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Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer

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Bibliographic data

fullscreen: Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer

Monograph

Identifikator:
1690625112
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-103086
Document type:
Monograph
Title:
Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verl.-Ges. des Allg. Dt. Gewerkschaftsbundes
Year of publication:
1926
Scope:
256 S., [1] Bl.
Ill., Kt., Graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Kapitel. Aus dem sozialen Leben Amerikas
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Die Wirtschaft der Vereinigten Staaten
  • II. Kapitel. Aus dem sozialen Leben Amerikas
  • III. Kapitel. Die Gewerkschaftsbewegung in den Vereinigten Staaten
  • IV. Kapitel. Die Arberterbanken

Full text

Die Einzelheiten des Gesetzes sind in jedem der Bundesstaaten 
verschieden. So z. B. ist in einer Reihe von Staaten Entschädigung 
vorgesehen für jeden „im Betrieb“ erlittenen Unfall, in anderen nur 
für Unfälle, die „durch die Berufsausübung“ erfolgt sind. In Weg- 
fall kommt in fast allen Staaten eine Entschädigung für Unfälle 
durch Verschulden, Trunkenheit usw. des Arbeitnehmers. Die 
meisten Gesetze sehen für den Entschädigungbezug eine Wartezeit 
bis zu sieben Tagen vor. Alle Gesetze gewährleisten freie Medi- 
kamente, manche jedoch mit zeitlicher Begrenzung, während andere 
die Höhe des Geldwertes der Medikamente begrenzen. Ebenfalls 
gewähren fast alle Gesetze Begräbnisgelder von 150 Dollar und 
darüber. 
Im Fall völliger Arbeitsunfähigkeit gewähren sechzehn Unfall- 
gesetze eine Entschädigung in Höhe von 65 oder 66% Prozent vom 
Arbeitslohn des Geschädigten. In elf Staaten beträgt der Ent- 
schädigungssatz nur 50 Prozent, in den übrigen Staaten liegt er 
zwischen der genannten Mindest- und Höchstgrenze von 50 bzw. 
66% Prozent. Diese Sätze sind begrenzt durch eine Festsetzung 
von Maximumbeträgen, die in den einzelnen Staaten zwischen 
12 und 20 Dollar pro Woche liegen (so dass also ein gut entlohnter 
gelernter Werkzeugmacher, Bauarbeiter usw. mit 50 bis 60 Dollar 
Wochenlohn bedeutend weniger als den vorgesehenen Prozentsatz 
erhält). 
Die Leistungen an die Hinterbliebenen sind in den meisten 
Staaten‘ entweder im Betrag oder der Zeitdauer nach begrenzt; 
dagegen zahlen sieben Staaten sowie die Bundesregierung Hinter- 
bliebenengelder bis zum Tode, der Wiederverheiratung bzw. der 
Volljährigkeit der Bezugsberechtigten. 
Bemerkenswert sind auch die Bestimmungen hinsichtlich der 
Ausländer und nichtsesshaften Personen. Nur sieben Staaten ge- 
währen diesen die Rechte aus dem Unfallgesetz auf derselben Basis 
wie den Angesessenen ausdrücklich durch das Gesetz. Acht 
weitere Staaten, deren Unfallgesetz keine besonderen Fremden- 
bestimmungen enthält, behandeln die Fremden in der Praxis 
ebenfalls als Gleichberechtigte. 
Zu diesem Punkte fordert der amerikanische Gewerkschaftsbund 
die volle Ausdehnung der Rechte aus den Unfallgesetzen auf die 
Fremden in allen Bundesstaaten. 
Auch bei dieser Gesetzgebung tritt die anglo-amerikanische 
Zwangslosigkeit in interessanter Weise‘ in Erscheinung. Es ist 
nämlich nur in 12 von den 42 Staaten, in denen ein solches Gesetz 
existiert, obligatorisch. In den anderen 30 Staaten steht es dem 
Arbeitgeber formell frei, sich dem Gesetz zu unterstellen oder es 
abzulehnen. Im letzteren Fall wird jedoch auf den Arbeitgeber 
+07 
13
	        

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Amerikareise Deutscher Gewerkschaftsführer. Verl.-Ges. des Allg. Dt. Gewerkschaftsbundes, 1926.
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