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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
und Landräten anfrage, ob sie Bedenken gegen die unbe- 
schränkte Zulassung der Auktionatoren hätten. 
Zur Begründung des Antrages 23 wurde von 
dem zweiten Redner ausgeführt, daß bei der Teilung 
nur der Parzellant selbst betroffen werde. Der Grund- 
stückshändler und -vermittler solle ein land- und forst- 
wirtschaftlich genuttes Grundstück nicht ohne Genehmigung 
teilen dürfen. Das beziehe sich also gar nicht auf andere 
Eigentümer, für die er tätig sei, sondern nur auf ihn 
selbst, wenn er die Grundstücke in der Hand behalten 
wolle, um etwa Umgehungen des Gesetzes herbeizuführen. 
Der Landwirtschaftsminister meinte, die Kom- 
mission sei sich wohl schon darüber klar geworden, daß 
die beeidigten Auktionatoren, die in der Provinz Hannover, 
und zwar im Osnabrücker Bezirk, in Ostfriesland und 
wohl auch im Harlingerland auf Grund eines besonderen 
Gesetzes angestellt seien, als Beamte anzusehen seien und 
den Vorschriften dieses Gesetentwurfs nicht unterlägen. 
Die übrigen Auktionatoren seien durch die Reichsgewerbe- 
ordnung zugelassen, und durch eine Ausführungsverordnung 
des Handelsministers vom 10. Juni 1902 sei bestimmt, 
„daß nach Maßgabe des Bedürfnisses die Beeidigung und 
öffentliche Anstellung von Versteigerern zu erfolgen hat 
und daß als Auktionatoren beeidigt und öffentlich an- 
gestellt werden dürfen nur solche Personen, gegen deren 
Unbesscholtenheit und strenge Rechtlichkeit Bedenken nicht 
bestehen und die nach ihrer Vorbildung die hinreichende 
Gewähr für eine ordnungsmäßige Wahrnehmung des 
Gewerbebetriebes bieten. 
Die Beeidigung und öffentliche Anstellung erfolgt 
auf Widerruf durch den Regierungspräsidenten nach An- 
huruu des Landrats oder in Städten der Ortspolizei- 
ehörde.“ 
Soweit er übersehen könne, sei der Widerruf 
unter denselben Voraussezungen zulässssig wie die An- 
stellung, es bedürfe also keines besonderen Verfahrens, 
sjondern der Regierungspräsident würde in der Lage sein, 
wenn der angestellte Auktionator den Voraussetungen der 
Anstellung nicht mehr genüge, ihn aus seiner Tätigkeit 
zu entfernen. Er stehe nun den Anträgen nicht durch- 
aus ablehnend gegenüber, welche bezüglich der Freilassung 
der Auktionatoren auch außerhalb der genannten Teile 
der Provinz Hannover gestellt worden seien, könne aber 
eine bindende Erklärung auch deshalb nicht abgeben, weil 
er die Bedenken doch anerkennen müsse, die dahin gingen, 
daß, wenn der Kreis der übrigen Grundstückshändler 
und -vermittler infolge der Wirkungen dieses Gesetes 
sich einschränken sollte, dann die Auktionatoren auf Ge- 
schäftsbetriebe gedrängt würden, die sie bisher eigentlich 
nicht wahrgenommen hätten, und infolgedessen auch das 
Bedürfnis vorhanden sein könne, sie der Genehmigungs- 
pflicht zu unterstellen. 
Aus der Kommission (vondem dreizehnten 
Redner) wurde demgegenüber darauf hingewiesen, daß 
die Genehmigung doch auch jederzeit wieder entzogen 
werden könne. Wenn wirklich ein Auktionator als 
Grundstückshändler Mißbrauch treibe, in zu starkem 
Maße die Parzellierung vornehme, namentlich in einer 
Weise, daß es sich mit den allgemeinen Grundsätzen nicht 
mehr vereinigen lasse, dann könne ihm der Regierungs- 
präsident einfach die Konzession entziehen. Er werde 
also schon von selbsst eine gewisse Vorsicht anwenden. 
Unter diesen Kautelen lägen keine großen Bedenken vor. 
Er könne wirklich nicht verstehen, wie eine Umgehung 
möglich sei durch eine bloße grundbuchmäßige oder kataster- 
mäßige Teilung eines größeren Grundstücks. Wenn der 
Besitzer wirklich verkaufe, müsse doch die Genehmigung 
vorher da sein. Ob nun der Verkauf vollzogen werde 
1) 23
	        

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