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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

4 
Uuisterde leltstrerithvoltth auch ein höherer Güterpreis ent- 
prechen müsse. 
Er komme darauf zurück, daß im bayerischen Landtage 
dieselben Bedenken wie hier ausgesprochen worden seien da- 
hingehend, daß man befürchten müsse, daß die Preise herab- 
gingen. Die Mehrzahl der bayerischen Abgeordneten seien 
aber agrarische Abgeordnete, die aus dem Kleinbesitz 
stammten. Sie hätten dem Güterzertrümmerungsgesetz 
seine endgültige Gestalt verliehen, seien also wohl der An- 
sicht gewesen, daß ein wesentliches Herabgehen der Preise 
nicht erfolgen würde. Sie hätten aber auch betont, daß bei 
den hohen Preisen, welche für die Trennstücke gezahlt 
würden, eine unbeschränkte Zerstückelung der Güter die 
Preise für die einzelnen Bauernhöfe leicht derart in die 
Höhe treiben könnte, daß, wenn bei Vererbung, bei Aus- 
einanderseßung zwischen Angehörigen solche Preise zugrunde 
gelegt würden, der das Gut übernehmende Teil viel zu 
ungünstig angesetzt würde. 
Der Minister sei auch auf die von anderer Seite her- 
vorgehobenen Wirkungen des bayerischen Gesetzes ein- 
gegangen und habe von den Zwangsversteigerungen im Jahre 
1912 gesprochen. Er habe sich die Zahlen für Preußen zu 
verschaffen gesucht, und das Statistische Landesamt habe ihm 
heute mitgeteilt, daß die preußischen Zahlen für 1912 erst 
in 6 Wochen vorliegen würden. Aber selbst wenn die 
Zahlen und die Schlußfolgerungen, die neulich gezogen 
worden seien, richtig gewesen wären, dann hätte man doch 
berücksichtigen müssen, daß das Jahr 1911 für große Teile 
der preußischen Landwirtschaft und insbesondere auch für 
Bayern ein sehr schweres gewesen sei. Im Jahre 1911 seien 
in großen Teilen des Landes absolute Mißernten gemacht 
worden, sodaß es gar nicht erstaunlich gewesen wäre, wenn 
im Jahre 1912 viel mehr Zwangsverssteigerungen vorge- 
kommen wären als in den vorangegangenen Jahren. Es 
sei nun hier mitgeteilt worden, daß das nicht der Fall ge- 
wesen sei. Aber auch ein anderer wirtschaftlicher Grund 
hätte es durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn im 
Jahre 1912 mehr Zwangsversteigerungen vorgekommen 
wären: das sei die schwierige Beschaffung von Geld an 
zweiter Stelle, wenn die Leute in Not gewesen seien. Er 
würde daraus schließen, daß das Güterzertrümmerungsgesetz 
im Jahre 1912 durchaus nicht ungünstig gewirkt habe, müsse 
aber im allgemeinen davor warnen, die Wirkungen eines 
Gesetzes nach so kurzem Bestehen einschätzen zu wollen. 
Der Minister habe dargelegt, daß mit dem Gesetz 
verschiedene Zwecke verfolgt würden: einmal eine über- 
mäßige Zertrümmerung in den Gegenden zu verhindern, die 
mit verhältnismäßig viel Kleingrundbesitz schon gesegnet 
seien, und auf der anderen Seite eine Kolonisation herbei- 
zuführen in den Gegenden, wo der Großgrundbesitz herrsche. 
Darin liege die große Schwierigkeit, die einzelnen Be- 
lighuuth so zu fassen, daß sie allen diesen Verhältnissen 
entsprächen. 
Ein anderes Kommissionsmitglied stand 
den Wegen, die das Gesetz zur Erreichung des allseitig er- 
strebten Zieles einschlagen wolle, etwas skeptischer gegenüber 
als der Vorredner. 
In seiner Bezugnahme auf die Stein-Hardenbergische 
Gesetzgebung möchte er nicht mißverstanden werden. Wenn 
das Wohl der Nation heute wieder einen so starken Ein- 
griff gebieten würde, wie ihn die Stein-Hargenbergische Ge- 
seizgebung in die damalige Rechtssphäre darstellte, so müßte 
dieser Eingriff zweifellos vorgenommen werden. Er 
persönlich würde auch heute dem von dem Gesetz vorge- 
schlagenen Eingriff unbedenklich zustimmen, wenn er 
glaubte, daß damit den Zielen, die das Gesetz verfolge, ge- 
dient würde, und wenn er es für notwendig hielte. Ob man 
aber diese beiden Voraussetzuungen als vorliegend anerkennen 
könne, scheine ihm durchaus zweifelhaft.
	        

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