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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

1 78 
Ersaß durch zwei kleine Stellen zulasse. In Fällen, 
wo der Aufkauf an sich schädlich sein würde, sei 
es doch möglich, daß er hierdurch erträglich werden 
könnte.. Bedenken habe er gegen die Beschränkung 
auf 10 bis '100 ha. Es! seien gerade die kleinen 
Grundstücke unter 10 ha, die eines besonderen Schutzes 
bedürften. Die Grenze nach oben würde für Hannover gar 
nicht zutreffen. Es gebe dort Bauerngrundstücke von 
2 000 Morgen Größe, die einen geringen Grundsteuerrein- 
ertrag hätten, und bäuerliche Besitzungen von 400 Morgen 
in der Geest seien schon kleinere Besitzungen. Vielleicht 
empfehle sich eine Bestimmung, daß unter Bauernland alles 
Land verstanden werden solle, das nicht zur Wahl im Wahl- 
verbande der größeren ländlichen Grundbesitzer berechtigt sei. 
Der vierte Redner schloß sich der Auffassung an, 
daß die Bestimmungen des Vorkaufsrechts einen schweren 
Eingriff in das Eigentumsrecht bedeuteten, der dadurch noch 
schwerer werde, daß hier eine Differenzierung zwischen 
Stadt und Land vorgenommen werde. Rechtshistorische 
Auseinandersezungen könnten diese Bedenken nicht 
entkräften. Denn es handle sich doch nicht darum, 
was früher einmal in Deutschland Rechtsauffassung gewesen 
sei, sondern darum, was jetzt Rechtsauffassung sei, und dem- 
gegenüber enthalte allerdings die Gewährung des Vorkaufs- 
rechts einen sehr erheblichen Eingriff. Gleichwohl stimmten 
seine Freunde in der Kommission ’grundsätzlich dem Vor- 
kaufsrecht zu, weil die Entvölkerung des platten Landes 
eine so ernste Gefährdung des Staatswohles darstelle, daß 
zur Abstellung dieser Gefahr auch schwerwiegende Eingriffe 
ertragen werden mußten; doch könne diese Stellung zunächst 
nur für die erste Lesung gelten, und würden seine Freunde 
ihre endgültige Stellungnahme zum Vorkaufsrecht von der 
Gestaltung des ganzen Gesetes abhängig machen müssen. 
Daß das Vorkaufsrecht unter allen Umständen nur für 
die Zwecke der inneren Kolonisation gewährt werden könne, 
sei dem Wortlaut der Regierungsvorlage und den Motiven 
klar zu entnehmen. Das so erworbene Land werde auch 
nach der Regierungsvorlage für andere Zwecke nicht in 
Anspruch genommen werden können. Trotzdem sei die An- 
regung dankenswert, dies in dem Geset besonders zum 
Ausdruck zu bringen. Ob es sich allerdings empfehle, wie 
in dem Antrag 35 zu 2, einen bestimmten Yeitpunkt für 
et des Landes vorzuichreiben, lasse er dahin- 
gestellt. 
Sonderbestimmungen für einzelne Teile der Monarchie 
seien möglichst zu vermeiden. Deshalb sei der Antrag 35 
tt t Huth tttte mühe 
Wenn in der einen oder anderen Provinz die Notwendigkeit 
lf C errGz ber Vertrat) 'c1103 4z:100 !: 
würden sich aber auch in Provinzen mit gesunder Grund- 
besitzmischung gelegentlich Anlässe finden, davon Gebrauch 
zu machen. Die Tatsache, daß die Staatsregierung drei 
Provinzen von vornherein ausgenommen habe, werde in 
anderen den Wunsch wachrufen, ebenfalls ausgenommen zu 
ether. eine Provinz werde gegen die andere ausgespielt 
werden. 
_ Die Staatsregierung wolle das Vorkaufsrecht, abge- 
sehen von gewissen Verkäufen innerhalb naher Verwandt- 
schaftsgrade, ganz allgemein zulassen. Sie verspreche sich 
daraus für die innere Kolonisation einmal eine zweck- 
mäßigere Auswahl der Grundstücke, was er als durchaus 
berechtigt anerkenne, zweitens aber auch eine Herabsetung 
der Preise. Dies letztere biete ein schweres Bedenken. In 
manchen Gegenden habe eine sehr erhebliche Verschuldung 
des ländlichen Grundbesitzes Plat; gegriffen, so daß es dort 
zweifelhaft erscheine, ob sich bei sinkender Konjunktur zahl-
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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