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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

geseß der Kommission zugänglich zu machen, als auch von 
der bayerischen Staatsregierung eine Erklärung darüber 
einzuholen, wie das Gesetz bisher gewirkt habe. 
Zur Begründung des Antrages 9, welcher 
von denselben Mitgliedern gestellt war wie der Antrag 1, 
führte einer der Antragsteller aus, daß neue Aufgaben neue 
Maßnahmen erforderten, und da niemand vorher geahnt 
habe, daß die Frage der inneren Kolonisation eine solche 
Bedeutung annehmen würde, müsse man die Frage der 
Reorganisation der Generalkommissionen erwägen und auf 
den alten Gedanken des Ausbaues der Generalkommissionen 
zu Provinzialbehörden zurückgreifen. 
Ein Vertreter des Land w irtschaftsmini- 
ssteriums erklärte darauf, er könne nicht in Aussicht 
stellen, daß die Staatsregierung in Erwägungen nach dieser 
Richtung eintreten werde. In Verfolg des Artikels V der 
Novelle zum Landesverwaltungsgeseß habe die Staats- 
regierung bereits einen Geseßentwurf, betreffend die Auf- 
hebung der Generalkommission in Königsberg, vorgelegt und 
mache er darauf aufmerksam, daß beide Gesetzentwürfe vom 
Herrenhause bereits angenommen seien, dem Abgeordneten- 
hause zur Beratung vorlägen und im Herbst zur Verhand- 
lung kommen würden. 
Von einigen Mitgliedern der Kommission 
wurde darauf hingewiesen, daß der Antrag 9 zur Zeit 
mindestens verfrüht sei, andererseits auch über den Rahmen 
dessen hinausgehe, was die Kommission bei Beratung dieses 
Gesetzentwurfs zur Zeit zu entscheiden habe, und daß Ge- 
legenheit sein würde, bei der Plenarberatung über das Ge- 
setz, betreffend die Einziehung der Generalkommission in 
Königsberg, auf diese Frage zurückzukommen und sich 
darüber schlüssig zu machen. 
Bis zur zweiten Sitzung der Kommission am 28. April 
waren von der Staatsregierung gedruckte 
Antwort en *) zum Antrage 1 Nr 4 bis 9 und zu den 
Anträgen 3 bis 6 eingegangen. 
Der Landwirtschaftsminister machte Mit- 
teilungen hierüber, welches fernere Material der Kom- 
mission gegenwärtig von der Staatsregierung zur Ver- 
fügung gestellt werden könne. Außer den vorgenannten 
schriftlichen Antworten sei in die Wege geleitet worden 
die Beschaffung des Materials zu dem Antrage 8. Es 
bedürfe wohl kaum der Bemerkung, daß die Beschaffung 
dieses Materials sich in wenigen Tagen oder Wochen 
nicht ermöglichen lasse, und er könne kaum in Aussicht 
stellen, daß vor Herbst dieses Jahres eine erschöpfende 
Nachweisung zu dem Antrage 8 vorgelegt werden könne. 
Das Material für das bayerische Güterzertrümmerungs- 
geseß sei inzwischen eingegangen, doch seien nur wenige 
Eremplare von der bayerischen Staatsregierung zu erlangen 
gewesen. Für die Wirkung des bayerischen Gesetzes sei zu 
verweisen auf die Zeitschrift des bayerischen statistischen 
Landesamtes 1913, Heft 4. Es seien dann in dem An- 
trage 1 Nr 2 und 3 eine Reihe von Wünschen geäußert 
worden in bezug auf statistisches Material. Hierzu sei zu 
bemerken, daß das statistische Landesamt zu dem Antrage 1 
Nr 3 das erforderliche Material überhaupt nicht besitze, 
desgleichen nicht bezüglich des Antrages Nr 7. Einzelnes, 
was in diesem Antrage verlangt werde, sei aber aus anderen 
Nachweisungen ersichtlich.. Für die Frage, wieviel Tei- 
lungen von staatlich unterstütten Siedlungsgesellschaften 
vorgenommen seien, wie groß die Fläche des aufgeteilten 
Landes und die durchschnittliche Größe der Parzellen sei 
und wieviel Ansiedler von ihnen angesetzt worden seien, er- 
gebe die Denkschrift der Ansiedlungskommission, die Denk- 
schrift über die Verwendung des Kolonisationsfonds und 
*) Drucksache Nr 035 D
	        

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Documenti Ispano-Genovesi dell’Archivio Di Simancas. Co’ tipi del R.I. de’ Sordo-Muti, 1868.
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