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Die landwirtschaftlichen Zölle

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Bibliographic data

fullscreen: Die landwirtschaftlichen Zölle

Monograph

Identifikator:
1733889647
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-108562
Document type:
Monograph
Author:
Walter, Alex http://d-nb.info/gnd/120611945
Engel, Hans http://d-nb.info/gnd/1011980991
Title:
Die landwirtschaftlichen Zölle
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Dt. Schriftenverl.
Year of publication:
1926
Scope:
111 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Auszug aus dem Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die landwirtschaftlichen Zölle
  • Title page
  • Contents
  • Auszug aus dem Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902
  • Auszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom 17. August 1925 (Reichs-Gestzbl. I S. 261)
  • Kündigungsfristen der in der Nachkriegszeit abgeschlossenen Handelsverträge
  • Verzeichnis derjenigen Länder, auf deren Erzeugnisse die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen anzuwenden sind
  • Übersicht der geltenden Zollsätze für den 1.Abschnitt des Zolltarifs. (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Erzeugnisse; Nahrungs- und Genußmittel)
  • Erläuterungen zum 1. Abschnitt des Zolltarifs (Aus dem „Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902")
  • Vertragsanmerkungen

Full text

Jür die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen 
Ölfrüchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland 
bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Be- 
handlung und Verpackung der gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne 
Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Ware zulässig ist, mit der 
Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Ware der in der 
Mischung enthaltene Anteil von ausländischer Ware als die zollfreie Menge 
der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waren dieser Art, die teils in das Zoll- 
ausland, teils in das Zollgebiet abgesetzt werden Jollen, können sFolche Transit- 
lager bewilligt werden. ? 
2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß 
bewilligt und können gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitversschluß 
bewilligt werden für nicht gehobeltes Bau- und Nutzholz. Dabei kann von 
der Umschließzung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden; 
auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, 
nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den 
Begriff des mit einem höheren Zolle belegten Bau- und Nutzhholzes oder 
einer groben rohen Holzware fallen, in das Lager zurückzuführen. Der 
Bundesrat bestimmt, an welchen Orten gemischte Transitlager bewilligt 
werden können. 
Für Abfälle, die bei der Bearbeitung an Bau- und Nutzholz in den 
Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland aus- 
geführt werden, an dem zur Last geschriebenen Zolle ein entsprechender 
Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrat bestimmt. 
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr 
ihrer Erzeugnisse Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide 
oder Hülsenfrüchte (Ziffer 1) erteilt. über das hierbei in Rechnung zu 
stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat Bestimmung. 
4. Den Inhabern von Ölmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen 
hergestellten Öle eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für 
eine den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle 
gebrachten zollpflichtigen ausländischen Ölfrüchte nachgelassen wird. Über 
das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat 
Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie 
auch sonstige Ölfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der 
ausländischen ÖOlfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in 
unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert 
werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu 
1000 RM. geahndet. 
Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Ölmühlen 
hinssichtlih, der aus Raps oder Rübsen hergestellten Öle sinngemäß An- 
wendung. 
B; Din Sinne der Besstimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme 
in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mit- 
verschluß der Ausfuhr gleich. 
6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in bezug auf die Form der 
Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Erteilung 
von Einfuhrscheinen ausgeführten Waren und auf die an die Lagerinhaber 
zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrat?!). 
mit Ainfuhrs<heinoronung vom 14. September 1925 (Reichszollblatt 25 S- 137) 
12
	        

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Die Landwirtschaftlichen Zölle. Dt. Schriftenverl., 1926.
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