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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Einer der Vorredner (das 3. Mitglied ) be- 
stritt im Hinblick auf die Verhältnisse im Westen, daß die 
Genehmigungspflicht die Bedeutung haben könne, bestehende 
Güter zu erhalten. Zum Verkauf an Güterhändler kämen 
dort in der Regel nur solche Güter, bei denen dem Be- 
sitzer bereits das Messer an der Kehle site; wenn sie nicht 
zum Verkauf an den Güterhändler kämen, kämen sie dem- 
nächst zum Zwangsverkauf. 
Antrag 15 wurde noch einmal von dem achten 
Redner dahin erläutert: die Genehmigung könne in der 
Form erfolgen, daß entweder Blankovollmacht gegeben 
vder daß sie für bestimmte Parzellen nach und nach er- 
teilt oder daß ein mehr oder weniger vollständiger Plan 
zugrunde gelegt oder endlich, daß der Veräußerungsvertrag 
vorgelegt werde und daß dann die Form der Genehmigung 
für den Grundbuchrichter maßgebend sei. Der § 4 be- 
schäftige sich aber nicht mit der Form und den Voraus- 
setzungen der Genehmigung, und mit Rücksicht darauf 
könne der Antrag 15 vorläufig zurückgezogen werden. 
Der Minister scheine der Ansicht zu sein, daß die 
Genehmigung in der Regel vor der endgültigen Zer- 
schlagung erfolge. Nach der Begründung sei aber die 
Zerschlagung vollendet mit dem Veräußerungsvertrag 
oder mit der Auflassung. Nun komme es in Hannover 
vor, daß der Parzellant einen Auktionator und einen 
Notar zu Hilfe ziehe, und daß sie in einem gemeinsamen 
Termin mit einem Dutend Parzellanten die Verträge 
abschlösssen. Sie würden das auch für die Folge tun 
können, allerdings unter dem Vorbehalt der Genehmigung. 
Es werde also nach wie vor vorkommen, daß erst nach 
Abschluß der Verträge die Genehmigung eingeholt werde. 
Nun seien wiederholt Zerschlagungen vorgekommen, bei 
denen die Parzellanten übers Ohr gehauen worden seien. 
Sie hätten sich bei dem bekannten Landhunger betören 
lassen, Preise zu zahlen, bei denen sie nicht wirtschaften 
könnten. In solchen Fällen sei der Regierungspräsident 
oder die Genehmigungsbehörde in der Lage und ver- 
pflichtet, zu prüfen, ob der Verkaufspreis, wie er im 
Termin zugrunde gelegt sei, ein so hoher sei, daß unter 
Berücksichtigung sämtlicher in Frage kommenden Verhält- 
nisse die betreffende Stelle lebensfähig sei. Insofern 
müsse allerdings eine subjektive Prüfung der Verhältnisse 
eintreten. 
Ein anderer (der dreizehnte) Redner hielt ein 
Bedürfnis, das Genehmigungsrecht auf die Provinzen 
auszudehnen, die auch von dem Vorkaufsrecht befreit seien, 
nicht für vorliegend. Alle hier geschilderten Verhältnisse, 
nationale Interessen ganz besonders, kämen doch in Hessen- 
Nassau, Westfalen und Rheinprovinz überhaupt nicht in 
Betracht. In bezug auf die Besitzverhältnisse liege eine 
Veranlassung zu einem Genehmigungsrecht hier auch nicht 
vor. Aus den drei genannten Provinzen sei sicher nicht 
ein einziger Abgeordneter, welcher Partei er auch angehöre, 
der nicht lieber wünschte, daß die drei Provinzen nicht 
davon betroffen würden. 
Der Landwirtschaftsminisster trat dem entgegen. 
Aus der Begründung sei schon ersichtlich, daß Landesteile, 
die ganz ähnliche Verhältnisse aufwiesen wie die von den 
Vorrednern erwähnten, insbesondere auch das Königreich 
Württemberg, dazu übergegangen seien, die Zerschlagungen 
unter bestimmten Voraussetzungen an Genehmigungen zu 
knüpfen; und wenn die Verhältnisse in den meisten Teilen 
der in Frage kommenden Provinzen selbst so liegen 
sollten, wie sie bezüglich der Provinz Westfalen jedenfalls 
zutreffend geschildert seien, so sehe er doch nicht ein, 
warum nicht auch eine Bestimmung am Plate sein könne, 
die unter Umständen auch den Zweck verfolge, der Yer- 
schlagung entgegenzutreten und Terrain, daß sich für 
innere Kolonisation eigne, für die Ansetzung von kleinen 
1 25
	        

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Das Flammenzeichen Vom Palais Egmont. Neuer Deutscher Verlag, 1927.
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