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Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

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Bibliographic data

fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Monograph

Identifikator:
173521986X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-110176
Document type:
Monograph
Title:
Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie
Year of publication:
1926
Scope:
55 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Abschluß des Versicherungsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches
  • Title page
  • I. Wesen, Gegenstand und Umfang der Versicherung
  • II. Beteiligung des Reichs und der Rückversicherer
  • III. Verwaltungs- und Kontrollorgane
  • IV. Abschluß des Versicherungsvertrages
  • V. Prämie
  • VI. Verhalten im Schadensfalle
  • VII. Zahlung im Schadensfalle
  • VIII. Verfahren in Streitfällen
  • Wortverzeichnis
  • Contents

Full text

Nachrichtenaustausch stehen, zur Verfügung. Das Ergebnis dieser 
Ermittelungen wird dann nochmals bei der Exportkreditversicherungs- 
stelle und innerhalb des Ausschusses, der für die Annahme des An- 
trages maßgebend ist, einer Erörterung unterzogen. 
Es liegt auf der Hand, daß eine ausführliche Beantwortung des 
Fragebogens und die Beifügung von Auskunftsmaterial eine erheb- 
liche Beschleunigung des Prüfungsverfahrens bewirkt. Empfehlens- 
wert ist es, daß Exporteure, die sich mit der Möglichkeit eines Ver- 
sicherungsabschlusses tragen, schon im voraus mit der Kreditver- 
sicherungsgesellschaft über die Vorerhebungen in Fühlung treten und 
so eine besonders schnelle Erledigung ihres späteren Antrages er- 
möglichen. Zur teilweisen Deckung der Kosten, die der Kredit- 
versicherungsgesellschaft durch die Einziehung von Auskünften er: 
wachsen, erhebt sie von dem Antragsteller bei Deckung von Forde- 
rungen auf europäische Länder einen Betrag von 6 RM., auf andere 
Länder einen solchen von 12 RM. Diese Beträge sind gleichzeitig 
mit dem Antrag bei der Versicherungsgesellschaft einzuzahlen und 
bilden die Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages durch 
die Gesellschaft. 
Die Vorauszahlung von Prüfungsgebühren wird in weiten Kreisen 
der Wirtschaft zur Zeit recht skeptisch betrachtet. Dies ist auf 
besonders trübe Erfahrungen zurückzuführen, die in den Jahren 1924 
und 1925 mit einer ganzen Anzahl von Kreditvermittlern gemacht 
worden sind, die Kredite zu billigsten Bedingungen anboten, ihre 
Tätigkeit aber im wesentlichen auf die Einziehung der sogenannten 
Vermittlungsgebühren beschränkten. Auf Grund dieser Erfahrungen 
ist seitens des Reichsverbandes der Deutschen Industrie wiederholt 
empfohlen worden, keinerlei Prüfungsgebühr für die Bearbeitung von 
Kreditgesuchen zu bewilligen. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß 
es sich bei den hier vorgesehenen Gebühren um etwas völlig Anderes 
handelt. Aus der Praxis hat sich bereits ergeben, daß die Bei: 
bringung zuverlässigen Materials über ausländische Firmen vielfach 
mit erheblicher Mühewaltung und mit großen Kosten verbunden ist. 
Es kann daher grundsätzlich kein Bedenken dagegen erhoben werden, 
daß die Deckung der den Gesellschaften hierdurch entstehenden 
Kosten teilweise außerhalb der Prämie vorgenommen wird. 
Um jede Willkür bei der Bemessung der Gebühren und unerträg- 
liche Vorausbelastungen des Versicherungsnehmers von vornherein 
auszuschließen, haben die Gesellschaften auf Anregung der Reichs- 
regierung die vorerwähnten niedrigen Beträge gleichmäßig für alle 
Fälle vorgesehen, obwohl die den Gesellschaften selbst entstehenden 
Auskunftskosten häufig die angesetzten Beträge übersteigen werden. 
Die Versicherungsgesellschaft, bei der der Antrag eingereicht ist, 
hat diesen nach Abschluß der Prüfungsarbeiten an die beim Hermes 
eingerichtete Exportkreditversicherungsstelle weiterzugeben, die ihn 
zugleich mit ihrer eigenen Stellungnahme dem Ausschuß einreicht. 
Von dem Ausschusse wird über die Annahme des Antrages nach 
Anhörung der beteiligten Versicherungsgesellschaft endgültig ent- 
schieden. Erfolgt diese Entscheidung im positiven Sinne, so hat die 
20
	        

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Die Exportkreditversicherung Mit Unterstützung Des Reiches. Selbstverlag des Reichsverbandes der Deutschen Industrie, 1926.
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