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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 199 
wurde ohne Erörterung ang eno m men. 
§ 7 
Das dritte Kommissionsm itglied vermißte 
im § 7 die klare Fassung, welcher Tatbestand vorliegen 
müsse, wenn der Grundstückshändler oder -vermittler 
unter die Strafvorschrift des § 7 fallen solle. Wenn z. B. die 
Parteien zum Notar gingen, um den Vertrag abzuschließen, 
sei er nicht in der Lage, die Genehmigung zu erwirken. 
Der Untersstaatssekretär des Justizministe- 
riums verwies zur Beantwortung dieser Frage auf § 1 
Abs. 2. Es werde darauf ankommen, daß man aus der 
Gesamtheit der Umstände schließen könne, ob die Zer- 
schlagung das Werk des Grundstückshändlers oder -ver- 
mittlers sei. Er nehme an, daß der Vermittler in der 
Lage sei, aus eigenem Recht den Antrag auf Genehmi- 
gung zu stellen, und daß er dazu verpflichtet sei. 
Im Gegensatz dagu wurde von dem ersten Kom- 
missionsmitgliede die Klärung der Frage noch für 
nötig erachtet, wann die strafbare Handlung beginne. 
Man könne zweifeln, ob auch schon die vielen vor- 
bereitenden Atte als strafbar angesehen werden könnten, 
wenn der Grundstücksvermittler Rat erteile, wenn er 
mit den Verkäufern oder Käufern gesprochen habe oder 
zum Notar gegangen sei. 
Der Unt erstaatssekretär des Justizmini- 
steriums bemerkte unter erneutem Hinweis auf s 1, 
der gewerbsmäßige Güterhändler werde nicht straffällig, 
wenn er dafür sorge, daß in dem Vertrage, der nachher 
zustande komme, der Vorbehalt der Genehmigung auf- 
genommen sei. Wenn der Vertrag, der abgeschlossen 
werden solle, in Widerspruch mit § 1 stehen würde, müsse 
er seine Vermittlungstätigkeit versagen oder vor Beginn 
seiner Vermittlung die Genehmigung einholen. Daß er 
sich im lezten Moment zurückziehe und den Abschluß den 
Parteien überlasse, sei nicht zulässig. 
Einer der Vorredner (der fünfte) erkannte 
an, daß mit dem Beginn der Vermittlungstätigkeit 
eventuell auch schon eine strafbare Handlung beginne. 
Diese könne aber immer erst in dem Moment vollendet sein, 
wo fesststehe, daß der Vertrag ohne den in § 1 Abhs. 2 
erwähnten Vorbehalt abgeschlossen sei. Insofern habe 
der Vermittler allerdings, um sssich dagegen zu schützen, 
die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Vorbehalt 
in den Vertrag aufgenommen werde. 
Der vierzehnte Redner hielt das Bedenken noch 
nicht für beseitigt. Wenn der Grundstücksvermittler mit 
dem Veräußerer über das Erfordernis der Genehmigung 
im Einvernehmen sei und bona kicle auf das Geschäft 
eingehe, am Schluß aber der Veräußerer sich weigere, 
den Vertrag mit der Genehmigungsklausel zu vollziehen, 
so könne der Grundstücksvermittler unmöglich strafbar sein. 
Ein anderer (der siebzehnte) Redner bemerkte, 
daß die Formulierung des § 7 des Entwurfs nicht klar 
erkennen lasse, wann die strafbare Handlung als begangen 
anzusehen sei. Der Entwurf bestimme: Wer eine Zer- 
schlagung ohne Genehmigung vornimmt . . .. . 
wird bestraft. Nach der Begründung des Entwurfs sei 
die Zerschlagung erst vollendet, wenn der obligatorische Ver- 
trag zwischen Parzellanten und Erwerber beurkundet sei; 
dies sei der der Genehmigung unterliegende Akt. Unter 
Zugrundelegung dieser Begründung würde also die straf- 
bare Zerschlagung vorgenommen sein, wenn der Vertrag 
beurkundet sei, ohne daß die Genehmigung eingeholt sei; 
die Unterlassung der vorherigen Einholung der Ge- 
nehmigqung mache also schon strafbar. Dagegen sei im 
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Grundteilungsgesetz. 1914.
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