter- 
zogen haben. 
84 Meldung zur Prüfung. Der Meldung sind beizufügen: 
1. der von dem Kandidaten selbst verfaßte Lebenslauf, 
2. die Schulabgangszeugnisse, 
3. die Zeugnisse aus der Praxis, 
4. der Nachweis. des Hochschulstudiums, insbesondere auch der in $3, 3. III 
vorgeschriebenen. Übungen. 
Das Wahlklausurfach und die gewählte Fremdsprache sind gleichzeitig mitzuteilen. 
$ 5. Prüfungsfächer. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 
2. Grundzüge der Privatwirtschaftslehre (Betriebswirtschaftslehre), 
3. Grundzüge des privaten und öffentlichen Rechts unter besonderer Berück- 
sichtigung des Wirtschafts- und Sozialrechts, 
4. Wirtschaftsgeschichte und Wirtschaftsgeographie, 
5. Englisch oder eine andere Fremdsprache, für die Prüfungsmöglichkeit an 
der Hochschule besteht. 
86. Teile der Prüfung. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen 
mündlichen Teil. Beide Teile müssen im allgemeinen unmittelbar aufeinander folgen, doch 
können einem Kandidaten, der die Prüfung nachweislich ohne sein Verschulden hat abbrechen 
müssen, die Leistungen in der schriftlichen Prüfung noch nach längstens zwei Semestern 
angerechnet werden. 
87. Schriftliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt je eine Klausurarbeit 
in Volkswirtschaftslehre und in Privatwirtschaftslehre. Eine dritte Arbeit ist nach Wahl 
des Kandidaten aus einem der übrigen Prüfungsfächer anzufertigen. 
Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, wenn zwei Klausurarbeiten mit 
Note V (nicht genügend) bewertet sind. 
8 8. Mündliche Prüfung. Die mündliche Prüfung erstreckt sich ‚auf sämtliche 
Prüfungsfächer. Auf die Prüfung des einzelnen Faches sollen, sofern eine Klausur in dem 
betreffenden Fache nicht geleistet wurde, 20 Minuten, im anderen Falle 15 Minuten ver- 
wendet werden. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
8 9. Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung wird auf Grund der schrift- 
lichen und mündlichen Prüfung bestimmt, doch wird auch auf die Tätigkeit des Kandidaten 
in den Seminarübungen Rücksicht genommen. 
Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Urteile maßgebend: 
I sehr gut, ) IV genügend, 
II gut, ' V nicht genügend. 
III ziemlich gut, | 
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne einen nach Ansicht des 
Prüfungsausschusses genügenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist. Tritt er aus 
eigenem Entschluß während der Prüfung zurück oder fehlt er mit genügendem Entschul- 
digungsgrund, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung ist nicht bestanden, 
wenn der Kandidat in zwei Fächern nicht genügt hat (Note V). Sie ist ferner nicht be- 
standen, wenn er sich bei den Klausurarbeiten unerlaubter Hilfsmittel bedient hat oder im 
Besitze solcher betroffen wurde. 
Ungenügende Leistungen in einem Fache können durch mindestens gute Leistungen 
(IT) in einem anderen Fache ausgeglichen werden. 
$ 10. Prüfungszeugnis. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, 
das neben den Urteilen in den Einzelfächern das Gesamturteil enthält. Das Zeugnis ist von 
75
	        

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Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
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