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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
daher die größten Bedenken gegen den vorgeschlagenen 
Weg, um so mehr, als es ihnen sehr schwierig erscheine, eine 
auch nur einigermaßen akzeptable Form für den Instanzen- 
zug bezüglich der Genehmigung zu konstruieren. 
Ein elfter Redner äußerte ebenfalls Bedenken 
gegen das Gesetz, welches den stärksten Eingriff in die agrar- 
politische Rechtssphäre seit der Stein-Hardenbergschen Gesetz- 
gebung darstelle, wegen der daraus zu befürchtenden Schädi- 
gungen. Gegenüber den beachtenswerten Erfahrungen in 
Bayern habe der Minister zwar geltend gemacht, daß es 
dort an zahlungsfähigen übernehmern der Grundstücke fehle; 
er glaube aber gar nicht, daß das Moment der Zahlungs- 
sähigkeit maßgebend sei, sondern das Moment des Auf- 
schubs und der Unsicherheit. Ein großer Teil der Güter- 
käufer würden sich zweifellos von dem Kauf solcher Grund- 
stücke zurückziehen, bei denen sie auch nur annähernd eine 
Schwierigkeit in bezug auf die Genehmigung zu erwarten 
haben würden. Die Folge werde ein erheblicher Preisdruck 
auf dem Gütermarkt sein. Alle diese Maßregeln müßten 
namentlich eine Seite der Bevölkerung treffen, die ohnehin 
heute schwer zu ringen habe: den mittleren bäuerlichen Be- 
sit, und zwar den verschuldeten. Über die Tragweite dieser 
Dinge müsse man sich klar sein. Er erwähne sie bloß, um 
die Anregung zu unterstüten, daß die Kommission, wenn 
sie an solche Beschlüsse herangehen wolle, mindestens die- 
jenigen Kautelen finden müsse, ohne die eine solche Be- 
stimmung überhaupt unerträglich sein würde. Mit den 
hier gewählten Mitteln könnte es vielleicht so gehen wie bei 
dem Kampf gegen das Grundsstücksspekulantentum mit der 
Wertzuwachssteuer. In diesem Kampf seien auch Seiten 
getroffen worden, die man nicht habe treffen wollen. Alle 
diese Bestimmungen seien von so großer Tragweite für 
unser ganzes Rechtsleben, daß man sich sehr ernst die Folgen 
klar machen müsse, die die betroffenen Bevölkerunasktreise 
davon zu erwarten hätten. 
Er bitte daher jedenfalls, nicht mit allzu großer Eile 
weiter in der Beratung dieses Gesetzes vorzugehen, sondern 
sehr reiflich und ernstlich und mit der nötigen Zeit und 
Überprüfung durch die Öffentlichkeit die Beratungen Schritt 
sür Schritt fortzuführen. 
Der Landwirtschaftsminister stellte in Aus- 
sicht, soweit den hier gemachten Ausführungen widersprochen 
werden müsse, dies bei der Spezialdebatte zu tun. 
Der Berichterstatter trug den Inhalt der in- 
zwischen eingegangenen Petitionen Nr 437, 1094, 1113, 
1151, 1208, 1237, 1238, 1268 und 1310 ausführlich vor 
und bemerkte dazu im einzelnen. ; 
1. I 1188. Der Hauptverband der öffentlich 
angestellten und vereidigten Versteigerer 
für das Deutsche Reich bittet durch seinen Geschäftsführer 
Ludolf Oldendorf zu Dorum, Land Wursten, diesen Stand 
vor dem ihm durch das Grundteilungsgeseß drohenden 
Untergang zu schützen durch Einfüquna folgender Bestim- 
muna: 
„Derjenige land- und forstwirtschaftliche Grund- 
stücksverkehr, den öffentlich angestellte und be- 
eidigte Versteigerer vermitteln, unterliegt der be- 
hördlichen Genehmigung, dem Rücktritts- und dem 
Vorkaufsrechte nur, soweit er im Inleresse eines 
gewerbsmäßigen (Grundstückshändlers erfolgt", 
indem er ausführt, die beeidigten Versteigerer seien von 
den Behörden, nachdem sie auf ihre Vertrauenswürdigkeit 
und Fähigkeit geprüft, vielfach auch eine angemessene 
Kaution gestellt hätten, auf Grund der §8 35, 36 der Reichs- 
gewerbeordnung für Grundsstücksversteigerungen öffent- 
lich angestellt und beeidi gt, ihre Tätigkeit könne 
sür den Grundstücksmarkt und im Inleresse der ländlichen 
Bevölkeruna nicht entbehrt werden. 
!
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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