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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

95 
§ 12. Artikel 27. Für die Ausführung der Bestimmung des 
2. Absatzes dieses Artikels wird auf die Königliche Verordnung vom 
11. März 1925 (Staatsblad Nr. 77, Verzameling Nr.2540)1) verwiesen. 
§ 13. Artikel 28. Wenn der Anmeldende bei der Einfuhr der 
im 1. Absatz dieses Artikels genannten Waren den Gehalt oder die 
Zusammensetzung von Reichs wegen [durch staatliche Organe] bestimmen 
lassen will, beantragt er dies schriftlich bei der Cinnahmestelle. 
Als Bestimmung der Zusammensetzzung ist auch die Feststellung 
des Reinheitsfaktors von eingedickter [gecondenseerde] Milch und von 
andren zu UnterabteilungIII, Buchstabe B, Nr. 1, der Position Nr. 119 
gehörenden Erzeugnissen und Substanzen anzusehen. 
Die mit der Beschau betrauten Beamten nehmen von jeder Art 
der Waren wie bisher eine Probe von ausreichender Menge. Sie 
versiegeln die Proben und laden den Anmeldenden ein, einen Abdruck 
seines Petschafts neben das amtliche Siegel zu setzen, und fertigen über 
all dies einen Bericht an, den sie mit den Proben dem Inspektor 
einsenden. 
Der Inspektor sendet die Proben mit dem Bericht an das Labo- 
ratorium des Finanzdepartements in Amsterdam (Oost-Indiseh Huis). 
Der Direktor des Laboratoriums setzt über das Ergebnis der Unter- 
suchung eine Erklärung auf den Bericht und sendet diesen an den 
Inspektor zurück. Dieser sorgt für die. Mitteilung des Ergebnisses an 
den Einnehmer, bei dem die Anmeldung erfolgt ist, und an den 
Beteiligten. 
Der Zolleinnehmer kann genehmigen, daß die im übrigen ord- 
nungsgemäß zur Einfuhr angemeldeten Waren, für die eine Unter- 
suchung auf die Zusammensetzung beantragt ist, vor Beendigung der 
Untersuchung ihrer Bestimmung folgen, sofern für die höchste Abgabe, 
die geschuldet werden könnte, Sicherheit geleistet wird. Den Antrag 
auf Untersuchung kann der Anmeldende alsdann, sofern er es wünscht, 
auf der Anmeldung selbst stellen. 
Die gemäß der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 
(Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538)2) fällige Vergütung für 
die Bestimmung des Gehaltes oder der Zusammensetzung ist sofort 
bei der Ginreichung des Antrags zahlbar und wird durch den Zoll- 
einnehmer vereinnahmt und als Gebühr verrechnet, wie es für der- 
artige Kosten durch die §$§ 1 und 2 des Erlasses vom 13. Januar 1925, 
Nr. 69 (Verzameling Nr. 2479) und § 1, Buchstabe b des Erlasses 
vom 13. Januar 1925, Nr. 70 (Verzameling Nr. 2480), bestimmt ist. 
In Verbindung mit dem Umsstand, daß die unter Artikel 5, erster 
Absatz, des Geseges erwähnte Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt der 
Anmeldung zu laufen beginnt, sollen die Beamten dafür sorgen, daß 
hinsichtlich der bereits angemeldeten Waren die Untersuchung auf den 
Gehalt und die Zusammensezung und was damit zusammenhängt, 
stets in der kürzest möglichen Frist stattfindet, so daß alles dies mit 
der größten Schnelligkeit behandelt werden muß, damit der Anmeldende 
immer noch Gelegenheit habe, rechtzeitig Berufung einzulegen. 
Hierzu wird außerdem noch auf die Bestimmung des ersten Ab- 
satzes des § 4 dieser Anweisung hingewiesen. 
§ 14. Artikel 32. Es ist nicht beabsichtigt, vorderhand zur Be- 
schränkung von Befugnissen überzugehen, die bisher den Zahl- und 
Abfertigungsstellen der Einfuhrzölle verliehen worden sind. Wenn es 
sich ergibt, daß bei einer der kleineren Grenzstellen ausschließlich zum 
Zweck der Hinterziehung von Abgaben von der Befugnis Gebrauch 
gemacht wird, Waren anzumelden, deren Tarifierung mehr als ge- 
wöhnliche Kenntnis erfordert, so berichtet der Inspektor auf dem 
! Hand. Arch. 1925 S. 1727 ~ siehe vorstehend S. 92. 
) Ebenda S. 1726 + siehe vorstehend S. 91, 
üblichen Wege zum Zwecke der Beschränkung der der Stelle ver- 
liehenen Befugnisse. 
