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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

Regulierung der Gemeindeforsstwirtschaft. 223 
erheblich mehr zum Nutzen der Kommunalforsten getan, als das Gesetz verlangt und 
vorschreibt. Dadurch wird eine wirkliche Betriebsaufsicht ermöglicht, während das Gesetz 
einen Zustand erschaffen hat, der als zwischen das System der staatlichen Forstbetriebs- 
aufsicht und das der allgemeinen Vermögensaufsicht fallend bezeichnet werden muß!).“ 
Das Gesetz enthält außerdem wichtige Bestimmungen über Aufforslungen unkultivierter 
Grundstücke. Zu solchen Aufforstungen können die Gemeinden durch Beschluß des 
Bezirksrats angehalten werden, wenn ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur hierzu 
vorliegt. Den Gemeinden, welche solche Aufforstungen vornehmen, ist der zwanzigfache 
Betrag der auf den fraglichen Grundstücken ruhenden Jahresgrundsteuer zu den Kosten der 
ersten Anlage aus der Staatskasse zu überweisen. Den Gemeinden, welche finanziell 
nicht in der Lage sind, derartige Aufforstungen auszuführen, soll darüber hinaus aus der 
Staatskasse noch eine angemessene Beihilfe gewährt werden. – Teilung von 
Gemeindewald un gen. „Die Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 bezog sich, 
was die reale Teilung anlangt, nur auf die „,gemeinschaftlichen Waldungen. , d. h. auf 
Genossenforste von der Qualität der Realgemeinden usw., und schränkte deren Teilbarkeit 
ein. Die Teilung der eigentlichen Gemeindewaldungen wurde in den meisten Gebieten 
durch die auf das Landeskulturedikt von 1811 folgende Gemeindegesetgebung verhindert. 
Außerdem wurde aber durch die Deklaration vom 26. Juli 1847 der vielfach mißbräuch- 
lichen Auslegung der G.T.O. von 1821 ein Ende gemacht, indem bestimmt wurde, daß 
sowohl das Kämmereivermögen als das Bürgervermögen durch eine Gemeinheitsteilung 
niemals in Privatvermögen der Gemeindemitglieder verwandelt werden kann. Diese 
Bestimmung gilt nun in allen Teilen“?) Preußens. 
In den Provinzen Rheinland und We stf alen regelt die Ver- 
or d nung vom 24. Dez e mb e r 1816 mit den dazu ergangenen Instruktionen die 
Bewirtschaftung und Verwaltung der Kommunalwälder eingehend „und hat auch feste 
Vorschriften über die Einrichtung der Gemeindeforstverwaltung gegeben. Sämtliche 
Kommunalwaldungen (mit geringen Ausnahmen) sind nach Anhörung der Waldbesitzer 
zu Verwaltungsbezirken (Gemeinde-Oberförstereien) zusammengeschlossen. Gegen einen 
Zusammenschluß erfolgende Beschlüsse der Gemeinden usw. kann der Regierungspräsident, 
wenn sie dem Interessse einer geregelten Forstwirtschaft nicht entsprechen, zur Ent- 
scheidung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bringen, die maß- 
gebend ist. Die Staatsbehörde kann also die Bildung der Verwaltungsbezirke (ebenso 
auch der Betriebsbezirke) erzwingen. Für die Verwaltung der Gemeinde-Oberförstereien 
sind Gemeindeoberförster aufzustellen, die die materielle Befähigung der staatlichen Ober- 
förster haben müssen. Ebenso sind Betriebsbezirke (Förstereien) aus einer oder mehreren 
Forsten zu bilden und durch Gemeindeförster, bei kleinen Bezirken Gemeindeunterförster, 
zu besetzen. Die Anstellung der Gemeindeforstbeamten unterliegt der Bestätigung durch 
den Regierungspräsidenten und hat auf Lebenszeit zu erfolzen. . . . Die Bewirt- 
schaftung der Forsten erfolgt auf Grund von Betriebsplänen, die der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde unterliegen. Wünsche der Gemeinden usw. sind vor Festssetzung der 
Pläne anzuhören und zu berücksichtigen, soweit das mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft 
vereinbar ist. Bei Festsetzung des jährlichen Einschlagsssolls ist die Belassung eines 
Reservequantums für Notfälle der Gemeinden usw. (Gemeindebauten usw.) vorzusehen. 
1) „Kommunalforstverwaltung in Preußen“. Herausgegeben vom Verbande höherer 
frontwnzzttzebesrten, |tctdatny 1925, S. 14/15. 
p ... O:. ; .
	        

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Die Entwicklung Der Weißgerberei. A. Deichert’sche Verlagsbuchhandlung, 1913.
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