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Rationelle Betriebsführung im Malerhandwerk

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Bibliographic data

fullscreen: Rationelle Betriebsführung im Malerhandwerk

Monograph

Identifikator:
1691222771
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-105765
Document type:
Monograph
Title:
Rationelle Betriebsführung im Malerhandwerk
Place of publication:
Karlsruhe
Publisher:
Verl. d. Betriebs- und Lehrmittelges.
Year of publication:
[1927]
Scope:
211 Seiten
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Wirtschaftliche Ausnutzung und Werkstattunkosten beim Spritzlackierverfahren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

El 
3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 23 
  
„Nachdem das Unternehmen eines feindlichen Ausländers oder einer feindlichen 
Gesellschaft liquidiert und mit dem Bestand der Masse gemäß Abschnitt 4, 9 verfahren ist, 
sind die Bücher, Papiere, Rechnungen und Urkunden des feindlichen Aus- 
länders oder der feindlichen Gesellschaft und des Liquidators nach näherer 
Anweisung des Gouverneurs zu vernichten oder in anderer Weise zu be- 
handeln.“ ° 
Abschnitt 9 (1) der Verordnung bestimmt, daß die Liquidation unter Berück- 
sichtigung berechtigter Ansprüche anderer Personen zugunsten derjenigen durchzu- 
führen ist, die ein Anrecht auf den Geschäftsgewinn oder auf das vom Liquidator ver- 
waltete Vermögen haben. Der bei der Liquidation erzielte Betrag ist nach Befriedigung der 
Forderungen bei einer von dem Gouverneur bestimmten Bank einzuzahlen, wo er verbleibt 
bis darüber endgültig durch ein zu erlassendes Gesetz oder durch weitere 
Anweisung des Gouverneurs verfügt wird. 
  
  
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung‘“ vom 28. Januar 1916 bezeichnet das Ver- 
halten Englands gegenüber den deutschen Vermögen als ‚Brutalität‘ und meint: „,Viel- 
leicht erinnert sich die englische Regierung einmal daran, daß z. B. nach ihrer eigenen 
kürzlich mitgeteilten Statistik den zwei Milliarden deutschen Vermögens in England 
11/2 Milliarden englischen Vermögens in Deutschland gegenüberstehen, eine Bilanz, bei der 
das sicher eine Milliarde übersteigende englische Vermögen in Belgien und Polen noch 
nicht berücksichtigt ist. Wie sich gar die Bilanz gegenüber Österreich-Ungarn und der 
Türkei stellt, wo ja gewaltige englische Werte angelegt sind, das wird die englische Regie- 
rung wohl öffentlich nicht bekannt geben. Man kann sich kaum denken, daß die englische 
Novelle bei den Aktionären der Continental Gas Association großen Anklang findet, deren 
Vermögen in Deutschland sich auf weit über 100 Millionen Mark beläuft.“ 
11. Folgendes is t der Wortlaut des in dierem Wirtschaftskrieg wohl interessantesten. 
Gesetzes gegen den feindlichen Handel, das darauf ausgeht, die Geschäfte und Vermögen 
der feindlichen Staatsangehörigen auf britischem Territorium vollständig zu liquidieren 
und ihre Konkurrenz auch für die Zukunft auszuschließen. Direkte Auskunft über 
einzelne Geschäftsliquidationen ist nicht erhältlich. Rechtliche Vertretung 
der deutschen Interessen also ausgeschlossen. Siehe S. 51 unten. 
In diesem Gesetz kedeutet „enemy‘‘ und „enemy subject‘, auf deutsch „Feind“, 
„feindlicher Untertan‘, Angehöriger eines Staates, der mit England im Krieg 
steht, wo immer sich auch diese Person befinden mag. ‚Board of Trade‘ ist 
mit „„Handelsamt‘“ wiedergegeben. 
Trading with the Enemy Amendment Act, 1916 [27. Januar]. 
(Ergänzungsgesetz zum Handel mit dem Feinde, 1916.) 
1. Ermächtigung zum Vorgehen gegen Geschäfte von Personen, Gesell- 
schaften usw. von feindlicher Staatsangehörigkeit oder feindlicher gesell- 
schäftlicher Beziehung. 
(1.) Wenn es dem Handelsamt — Board of Trade — scheint, daß ein Geschäft irgend 
einer Person, Firma oder Gesellschaft, zufolge feindlicher Staatsangehörigkeit oder Be- 
ziehung mit einem Feinde (by reason of the enemy nationality or enemy association) in 
irgend einer Weise, ganz oder teilweise, im Interesse oder unter der Kontrolle von feind- 
lichen Staatsangehörigen geführt wird, so soll das Handelsamt — ausgenommen, wenn 88 
ihm aus besonderen Gründen nicht angezeigt erscheint — folgendes verfügen: 
entweder a) der Person, Firma oder Gesellschaft, die das Geschäft führt, die 
geschäftliche Tätigkeit verbieten, es sei denn, daß die im Gesetz selbst genannten 
Ausnahmen zulässig sind, 
 
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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