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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A ' 
könne schnell entscheiden. Aber er gebe doch zu bedenken, 
daß er den Verhältnissen vielfach so nahe stehen werde, 
daß unter Umsständen die Obiektivität darunter leiden 
könne, und er glaube, daß man den Kreisausschuß und 
den Landrat mit solchen Genehmigungen nicht belasten 
dürfe. Die Kommission handle richtig, wenn sie die Ge- 
nehmigung aus dem Kreise heraus in die Bezirksinstanz 
lege. Er stehe aber auf dem Standpunkt, daß die Regiminal- 
behörde der Beschlußbehörde vorzuziehen und daher auch 
hié zweite Instanz in eine Regiminalinstanz zu ver- 
egen sei. 
Bei den sogenannten gemeinnützigen Gefellschaften 
(§ 3), die von der Genehmigungspflicht befreit werden 
sollten, sei, wenn überhaupt eine derartige Ausnahme ge- 
macht werden könnte, eine Verschärfung der Staatsaufsicht 
jedenfalls dringend geboten. Diese Frage werde aber erst 
in der Spezialdebatte zu erörtern sein. 
Ein achter Redner bestätigte, daß nach früheren 
Mitteilungen der Pressse auch der reelle Güterhandel 
durch -das bayerische Güterzertrümmerungsgesetz behindert 
worden sei. Neuerdings mehrten sich aber die Stimmen 
von Autoritäten, die dahin gingen, daß inzwischen eine sehr 
wesentliche Beruhigung auf dem Gütermarkt eingetreten sei. 
Redner führte sodann die Resultate von Erhebungen an, 
die nach dem Reichsboten vom 28. April 1914 in Sachsen 
von einigen Landratsämtern angestellt seien und zu der 
Feststellung geführt hätten, daß den Güterhändlern in 
3 Jahren ein Gewinn von 3 Millionen Mark zugeflossen 
wäre. Wenn diese Statistik fürdie anderen Provinzen zutreffen 
sollte, woran er nicht zweifle, so beweise sie, wie dringend 
notwendig es sei, gegen das unreelle Güterzertrümmerungs- 
geschäft vorzugehen. Der Zweck dieses Gesetzes sei ja, der 
wahnsinnigen Mobilisation des Grundbesitzes und der un- 
gesunden Preissteigerung entgegenzutreten und eine ver- 
nunftgemäße Relation zwischen dem Verkaufswert und dem 
Ertragswert des Grundbesitzes wiederherzustellen. Jeden- 
falls müsse verhindert werden, daß die Preise noch weiter 
unnatürlich gesteigert würden. Ob dieser Zweck erreicht 
werde, hänge von den Mitteln ab, und bezüglich der Ge- 
nehmigung seien seine Freunde zu der Überzeugung ge- 
kommen, daß in dem Genehmigunassystem allerdings ein 
wirksames Mittel gegen diese Mißstände zu sehen sei. Bei 
einer Frage, die für die Volkswirtschaft von eminenter Be- 
deutung sei, müßten einiae Unbequemlichkeiten in den Kauf 
qenommen werden. Im übrigen sei er der Überzeugung, 
daß nur das unreelle Geschäft auf die Dauer durch die Ge- 
nehmigung berührt werden würde, während das reelle Ge- 
schäft nach einer gewissen Übergangszeit nur Vorteile davon 
haben werde. 
Die von dem Vorredner hervorgehobenen Bedenken 
bezüglich des Abverkaufs kleiner Parzellen würden noch zu 
prüfen sein. Man könne vielleicht zur Ausstellung einer 
Art von Unschädlichkeitsattestes durch den Regierungs- 
vräsidenten, den Landrat oder die Generalkommission 
kommen, ein Attest, das dahin ainae, daß die in Frage 
stehende Zerschlaaung nicht als Rerschlaaung im Sinne des 
Gesetes anzusehen sei. Für bedenklich halte er es mit dem 
Vorredner, die Genehmigunaspflicht von einem gewissen 
Umfange der Grundstücke abhängig zu machen. 
Dagegen müsse er den Bedenken hinsichtlich der Be- 
wertung des Antrages 11 entgegentreten. Nach seinen Er- 
fahrunaen stellte gerade die Genehmiauna durch den Bezirks- 
ausschuß die Form dar, die das Genehmiaunasverfahren 
b eschleunigen würde. 
Der siebente Redner bezeichnete die Aus- 
führungen des vierten Redners als zutreffend, daß, während 
es darauf ankomme, gemeinschädliche Güterzertrümme- 
rungen zu verhindern. es andererseits notwendig ei, solchen. 
I
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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