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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Bei Stoffen mit einfachen Bindungen (Fadenkreuzungen), die 
nicht gerauht oder gewalkt sind, sollte der Fadenzähler stets als ein 
ausreichendes Hilfsmittel erscheinen, um die Anzahl der Kett: und 
Einschlagfäden zu bestimmen. 
Anders ist dies, wenn man es mit Stoffen zu tun hat, bei denen 
die Bindungen mehr zusammengesetzt oder jene gerauht oder gewalkt 
sind. Jn derartigen Fällen und außerdem bei Zweifeln darüber, ob 
das mit dem Fadenzähler gefundene Ergebnis richtig ist, schneide man 
ein Stückchen von dem Stoff in der Größe von 2, 3, 4 oder 5 qem 
ab, fasere es aus und zähle die Kett: und Cinschlagfäden. Auf diese 
Weise ist es stets möglich, die Anzahl der Fäden auf das Quadrat- 
zentimeter genau zu bestimmen. 
Position Nr. 96. Als Hilfsmittel für die Beurteilung, ob 
Mineralöle auf Grund des in Unterteil I dieser Position Bestimmten be- 
lastet sind oder nicht, können die Beamten folgendes Verfahren an- 
wenden. Eine Menge Mineralöl wird in einem Probierglas mit 
ungefähr der fünffachen Menge reinen Wassers kräftig geschüttelt. 
Nach dem Schütteln wird die Flüssigkeit einige Zeit (etwa 15 Minuten) 
in Ruhe gelassen. Wenn das Öl alsdann klar im Wasser aufgelöst 
ist oder mit ihm eine milchartige Trübung erzeugt, ohne daß sich 
dabei das Öl abgeschieden hat, so kann angenommen werden, daß 
das Öl nicht unter die nach Unterteil I dieser Position belasteten 
Mineralöle einzureihen ist. Wenn sich jedoch das Öl abgeschieden 
hat oder wenn bezüglich dieser Abscheidung Zweifel bestehen, ist 
<hemische Untersuchung nötig, und es wird eine Probe zur Unter- 
sjuchung an das Laboratorium des Finanzdepartements in Amsterdam 
abgesandt. 
Für die Ausführung der Sonderbestimmung 3 zu dieser Position 
wird auf die Königliche Verordnung vom 19. Februar 1925 (Staatshlad 
Nr. 42, Verzameling Nr. 2546)1) verwiesen. 
Hur Ausführung der Sonderbestimmung 4 zu dieser Position 
wird folgendes bestimmt : 
Bei Einfuhr von Petroleum in Tanks und andren zu Unterteil I 
dieser Position gehörenden Waren in Tanlschiffen soll, auf einen an 
den Inspektor der Einfuhrzölle des Löschplaßes gerichteten Antrag, 
das Gewicht der Waren durch Messungen oder Wassereichung [Eich- 
aufnahme] des Tankschiffes und durch Aufnahme des spezifischen Ge- 
wichis bestimmt werden können. 
Die am Schiff anzubringenden Peilköcher und Peilskalen sollen, 
zur Zufriedenheit des Inspektors, durch die Beteiligten geliefert und 
gehörig unterhalten werden müssen. Das spezifische Gewicht soll 
durch ein Aräomeler mit Thermometer und Berichtigungsskala 
s[correctieschaal] bestimmt werden, die durch das Finanzdepartement 
den Beamten geliefert werden sollen und die auf die im § 2 des 
Erlasses, Verzameling 1906, Nr. 50, vorgeschriebene Art zu bean- 
tragen sind. ö 
Für die solchergestalt auf Antrag der Beteiligten zu verrichtende 
amtliche Tätigkeit sind Gebühren, wie sie in der Königlichen Verord- 
nung vom 30. November 1924 (Staatsblad Nr. 573, Verzameling 
Nr. 2477) sestgessetzt sind, zu entrichten. 
Bei der Aufnahme von eingeführten Ölen in Tanks bleiben die 
bisher hierfür gegebenen besonderen Zugeständnisse, betreffend die 
Bestimmung der Menge, in Kraft. 
Position Nr. 97. Gemäß der Sonderbestimmung III Nr. 1, 
Buchstabe a, 5 und 6 dieser Position, sind Bücher, Tages- und Wochen- 
schristen und gedruckte oder geschriebene Noten in niederländischer 
Sprache oder solche, die mit einem Wortlaut in niederländischer 
1) Hand. Arch. 1926 S. 1726 + siehe vorstehend S. 92. 
