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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
im Osten eine Menge von Personen vorhanden seien, 
die nicht allein von ihrem eigenen Besitz leben könnten. 
Wenn dieser Entwurf Gesetz werden sollte, so werde 
ja allerdings ein großer Teil des Großgrundbesitzes in 
seiner Existenz untergraben werden. Aber der Großgrund- 
besitz werde im Osten immer eine gewaltige Rolle spielen. 
Ein immer schwierigeres Problem für den Großgrund- 
besiß werde indessen die Beschaffung der Arbeiter sein. 
Es bestehe nun einmal bei den Leuten, namentlich die 
beim Militär gedient hätten, die Tendenz, in die Stadt 
oder in die Fabrik zu gehen. Das einzige, was den 
Mann an die Scholle und an den Osten noch knüpfe, sei 
der Besitz eigenen Grund und Bodens, und wenn es nur 
ein halber Morgen sei. Man werde einwenden, der Mann 
werde sich ein Haus bauen und gehe dann doch nach West- 
falen arbeiten. Das werde vielleicht vielfach vorkommen; 
aber das einzige Mittel, einen Stamm von Arbeitern 
im Osten zu behalten, sei eben, jedem ein Stück Land zu 
geben, und zwar ohne Rücksicht auf seine Nationalität. 
Wenn man national-politische Gesichtspunkte da hinein- 
spielen lasse, werde man mit der ganzen inneren Koloni- 
sation nichts erreichen und niemals genug inländische 
Landarbeiter haben. 
Das einzige, womit die innere Kolonisation gefördert 
werden könne, sei die Beschaffung eines billigen Staats- 
kredits und Aufhebung aller öffentlich-rechtlichen Hinder- 
nisse. Was die Misere jetzt im Osten veranlaßt habe, 
sei nicht etwa, daß es keine Verkäufer gebe, vielmehr gebe es 
sowohl Verkäufer wie Kauflustige in großer Zahl; sondern 
es seien die Schwierigkeiten, die den Leuten in den Weg 
gelegt würden, ehe sie sich ein Haus bauen könnten. 
Hebe man diese Schwierigkeiten auf, dann würden die 
landwirtschaftlichen Verhältnisse allerdings anders aussehen. 
Die Stein-Hardenbergische Gesetgebung sei ebenso 
wie das Geseßz von 1850 formell ein stärkerer Eingriff 
als der jezige Entwurf; aber nicht materiell. Er erinnere 
daran, daß diese Gesetzgebung eingeschritten sei in der 
Zeit der schlimmssten wirtschaftlichen Depression; und da 
sei es für viele Großgrundbesitzeer ein Segen gewesen, daß 
sie an Stelle des nominellen Eigentums, das sie doch anderen 
Leuten in Besitz gaben, schließlich eine feste Roggenernte 
bekamen. Daß diese mit der Zeit sehr gering erschienen 
sei, sei ja eine andere Sache. Aber damals sei es nicht 
als ein so schweres Unrecht empfunden worden, wie das 
hz Vorgeschlagene, namentlich in der Frage des Vorkaufs- 
rechtes. . 
Die vom Minister zitierte Abhandlung aus der Zeit- 
schrift für innere Kolonisation scheine ihm sehr einseitig 
zu sein, wie diese Zeitschrift überhaupt. Eine Abhandlung 
des Rechtsanwalts Pfleger, Mitglied des Reichstags, in 
der Cölnischen Volkszeitung vom 17. April 1914, komme 
zu ganz anderen Resultaten über die Erfolge des bayerischen 
Güterzertrümmerungsgesetzes. 
Er habe noch keinen Güterhändler kennen gelernt, 
der reich geworden sei. In Einzelfällen hätten sie zwar 
große Gewinne erzielt, aber diese gingen alle darauf an 
die Geldmänner, die sich selbst mit der Güterzertrümmerung 
nicht befaßten, sondern nur dem Güterhändler, der ge- 
wöhnlich sehr wenig besitze, das Geld vorschössen. Gegen 
diese Geldmänner werde man auch mit dem neuen Ent- 
wurf nichts ausrichten können. 
I. Behördliche Genehmigung 
1. Generaldebatte 
b) Wirtschaftliche Fragen (Fortseßzung) 
Gin fünfzehntes Kommissionsmitglied stellte 
in den Vordergrund der Erörterung das Ziel, unter 
I:
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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