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Die landwirtschaftlichen Zölle

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Bibliographic data

fullscreen: Die landwirtschaftlichen Zölle

Monograph

Identifikator:
1733889647
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-108562
Document type:
Monograph
Author:
Walter, Alex http://d-nb.info/gnd/120611945
Engel, Hans http://d-nb.info/gnd/1011980991
Title:
Die landwirtschaftlichen Zölle
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Dt. Schriftenverl.
Year of publication:
1926
Scope:
111 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vertragsanmerkungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die landwirtschaftlichen Zölle
  • Title page
  • Contents
  • Auszug aus dem Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902
  • Auszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom 17. August 1925 (Reichs-Gestzbl. I S. 261)
  • Kündigungsfristen der in der Nachkriegszeit abgeschlossenen Handelsverträge
  • Verzeichnis derjenigen Länder, auf deren Erzeugnisse die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen anzuwenden sind
  • Übersicht der geltenden Zollsätze für den 1.Abschnitt des Zolltarifs. (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Erzeugnisse; Nahrungs- und Genußmittel)
  • Erläuterungen zum 1. Abschnitt des Zolltarifs (Aus dem „Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902")
  • Vertragsanmerkungen

Full text

106 
untereinander angehören. Um die Zollsätze zu genießen, müssen die 
Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines belgischen oder luxem- 
burgischen Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt, daß die Tiere 
ausschließlich dem reinen Vlamländer, Brabanter oder Ardenner Schlage 
oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören. Sind in 
dem Zeugnis des belgischen oder luxemburgischen Staatsbeamten auch 
Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat 
das deutssche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende 
Grundlage für die Einreihung der Tiere in eine der beiden Wertstaffeln 
anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine 
Zusammensstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenz- 
stelle entstehenden Fracht- sowie etwaigen Versicherungs- und Kom- 
missionskosten beifügt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile 
werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse 
betrauten Beamten und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende 
Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Be- 
hörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die 
Merkmale und Eligenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte 
Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist. 
Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weitergehende Zoll- 
ermäßigung zugestehen sollte, werden diese für die Dauer ihrer Geltung 
und unter den gleichen Voraussetßungen auch für die Pferde belgischen 
oder luxemburgischen Ursprungs Anwendung finden, die den als Vlam- 
länder, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen angehören 
(Belgien]). 
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem 
Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch 
auf die Pferde des jütländischen sowie des in Dänemark gezogenen soge- 
nannten belgischen Schlages (reines Kaltblut) und der Kreuzung dieser 
Schläge untereinander angewendet. Soweit keine weitergehenden Zoll- 
ermäßigungen dieser Art gelten, werden Pferde des juütländischen 
Schlages und des in Dänemark gezogenen sogenannten belgischen 
Schlages (reines Kaltblut) und der Kreuzung diesser Schläge unter- 
einander mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als 
200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück 
und 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM., 
aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um die ermäßigten Zollsätze 
zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines 
staatlich ermächtigten dänischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, 
daß das Tier ausschließlich dem reinen jütländischen oder dem reinen in 
Dänemark gezogenen sogenannten. belgischen Schlage oder der Kreuzung 
dieser Schläge untereinander angehört. Sind in dem Zeugnis des staat- 
lich ermächtigten dänischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der 
Tiere am Verssendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das 
Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Ein- 
reihung der Tiere in eine der beiden Wertstaffeln anzunehmen, sofern 
der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der 
bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen 
Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten bei- 
fügt. Die Reichsregierung und die Königlich Dänische Regierung werden 
sich über die Bezeichnung der mit der Abfertigung der Zeugnisse be-
	        

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Die Landwirtschaftlichen Zölle. Dt. Schriftenverl., 1926.
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