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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

[30 
(2) Der Landrat stellt die nötigen Ermittlungen 
an und legt die Vorlagen dem zuständigen 
Spezialkommisssar vor. 
(3) Auf Verlangen des Spezialkommisssars sind 
der Grundsstückshändler (Grundstücksvermittler) 
und wer sonst an der Zerschlagung beteiligt ist, 
verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu 
geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Ur- 
kunden vorzulegen, die für die Genehmigung von 
Bedeutung sein können. 
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der 
Spezialkommissar den Antrag mit seiner gut- 
achtlichen Äußerung der Generalkommisssion vor. 
(5) Gegen den Bescheid, durch den die Ge- 
nehmigung versagt wird, ist innerhalb 2 Wochen 
nach der Zustelung die Beschwerde an die 
Landeskulturbehörde zulässig. Die Entscheidung 
der Landeskulturbehörde ist endgültig. 
Bei der Landeskulturbehörde schwebe den Antrag- 
stellern eine Behörde vor, welche die ganze Frage der 
inneren Kolonisation in jeder einzelnen Provinz zu be- 
arbeiten habe. Der Landrat würde also nur so weit heran- 
gezogen werden, als es sich um die notwendigen Ermitt- 
lungen handle. Im übrigen würde die ganze Entscheidung 
in die Hand des Spezialkommissars und der General- 
kommission gelegt werden, keine politischen Instanzen, 
sondern im allgemeinen unabhängige Instanzen, und das 
Landeskulturamt würde die letzte Entscheidung treffen. 
Von anderer Seite (dem vierten Redner) wurde 
gegen Antrag 31 erneut geltend gemacht, daß Entschei- 
dungen, die unter Umständen in die ganzen kommunalen 
und steuerlichen Verhältnisse des Kreises tief einschnitten, 
die sehr unangenehme Rückwirkungen in der Kommunal- 
verwaltung haben könnten, den Kreisausschüssen zugewiesen 
werden sollten. Es komme übrigens viel weniger auf die 
Kenntnis von Persönlichkeiten als auf die Kenntnis der 
ganzen Situation, der Mischung des Grundbesitzes an. 
Der praktische Verlauf werde der sein, daß der Regierungs- 
präsident sich mit seinen Landräten von vornherein im all- 
gemeinen darüber schlüssig mache, was auf dem Gebiete 
der inneren Kolonisation im einzelnen Kreise geschehen 
könne, und was unter allen Umständen nicht geschehen 
dürfe. Dazu sei die nötige Sachkenntnis beim Regierungs- 
präsidenten im allgemeinen schon gegeben, und die im 
Augenblick fehlende Sachkunde sei sehr leicht durch die 
Hinreise des Dezernenten oder eines Abteilungsvorstehers 
zu ergänzen. 
Antrag 27 sei annehmbar, da er, wenn auch nicht 
notwendig, so doch mindestens nicht schädlich sei. 
Die gegen Abs. 3 der Regierungsvorlage (Abs. 4 des 
Antrags 11 zu 2) vorgetragenen Bedenken würden von 
einem (dem dritten) Mitgliede unterstütt mit dem 
Hinweis auf die Befürchtung der Notare, daß dadurch das 
Vertrauen des Publikums zu ihnen erheblich gemindert 
werden könnte. Besonders fürchteten die rheinischen No- 
tare, daß das Publikum ssich von ihnen zurückziehen werde. 
Er bitte deshalb um Streichung dieser Bestimmung. 
Ein anderer (zweiundzwanzigster) Redner 
zweifelte, ob diese Bestimmung überhaupt mit der 
Notariatsordnung in Einklang zu bringen sei. Es handle 
sich um Interna, die vor den Notaren zwischen den 
Parteien verhandelt worden seien. Er möchte das Ver- 
trauen des Publikums zu den Notaren in dem früheren 
französischen Rechtsgebiet nicht zerstört sehen. Bei Durch- 
führung dieser Bestimmung würde der Notar nur noch 
Beurkundungssstelle sein, und für alle anderen Geschäfte 
würde das Publikum zum Rechtsanwalt getrieben werden.
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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