§ 15. .Artikel 33, unter 1, 4 und 6. Für die in dem neuen 
Artikel 122 des allgemeinen Gesetzes erwähnte Beaufsichtigung ist die 
Gebühr (vacatiegeld) gemäß der Königlichen Veroronung vom 
30. November 1924 (Staatsblad Nr. 513, Verzameling Nr. 2477) 
zu entrichten, ‘es sei denn, daß diese Beaufsichtigung ohne weiteres 
von den Beamten, die bereits am Orte mit der allgemeinen Aufsicht 
beauftragt sind, ausgeübt werden kann, wie es in g 3, dritter Absatz 
des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 68 (V erzameling Nr. 2478) 
bestimmt ist. 
§ 16. Artikel 33, unter 2. Wenn bei der Durchfuhr von Waren 
auf Durchfuhrpaß, entsprechend der Bestimmung des neuen Artikel 187 
des allgemeinen Gesetzes, von der Durchfuhr abgesehen wird, wird der 
Durchfuhrpaß, soweit es sich um die in der näheren Anmeldung an- 
gegebene Menge handelt, durch eine auf diese Urkunde zu setzende 
Bescheinigung des Einnehmers erledigt, bei dem die nähere Anmeldung 
zur Einfuhr eingegangen ist, daß von der Durchfuhr abgesehen und 
daß für die Waren eine neue Anmeldung, wie sie durch Artikel 87 des 
allgemeinen Gesetzes vorgeschrieben ist, erfolgt ist. Für Gold- und 
Silberwaren wird diese Bescheinigung nicht eher auf den Durchfuhr- 
paß geseßt, als der Bestimmung des Artikel 84 des Gesetzes vom 
18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178, Verzameling 1901, Nr. 59), 
das kürzlich durch das Gesetz vom 20. Juni 1924 (Staatsblac Nr. 305, 
Verzameling Nr. 2364)!) abgeändert wurde, Genüge getan ist. 
§ 17. Artikel 33, unter 3. Für Postpackstücke, die ausschließ- 
lich nach dem Wert zu verzollende Waren enthalten, und die durch 
den niederländischen Postdienst eingeführt werden, braucht bei der 
Anmeldung zur Einfuhr die Bestimmung des Artikel 120, unter 3, des 
allgemeinen Gesetzes nicht befolgt zu werden, sondern es kann bei der 
Angabe des Hundertsaßes des Einfuhrzolles und des Wertes der 
Waren bewenden. Bei der Einfuhr eines Kostüms im Werte von 
80 Gulden und von Nägeln im Werte von 2 Gulden kann die An- 
meldung deshalb lauten „B v H Ware, Wert fl. 80“ und „5 v H Ware, 
Wert fl. 2%. 
Wenn sich bei der Beschau ergibt, daß der Wert eines Packstücks, 
für das die Anmeldung auf die vorstehend beschriebene Weise geschehen 
ist, zu gering angegeben wurde, so daß es gemäß dem Wertgeseyß von 
1906 (Staatsblad Nr. 216)?) angehalten werden muß oder daß 
Gründe zur Verhängung einer Geldstrafe vorliegen, ebenso in allen 
andren Fällen, in denen es dem die Beschau vornehmenden Beamten 
wünschenswert erscheint, soll die Anmeldung der Postverwaltung zurück- 
gegeben werden, die danach so schnell als möglich für die Vorlegung 
einer Anmeldung Sorge trägt, die den Erfordernissen des Artikel 120 
unter 3 des allgemeinen Gesetzes entspricht. 
Bei der Einfuhr von Waren, die einer Verbrauchssteuer unter- 
liegen, kann, wenn sich Streitigkeiten bezüglich des Gehaltes und des 
Reinheitsfaktors ergeben, die Verhängung einer Geldstrafe unterbleiben, 
weil diese Besonderheiten stets amtlich aufgenommen werden müssen 
und das Ergebnis als Grundlage für die Berechnung der geschuldeten 
Abgaben ausreicht. 
Bei Durchfuhr auf Durchfuhrpaß und bei der Aufnahme in eine 
Niederlage ist die Angabe der in Artikel 120 unter 3 des allgemeinen 
Gesetzes erwähnten Besonderheiten nicht nötig, wenn der Anmeldende 
in der Anmeldung erklärt, sich unter Sicherheitsleisstung für eine Ein- 
1) Hand. Arch. 1925 S. 1590. 
2) Ebenda 1906 I S. 1679 und 1911 I S. 1112; vgl. auch ebenda 
1920 S. 538 und 1923 S. Z.
	        

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10 Jahre Wiederaufbau. Wirtschaftszeitungs-Verlags-Ges. M.B.H., 1928.
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