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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A !. ê 
Es müßten auch die Grundstücke gefaßt werden, die der Ge- 
nehmigung nach §F§ 1 bis 9 unterlägen, sowie solche Grund- 
stücke, die für die innere Kolonisation erforderlich sind. 
Hier müsse aber eine gewisse Grenze gezogen werden, soweit 
eine Genehmigung schon erteilt sei. Dann sei es zweck- 
mäßig, das Grundteilungsgeseß mit dem Fideikommißgesetz 
in Verbindung zu bringen, und zwar für die Fälle, wo 
es sich um fideikommissarische Bindung von Grund- 
stücken aufgekaufter Bauerngüter handle. Der Staat 
solle dann sagen können, dieser oder jener Teil des zu- 
künftigen Fideikommißbesitzes, der sich aus früheren Bauern- 
gütern zusammensetze, solle für die Zwecke der inneren 
Kolonisation dienstbar gemacht werden. Er bereite einen 
entsprechenden Antrag vor. 
Antrag 35 sehe die Ausdehnung auf sämtliche 
Provinzen vor. Für die Rheinprovinz, Westfalen und 
namentlich Hessen-Nassau sei ein allgemeines Vorkaufsrecht 
nicht notwendig, wohl aber sei ein Vorkaufsrecht notwendig 
zum Schutze der Bauerngüter. Er könne bestätigen, daß 
[olche Ankäufe von Bauerngütern in erheblichem Umfange 
dort stattgefunden hätten, sei es von landwirtschaftlicher, 
sei es von industrieller Seite. Es müßten daher jedenfalls 
die Bestimmungen hinsichtlich der Aufsaugung von Bauern- 
land auch auf diese Provinzen zur Anwendung gebracht 
werden. Am zweckmäßigsten aber sei es, alle Provinzen 
grundsätzlich gleichzusstellen, wenn auch die tatsächliche Aus- 
übung des Vorkaufsrechtes sich im wesentlichen auf die öst- 
lichen Provinzen beschränken werde. Im allgemeineh werde 
die praktische Wirkung überschätt; es würden jährlich nur 
eiwa 20 000 ha als Gesamtbedarf in allen Provinzen in 
Frage kommen. 
Antrag 33 gehe von dem Grundsatz aus, daß die Ent- 
scheidung darüber, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden 
solle, in erster Linie der Regiminalbehörde zustehe. Es 
müßte dann aber hinzugefügt werden: unter Ausschluß des 
Rechtsweges. Eine gewisse Rechtskontrolle müsse statt- 
finden; er halte es aber nicht für wünschenswert, daß sie 
so ausgedehnt werde, wie es in dem Antrag 33 vorgesehen 
sei. Es sei ausreichend und besser, daß man die oberste 
Instanz in landwirtschaftlichen Angelegenheiten, den Land- 
wirtschaftsminister, darüber entscheiden lasse. 
î Vas den Antrag 37 zu 2 angehe, so sähen auch seine 
Freunde eine gewisse Gefahr darin, wenn durch Blanko- 
vollmacht den Kommunalverbänden und gemeinnützigen 
Ansiedlungsgesellschaften das Vorkaufsrecht gegeben werde, 
namentlich wenn es sich nicht um die großen, mit dem 
Staate in Verbindung stehenden Gefellschaften, sondern um 
Kleinsiedlungsgesellschaften handle. Andererseits müsse dem 
Staate aber auch die Möglichkeit der Übertragung gegeben 
werden. 
Wenn die Beschränkung auf walzende Güter eingeführt 
werde, sei zum mindesten die Verschiebung der Grenze nach 
unten (5 ha) nach Antrag 37 zu 1 erforderlich. 
Aber auch der Begriff der walzenden Güter müsse 
weiter gefaßt werden, weil sonsst das Vorkaufsrecht praktisch 
unwirksam werde. 
Die Bestimmungen des Antrages 39 wären zweck- 
mäßig unter einen besonderen Abschnitt zu bringen. Mit 
den Grundgedanken seien seine Freunde einverstanden; sie 
entsprächen auch dem, was der Berichterstatter der Sub- 
kommission vorgetragen habe. Die Konstruierung eines 
Einspruchsrechtes sei besser als das reine Vorkaufsrecht und 
die Genehmigungspflicht. Aber zunächst fehle eine Be- 
stimmung, daß der Verwandtenbesitz geschülzt werde. Ebenso 
müßte die Übernahme der Kosten durch den Staat vom Er- 
werber verlangt werden können. Dann vermisse er darin 
die Beziehungen auf die dänische Gesetzgebung, die einen 
4.5 
77
	        

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