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Forstwirtschafts-Politik

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Bibliographic data

fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

Monograph

Identifikator:
1690009462
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101382
Document type:
Monograph
Author:
Weber, Heinrich http://d-nb.info/gnd/11716383X
Title:
Forstwirtschafts-Politik
Place of publication:
Neudamm
Publisher:
Neumann
Year of publication:
1926
Scope:
X, 324 S
Taf
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Forstwirtschafts-Politik
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Erster vorbereitender Teil. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft der Gegenwart
  • Zweiter Haupt-Teil. Die deutsche Forstwirtschaft
  • Sach-Verzeichnis
  • Namens-Verzeichnis

Full text

306 Holzhandels- und Holzverkehrspolitik. 
freien Verkehr, die Zollzahlung hat dann ssofort zu erfolgen. Neuerdings kann der Zoll 
gegen Sicherheitsleistung und gegen eine Verzinsung von 9 /o jährlich bis zu drei 
Monaten gestundet werden. ~~ Bei Einlagerung von Holz in die gemischten Transitlager 
ruht die Zollfälligkeit, solange das Holz auf Lager liegt. (Lagerung bis zu fünf Jahren 
zulässig.) Ein- bis zweimal im Jahre erfolgt die Zollabrechnung; die Folge ist, daß eine 
unverzinsliche Befristung der Zollzahlung um etwa ein Jahr eintritt. –~ An welchen 
Orten gemischte Transitlager gestattet werden dürfen, bestimmt der Reichsrat (früher 
Bundesrat). ~ Nach der früheren übung hat der Bundesrat gemischte Transsiilager nur 
für solche Orte genehmigt, für die nachgewiesen wurde, daß schon v o r der Einführung 
der Holzzölle (1879) dort ein erheblicher Ausfuhrhandel mit Holz bestanden hat. Die 
Prüfung war lange Zeit scharf, die Gesuche wurden meist abgelehnt. Mit der Zeit hat 
der Reichsrat auf Drängen der Interessenten diesen Gebrauch dahin abgeändert, daß die 
Genehmigung auch für Orte erteilt wurde, bei. denen sich auch n a < dem Erlaß des 
Voraus-Zollgesetzes ein erheblicher Ausfuhrhandel entwickelt hat oder anzunehmen it, 
daß sich durch die Einrichtung der gemischten Transitlager ein solcher entwickeln wird. ~ 
Das Landesfinanzamt hat zu entscheiden, we l < en F i r m en an dem vom Reichsrat 
genehmigten Orte ein gemischtes Transitlager zugestanden wird. Ein solches soll nur 
bewilligt werden, wenn der Betrieb der betreffenden Firma ohne ein gemischtes Transit- 
lager eine wesentliche Einschränkung erfahren würde, selbst unter der Voraussetzung, daß 
ihr ein reines Transitlager bewilligt wäre und die betreffenden Firmen nicht wisssen 
können, ob und in welchem Umfange die eingeführten Hölzer in das Ausland oder in 
das Inland abgesett werden können. 
Am 1. Januar 1925 waren in Deutschland an 55 Orten gemischte Transsitlager zu- 
gelassen und solche an 70 Firmen bewilligt. Eingelagert waren rund 500 000 Kubikmeter 
Holz . . . In den gemischten Transitlagern sind nur jene Hölzer zu verzollen, die in das 
Inland abgesetzt werden. Die Ermittlung der zollfreien bzw. zollpflichtigen Ware 
erfolgt durch Nachweis der in das Ausland abgeführten Menge, verbunden mit einer 
Bestandsaufnahme. 
Findet eine Verarbeitung des Holzes, die durch die Zollbehörde erlaubt werden kann, 
statt, so tritt für A b f äl l e ein Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, der 
sich beläuft: 
für ungesäumte Bretter . . . . E Et: es eV 31 30 | S 
für zweiseitig besägte Hölze. . . . . . . «st . ai § 
für dreiseitig besägte Hölzer . . . . .. z 22,5 " 
für Säge- und Schnittwaren, vier- und mehrseitig in der Längsachse geschnitten: ä 
aus rohem Rundholze: 
in der ganzen Länge gleich stark und bret. .. .. . . . . . . . 40 
nicht gleich stark und breit. . ff w . G .1%6 90 
aus bereits vorgearbeitetem Nukholze ..... . .. .. . .. . .. . . . . . 30 
für gesägte Furniere . . . . . . i Isszits . .. putz: 90; 
für Hobel- oder Fräsarbeit, wodurch in der Längsrichtung gesägtes oder in anderen 
Weise vorgerichtetes Bau- und Nutzholz der Nr. 76, 78, 79, 80 und 81 in r o h e 
Holzwaren der Nr. 615, 620, 621 bis 626 und 628 veredelt wrd . . . . . 15 
in allen übrigen Fällen : . 
Über die Frage, ob die gemischten Transitlager im Allgemeininteresse zugelassen 
werden sollen, wurde von jeher heftig gestritten. Auf der einen Seite wurden die an
	        

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Die Entwicklung Der Weißgerberei. A. Deichert’sche Verlagsbuchhandlung, 1913.
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