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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

58 
sichten auf die berechtigten Interessen des reellen Güter- 
handels sei auch der Antrag 14 erwachsen. 
Die Behauptung des einen Vorredners, daß es not- 
wendig sei, feste Grundsäte für die Genehmigung vor- 
zuschreiben, könne er nicht unterschreiben, er glaube viel- 
mehr, daß bei der Vielgestaltigkeit der zu prüfenden 
Fälle es durchaus notwendig sein werde, den Ge- 
nehmigungsbehörden möglichst freie Hand zu lassen. Wenn 
man sich auch noch so sehr bemühen werde, die einzelnen 
möglichen Fälle möglichst konkret in dem Gesetz zu fassen, 
so werde man durch das vielgestaltige Leben doch ac 
absurdum geführt werden. Er glaube daher, daß eine 
möglichst freie Fassung den Zwecken des Gesetzes am 
besten entsprechen werde. 
. Diese Fassung des § 4 sei gewissermaßen eine Frage 
des Vertrauens zu der Regierung. Es werde notwendig 
sein, hier eine allgemeine und – wenn man den Ausdruck 
gebrauchen wolle + kautschukartige Fassung zu wählen. 
Dersechzehnte Redner habe ferner gesagt, daß die Rechts- 
anwälte unter allen Umständen von der Genehmigungs- 
pflicht ausgeschlossen werden möchten, auch wenn sie nach 
der ganzen Art ihres Geschäftsbetriebes gelegentlich den 
Güterhandel gewerbsmäßig betrieben. Dieser Auffassung 
fei er persönlich nicht. Im allgemeinen werde es zwar 
zt ft: (u La. stv. vets niet 
händler werde ansprechen müssen; aber die Möglichkeit, 
daß auch ein Rechtsanwalt als Güterhändler anzusehen 
sei, werde nicht unbedingt ausgesschlossen werden können, 
und man werde daher eine Bestimmung, wonach die 
Rechtsanwälte von den Vorschriften der §$8 1 flg. aus- 
geschlossen würden, nicht treffen können. 
Verwandt mit dieser Frage sei die der Auktionatoren. 
Der Minister habe von den Autkttionatoren in Ostfriesland 
und Osnabrück ausgeführt, daß sie Beamte seien, welche 
nicht unter das Geset fielen, und der Vorredner habe 
mitgeteilt, daß solche auch in der Prövinz Schleswig- 
Holstein existierten. Auch in Westfalen eien Auktiona- 
toren vorhanden und, wenn diese auch nicht wie in 
Ostfriesland und Osnabrück als Urkundspersonen gälten, 
so seien sie doch vereidigt und hätten bisher sehr günstig 
gewirkt. Es werde sich fragen, wie diese Auktionatoren 
zu behandeln seien; denn eine Differenzierung zwischen 
den Auktionatoren in Ostfriesland und Osnabrück auf der 
einen Seite und denen in Schleswig-Holstein und West- 
falen auf der anderen Seite dürfte doch zu Bedenken 
Anlaß geben. 
Was die Umgehungsmöglichkeiten anbetreffe, so habe 
ihm der Vertreter des Justizministeriums erwidert, daß 
die Gesellschaftsbildung als Umgehungsmöglichkeit durch 
§ 1 Abs. 2 erfaßt würde. Er gebe das zu, bitte aber 
die Staatsregierung, bis zur zweiten Lesung auf eine 
Fassung Bedacht zu nehmen, die die Konterkarierung 
dieser Umgehung doch noch etwas klarer hervortreten lasse. 
Bezüglich des Erbbaurechts erwidere er dem Vertreter 
des Justizminissteriums, daß es allerdings nur das Recht 
gebe, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, 
daß man aber, wenn man sich ein bestimmtes Grundstück zu 
Erbbaurecht habe geben oder verleihen lassen, nicht genötigt 
sei, das gan z e Grundstück zu bebauen. Diese Umgehungs- 
möglichkeit, die sich allerdings im allgemeinen nur bei der 
Ansiedlung von Arbeitern in der Nähe von größeren Ort- 
schaften als zweckmäßig erweisen werde, werde nach wie vor 
bestehen. Aber daraus bitte er nicht zu schließen, daß ihn diese 
Umgehungsmöglichkeit übermäßig schrecke. Dem deutschen 
Volkscharakter liege das Erbbaurecht im allgemeinen nicht, 
und derjenige, der ein Grundstück haben wolle, dringe 
mehr darauf, das volle Eigentum zu erwerben.
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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