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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

1 60 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
schaftskammern sind ebenfalls wahlberechtigt. Die Mitgliederzahl der Hauptkammer ist 
auf 44 festgesetzt, während sich die der Zweigkammern nach der Zahl der Wahlberechtigten 
richtet. Alle Zweige der Landwirtschaft im weiteren Sinne sollen vertreten sein, sonst 
müssen für wichtige Betriebe, über deren Wichtigkeit das Ministerium entscheidet, Zu- 
wahlen vorgenommen werden. Die privaten Berufsvertretungen können hierzu Vor- 
schläge machen. Für besondere Zwecke weist die Kammer bestimmte Aufgaben zu 
bildenden Ausschüsssen zur Erledigung zu. Die Hauptlandwirtschaftskammer bildet für 
die Forstwirtschaft, den Gartenbau und die Fischerei Ausschüsse, in denen die Vertreter 
dieser Betriebszweige die Mehrheit haben müssen. Für ihre Tätigkeit erhalten sie die 
nötigen Mittel zugewiesen, doch der gesamte Schriftverkehr geht durch den Vorstand der 
Kammer. Die Hälfte der Mitglieder sind gleichzeiig Hauptlandwirtschaftskammer- 
Mitglieder, und die andere Hälfte wird aus dem Vorschlage der Berufsvereinigungen 
der privaten Berufsvertretungen übernommen. Eine Ergänzung durch Zuwahl ist 
möglich. Die Anträge des Verbandes der thüringischen Waldbesitzer sowie des Reichs- 
verbandes deutscher Waldbesitzerverbände, die auf eine selbständigere Vertretung der 
Forstwirtschaft hinzielten, haben keinen Erfolg gehabt. Der thüringische Privatwald 
kann mit der Art der Bildung des Ausschusses nicht einverstanden sein, und bietet er 
keine Gewähr, daß unter den augenblicklichen Verhältnisssen die Belange der Forstwirt- 
schaft geeignet vertreten waren. Mit am schwerssien wiegt hierbei die finanzielle 
Abhängigkeit des Ausschusses. Auch hier ist der Forderung, daß die Beiträge der 
Forstwirischaft auch derselben im wesentlichen restlos wieder zufallen, nicht erreicht 
worden. Das Gesetz stellt insofern einen starken Rückschritt dar, als seither, bis auf 
Gotha, die bestehenden thüringischen Kammern die Forstwirtschaft gänzlich freiließen. 
Wäre dies auch jetzt der Fall gewesen, so hätte das zu erwartende thüringische Forst- 
gesez die Vertretung des Privatwaldes zwecimäßig in einer Forstkammer festlegen 
können, wie es auch der Wunsch des thüringischen Waldbessitzes war:)." 
In Baden ist durch das Ges eß v om 10. M är z 1921 die frühere, seit 
1907 bestehende Landwirtschaftskammer umgestaltet worden. Die Kammer, die der 
Förderung der Landwirtschaft und der Vertretung ihrer Interessen (§ 1) dienen soll, 
sett sich aus 36 Landwirten und 8 Landarbeitern zusammen, zu denen sich durch Zuwahl 
12 sachverständige und um die Landwirtschaft verdiente Personen gesellen, von denen 
4 die Forstwirtsc<h aft und 2 den Gartenbau vertreten. Die weiteren 6 sollen 
Sachverständige für Tierzucht, Ackerbau, Wein- und Obstbau und Genosssenschaftswesen 
sein (88 7, 9). 
In H ess en bildeten die Landwirte schon unter dem Ges e z v on 1906 einen 
Berufsverband, desssen Vertrauensleute die Kammer wählten. Nach der Novelle 
vom 14. O kt o b er 1921 werden die 45 ordentlichen Kammermitglieder in direkter 
Verhältniswahl von den Verbandszugehörigen gewählt. Zu ihnen treten außerordent- 
liche Mitglieder aus den Reihen der Genosssenschaften, Vereine, Schulen und der Gärtnerei 
sowie Sachverständige. 
In Mecklenburg-Sch werin ist an 15. Juli 1925 ein neues 
Landwirtschaftsk ammerge setz erlassen worden (Reg.-Bl. für Mecklenburg- 
Schwerin vom 27. Juni 1925). Die Vertretung der Forst wirt sc aft ist in diesem 
Gesetze folgendermaßen geregelt: „In 8 2 des Gesetzes ist gesagt: Als Landwirtschaft 
1) „Der deutsche Forstwirt“, 1925, Nr. 90.
	        

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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