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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Dem Antrage 37 könnten seine Freunde unter keinen 
Unmsständen beitreten. 
Der Antrag 39 sei so, wie er vorliege, eine vollständige 
Unmöglichkeit. „Aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen“ 
sei eine ganz kautschukartige Bestimmung. Das Einspruchs- 
recht könne nur in Verbindung mit dem Kauf zw ang des 
Staates eingeführt werden; aber wenn der Staat davon 
Gebrauch machen wolle, so würde er wahrscheinlich bald in 
den Besitz von so vielen Ländereien kommen, daß er nicht 
wisse, wie er sie verwerten Jolle. 
Der Vertreter des HLandwirtschafts- 
ministeriums bedauerte die augenblicklich notwendig 
gewordene Abwesenheit des Ministers für Landwirtschaft 
und fügte hinzu, die landwirtsschaftliche Verwaltung sei noch 
nicht in der Lage, zu den vorliegenden Anträgen bindende 
Erklärungen abzugeben. 
_ Die Absicht der Staatsregierung gehe durchaus nicht 
dahin, eine starke Preissenkung mit dem Vorkaufsrecht her- 
beizuführen. Auf Seite 18 der Begründung sei dieser 
Punkt erörtert. Es könne sich nur um die Absicht handeln, 
der ungesunden Preissteigerung entgegenzuwirken. 
Daß das Vorkaufsrecht nur für Zwecke der inneren 
Kolonisation in Frage komme, sei im Entwurf ausdrücklich 
ausgesprochen, der § 12 beginne ja mit den Worten „zur 
Förderung der inneren Kolonisation“n. Wenn die Kom- 
mission es für angezeigt halte, diesen Gesichtspunkt noch 
in einer anderen Form in das Gesetz hineinzubringen, so 
werde sich darüber reden lassen. 
Zu § 13 Ahs. 2 scheine die Mehrheit der Kommission 
beantragen zu wollen, daß der Staat das Vorkaufsrecht 
selbst ausübe, daß er es aber zugunsten gemeinnütziger Ge- 
sellschaften ausüben könne. Vor längeren Jahren habe der 
Staat die innere Kolonisation im wesentlichen selbst be- 
trieben und daneben hätten Gesellschaften bestanden, die das 
finanzielle Risiko trugen. Diese Organisation sei als nicht 
zweckmäßig erkannt worden. Wer das wirtschaftliche Risiko 
trage, müsse natürlich auch die Entscheidung darüber haben, 
was kolonisiert werden solle, und zu welchen Preisen die zu 
kolonissierenden Grundstücke erworben werden sollten. Wenn 
jett wieder beabsichtigt werden sollte, den Staat die Objekte 
ankaufen zu lassen und sie dann zu demselben Preise 
den Gesellschaften zur weiteren Bearbeitung zu über- 
tragen, dann würden die Gesellschaften das wirtschaftliche 
Risiko gar nicht tragen können, die jetzige, erfolgreich 
arbeitende Organisation würde dadurch in wesentlichen 
Punkten wieder rückgängig gemacht werden, und man käme 
wieder auf den Punkt zurück, auf dem man vor 10 Jahren 
gestanden habe. Er mache dabei darauf aufmerksam, daß 
die jetzt vorhandene Organisation mit Zustimmung beider 
Häuser des Landtags im Laufe der Jahre entstanden 
und immer weiter ausgebildet sei, so daß in allen Pro- 
vingen, für die das Vorkaufsrecht beantragt sei, gemein- 
nützige Gesellschaften beständen. Bei allen diesen Gesell- 
schaften sei der Staat mit der Hälfte des Kapitals beteiligt, 
und alle diese Millionen seien nur mit Zustimmung auch 
des Abgeordnetenhauses zur Verfügung gestellt worden. 
Von verschiedenen Seiten sei bemängelt worden, daß 
das Vorkaufsrecht nicht für die ganze Monarchie vor- 
geschlagen worden sei, jondern daß Westfalen, Rheinprovinz, 
Hessen-Nassau und Hohenzollern ausgenommen werden 
sollten. Diese Ausnahme begründe sich mit dem ersten Satz 
des § 12. In den genannten drei Provinzen und in Hohen- 
zollern sei eine innere Kolonisation in dem in Frage 
stehenden Sinne nicht notwendig, weil der kleine Besitz dort 
vorhanden sei. Die Einbeziehung Hannovers sei aus der- 
selben Erwägung erfolgt, die zu der Gründung der großen 
gemeinnützigen Gesellschaft geführt habe, deren hauptsächliche 
Aufgabe die Kultivierung und Besiedlung hs: großen 
| 8$1
	        

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