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Die landwirtschaftlichen Zölle

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Bibliographic data

fullscreen: Die landwirtschaftlichen Zölle

Monograph

Identifikator:
1733889647
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-108562
Document type:
Monograph
Author:
Walter, Alex http://d-nb.info/gnd/120611945
Engel, Hans http://d-nb.info/gnd/1011980991
Title:
Die landwirtschaftlichen Zölle
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Dt. Schriftenverl.
Year of publication:
1926
Scope:
111 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die landwirtschaftlichen Zölle
  • Title page
  • Contents
  • Auszug aus dem Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902
  • Auszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom 17. August 1925 (Reichs-Gestzbl. I S. 261)
  • Kündigungsfristen der in der Nachkriegszeit abgeschlossenen Handelsverträge
  • Verzeichnis derjenigen Länder, auf deren Erzeugnisse die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen anzuwenden sind
  • Übersicht der geltenden Zollsätze für den 1.Abschnitt des Zolltarifs. (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Erzeugnisse; Nahrungs- und Genußmittel)
  • Erläuterungen zum 1. Abschnitt des Zolltarifs (Aus dem „Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902")
  • Vertragsanmerkungen

Full text

packung in Behältnissen, wie sie nach Art, Größe, Gewicht und der- 
gleichen für Tafeltrauben verwendet zu werden pflegen, als Gegen- 
stände des Tafelgenusses anzusehen sind. Zufällige Beschädigung eines 
für die Verwendbarkeit der Sendung zum Tafelgenuß unwesentlichen 
Teiles der Beeren schließt die Trauben von der Behandlung als Tafel- 
trauben nicht aus. 
Bestehen nach der Beschaffenheit der Ware, nach den Begleit- 
umständen der Sendung (Herkunft, Bestimmung, Empfänger und der- 
gleichen), nach Art und Größe der Umschließungen (z. B. bei Gitter- 
kisten, Fässern) oder sonst begründete Zweifel, ob die Trauben zum 
Tafelgenuß bestimmt sind, so sind sie als Keltertrauben zu behandeln, 
wobei den Zollpflichtigen der Nachweis ihrer ausschließlichen Be- : 
stimmung zum Tafelgenuß überlassen bleibt. 
Ergibt sich bei oder nach der Abfertigung, daß als Tafeltrauben 
angemeldete Weintrauben zur Kelterung eingeführt oder verwendet 
werden, und daß diese: Verwendung bereits zur Zeit der Anmeldung 
als Tafeltrauben beabsichtigt war, so sind sie ohne Rücksicht auf ihre 
Beschaffenheit und die Verpackung, in der sie eingehen, von der Behand- 
lung als Tafeltrauben ausgeschlossen. 
?> Die Verzollung der mit der Post eingehenden Tafeltrauben hat für 
jede Sendung (Postsstück) von 5 kg Rohgewicht oder weniger ohne Rück- 
sicht auf die Zahl der für denselben Empfänger gleichzeitig eingehenden 
Sendungen (Posststücke) zum Satze von 30 RM. für 1 dz oder zu den 
Vertragssätzen zu erfolgen. 
z Als Weinmaissche sind alle eingestampften oder eingeraspelten Wein- 
trauben und Weinbeeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine 
Gärung noch nicht oder nur teilweise eingetreten ist. 
Die Weinmaische besteht demnach aus einem Gemenge des Saftes 
(des Mostes) und der anderen Bestandteile der Weintrauben, (der 
smt: Schalen und Kerne) oder der Weinbeeren (der Schalen und 
erne). 
Gemische von Weinmaische mit Wein oder Most sind wie Wein : 
zu verzollen. 
Zu Nr. 46, 49. ; 
Als einfach zubereitetes Obst ist außer dem getrockneten oder ge- 
darrten, dem eingesalzenen und dem ohne Zusatz von Zucker oder Sirup 
eingekochten (einschließlich des zu Mus zerkochten) nur das in Essig 
ohne jede Zutat von Gewürz eingelegte und das gebratene Obst an- 
zusehen. 
Zu Nr. 48. 
1. Verwertbare Abfälle von Üpfeln und Birnen: Als verwertbare Abfälle 
von Äpfeln oder Birnen sind insbesondere die Schalen und aus- 
gestoßenen Kerngehäuse dieser Obstarten anzusehen, denen noch fleischige 
Teile anhaften, so daß sie zur Herstellung von Obstkraut, Obsstwein oder 
dergleichen Verwendung finden können. 
97
	        

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Die Landwirtschaftlichen Zölle. Dt. Schriftenverl., 1926.
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