. ( 
J 
Sprache versehen sind, einem Einfuhrzoll von 8 v H des Wertes 
unterworfen. 
Der Zweck dieser Erhebung war der, ein Ende mit dem unan- 
gebrachten Schug zu machen, der, unter dem Tarifgesez von 1862, 
zwischen der Belastung von Papier und dem Freilassen der daraus 
verfertigten Bücher, Blätter und Noten bestand. Dieser unangebrachte 
Schuyt verliert jedoch seine praktische Bedeutung, soweit die genannten 
Drucksachen aus den niederländischen überseeischen Gebieten her- 
stammen. Darum sollen Bücher, Tages- und Wochenblätter und 
Noten in niederländischer Sprache oder solche, die mit einem Wortlaut 
in dieser Sprache versehen sind, und die in Niederländisch-Jndien, 
Surinam oder Curagao herausgegeben oder gedruckt sind, stets ssrei 
vom Einfuhrzoll eingeführt werden können. 
Was die gemäß der Sonderbesstimmung III, Nr. 14 und 15 dieser 
Position vorzulegenden Bestellaufträge oder andren Belege anlangt, 
so wird in Verbindung mit der Sonderbestimmung Nr. IV auf das- 
jenige verwiesen, was mit Bezug auf Position Nr. 41 dieser Anweisung 
gesagt ist. 
Position Nr. 112. Obschon in der Sonderbestimmung Nr. 2 zu 
dieser Position nur von Flaschenkorken die Rede ist, sollen auch 
Korken, die zum Verschluß andrer Behälter als Flaschen ver- 
wendet werden, zollfrei zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß 
diese Korken im übrigen den in dieser Bestimmung gestellten Be- 
dingungen entsprechen. ' 
Position Nr. 120. Hinsichtlich der Ausführung der Sonder- 
bestimmung 3 zu diefer Position wird auf die Artikel 75 und 76 der 
Freigabeveroronung 1925 (Staatsblad Nr. 108, Verzameling 
Nr. 2542) !) verwiesen. 
Position Nr. 137. Für die Ausführung der Sonderbesstimmung 
Nr. 4 zu dieser Position bleiben die hierfür bestehenden (nicht all- 
gemein mitgeteilten) Vorschriften in Kraft, mit der Maßgabe, daß für 
den Monat, in dem das neue Tarifgesez vollständig in Kraft tritt, 
die in dem vorhergehenden Monat festgestellte Preisliste gelten soll. 
Position Nr. 139. Die Aufmerksamkeit der die Beschau vor- 
nehmenden Beamten wird darauf] hingelenkt, daß Früchte in Blech- 
dosen in der Regel mit mehr als 5 v H Zucker zubereitet sind, in 
welchem Falle sie unter Unterabteilung II1, Buchstabe B, dieser 
Position eingereiht werden müssen. 
Bei der Vorführung von Posten von Früchten in Blechdosen zur 
Beschau, die als unter Unterabteilung III, Buchstaben C, dieser Position 
fallend angemeldet werden, ist deshalb Vorsicht geboten, weil bei Zweifel 
über die Frage, ob die Früchte mit mehr als 5 v H Zucker bereitet 
worden sind oder nicht, eine oder mehrere Proben genommen werden 
müssen, die zur Untersuchung auf den Gehalt auf die vorgeschriebene 
Weise an das Laboratorium des Finanzdepartements in Amsterdam 
eingesandt werden müssen. 
Position Nr. 150. Für die Ausführung des in der Uniter- 
abteilung II, Buchstabe A, Nr. 1, und in der Sonderbestimmung 
Nr. 4 dieser Position Bestimmten wird auf den Erlaß vom 12. Fe- 
bruar 1925, Nr. 194 (Verzameling Nr. 2506) ?) verwiesnenn. 
. HFür die Ausführung der Sonderbestimmung Nr. 3, Buchstabe a, 
dieser Position wird auf Artikel 77 der Freigabeverordnung 1925 
(Staatsblad Nr. 103, Verzameling Nr. 2542)!) verwiesen. 
Für gleichlautende Abschrift, 
Der Generalsekretär gez.: [Namel. 
!) Hand. Arch. 1925 S. 2030 — siehe nachstehend S. 98. 
:) Ebenda S. 1726  ssiehe nachstehend S. 98. 
1.8
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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