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Die landwirtschaftlichen Zölle

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Bibliographic data

fullscreen: Die landwirtschaftlichen Zölle

Monograph

Identifikator:
1733889647
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-108562
Document type:
Monograph
Author:
Walter, Alex http://d-nb.info/gnd/120611945
Engel, Hans http://d-nb.info/gnd/1011980991
Title:
Die landwirtschaftlichen Zölle
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Dt. Schriftenverl.
Year of publication:
1926
Scope:
111 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vertragsanmerkungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die landwirtschaftlichen Zölle
  • Title page
  • Contents
  • Auszug aus dem Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902
  • Auszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom 17. August 1925 (Reichs-Gestzbl. I S. 261)
  • Kündigungsfristen der in der Nachkriegszeit abgeschlossenen Handelsverträge
  • Verzeichnis derjenigen Länder, auf deren Erzeugnisse die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen anzuwenden sind
  • Übersicht der geltenden Zollsätze für den 1.Abschnitt des Zolltarifs. (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Erzeugnisse; Nahrungs- und Genußmittel)
  • Erläuterungen zum 1. Abschnitt des Zolltarifs (Aus dem „Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902")
  • Vertragsanmerkungen

Full text

107 
rauten Tierärzte und des bei der Ausfertigung zu beobachtenden Ver- 
ahrens verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden 
das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merk- 
male und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behand 
ung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist (Dänemark). 
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kalt- 
blut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf 
die Pferde des norischen Schlages (reines Kaltblut) angewendet. 
Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen dieser Art gelten, 
werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zollsat belegt, der 
keinesfalls höher sein darf als 200 RM. das Stück für Pferde im Werte 
bis zu 1000 RM. das Stück und als 250 RM. das Stück für Pferde im 
Werte von mehr als 1000, aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um 
die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes 
Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten Tierarztes beibringen 
aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört 
ind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tier 
arztes auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsorte ent 
alten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als einc 
ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die ent 
sprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Ab 
ertigungspapieren eine Zussammenstellung der bei der Versendung de 
ferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen 
ersicherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die österreichische und die 
Reichsregierung werden sich über die Bezeichnung der mit. der Aus- 
fertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und über das bei der Aus- 
fertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen 
bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das 
eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die 
zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend an- 
egeben ist (Österreich). 
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kalt- 
lut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch au 
die Pferde des schwedischen Ardenner Schlages sowie die Generations 
ferde des schwedischen Ardenner Schlages (reines Kaltblut) ange- 
wendet. Um die ermäßigten Zollssätze zu genießen, müssen die Einbringe 
für jedes Pferd eine Bescheinigung des schwedischen Ardenner-Zuchtvereins 
beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier ausschließlich einem der beiden 
in dem vorhergehenden Satze genannten Schläge angehört. Sind in der 
Bescheinigung auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungs- 
ort enthalten, so hat das deutsche Zollamt die Bescheinigung in der Rege 
als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die 
Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungs- 
apieren eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis 
ur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Ver- 
icherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die Reichsregierung und die 
Königlich Schwedische Regierung werden sich über das bei der Aus- 
ertigung der Bescheinigung zu beobachtende Verfahren verständigen. Ir 
Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nach 
uprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften be
	        

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Die Landwirtschaftlichen Zölle. Dt. Schriftenverl., 1926.
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