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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Für Motorfahrzeuge von Nicht-Reichseinwohnern, hinsichtlich deren 
im übrigen den Anforderungen für die Ausstellung eines Nationalitäts- 
ausweises genügt wurde, kann durch Unsren vorgenannten Minister 
oder in seinem Namen ein Nachweis ausgestellt werden, der den 
Nationalitätsausweis für die Anwendung des ganzen Artikel 25, mit 
Ausnahme des sechsten Absaßes, erseßt. Durch den Übergang des 
Fahrzeugs in andre Hände verliert dieser Ausweis seine Gültigkeit. 
Artikel 27. Die Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge in- 
ländischer Herkunft, die im internationalen oder Grenzverkehr ver- 
wendet werden, sollen frei zur Einfuhr zugelassen werden, wenn sie 
in den Wagenpark eines niederländischen Cisenbahnunternehmens, 
das die Bestimmungen des letzten Absatzes dieses Artikels erfüllt hat, 
eingetragen sind. 
Als von inländischer Herkunft sollen hiernach sowohl die hier- 
zulande angefertigten Eisenbahnwagen und CEisenbahnfahrzeuge an- 
zusehen sein, als auch diejenigen, für die der Einfuhrzoll bezahlt ist. 
Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge nicht inländischer Her- 
kunft, die im internationalen oder Grenzverkehr verwendet werden, 
ebenso wie die zum zeitlichen Gebrauch hierzulande aus dem Ausland 
gemieteten Kühl- und dergleichen Eisenbahnwagen, sollen frei zur Ein- 
fuhr zugelassen werden, solange sie nicht in den Wagenpark eines 
niederländischen Eisenbahnunternehmens eingetragen sind. 
Anspruch auf [Zoll-] Freiheit auf Grund des ersten Absatzes dieses 
Artikels besteht nur, soweit das Eisenbahnunternehmen sich gemäß 
den durch Unsren Finanzminister zu erlassenden Vorschriften ver- 
pflichtet hat, Eisenbahnwagen oder Eisenbahnfahrzeuge in seinen Wagen- 
park nicht einzutragen, bevor der dafür geschuldete Ginfuhrzoll bezahlt 
oder seine Zahlung sichergestellt ist. 
Artikel 28. Die unter dem Buchstaben d des Artikel 23 dieser 
Verordnung erwähnten Beförderungsmittel werden zur zollfreien Ein- 
fuhr zugelassen, wenn sie erkennbar von inländischer Herkunft oder 
nicht zum dauernden Verbleib hierzulande bestimmt sind, und dies auf 
Anforderung bei der [Zoll-] Beschau nachgewiesen wird. 
Als von inländischer Herkunft werden sowohl die im Inland 
hergestellten Beförderungsmittel als auch diejenigen angesehen, für die 
der Einfuhrzoll bezahlt ist. 
Von Beförderungsmitteln, die Reichseinwohnern gehören, wird 
stets vermutet, daß sie zum dauernden Verbleib hierzulande be- 
stimmt sind. 
Bei Zweifel, ob für ein Beförderungsmittel, wie es im ersten 
Absatz erwähnt ist, Anspruch auf Zollbefreiung besteht, kann der Ein- 
nehmer der Zollstelle, in deren Diensstbereich das Beförderungsmittel 
anlangt, oder bei Luftfahrzeugen der Vorstand des Prüfungs - [Beschau-] 
dienstes des Flugfeldes, Sicherheit für den Ginfuhrzoll stellen lassen. 
Die Ermächtigung zur Abhebung dieser Sicherheit erteilt der 
Direktor der Einfuhrzölle, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach 
der Einfuhr ausreichend nachgewiesen worden ist, daß Anspruch auf 
Zoll-] Befreiung besteht; andernfalls wird ver Einfuhrzoll eingefordert. 
Die Erstattung einer in Geld gestellten Sicherheit kann, ohne die 
vorerwähnte Ermächtigung, durch den Einnehmer geschehen, über 
dessen Dienststelle das Beförderungsmittel in dem genannten Zeit- 
raum ausgeführt wird, soweit dessen Kasse die Erstattung des dort 
oder anderswo verwahrten Betrags gestattet, die Zurückzahlung bei 
der Ausfuhr beantragt wird, und es sich um ein Beförderungsmittel 
eines Nicht-Reichseinwohners handelt. 
Keine Sicherheit wird gefordert bei Luftfahrzeugen von Nicht- 
Reichseinwohnern, für die ein nach den Vorschriften Unsres Finanz- 
ministers ausgestellter gültiger Zollpaß [earnet de passages en donanesl| 
vorgeleat wird. 
[Z 
n % ~ 
Artikel 19, Artikel 29. Waren, die von reisenden Personen 
gute s. sür ihren persönlichen Gebrauch während der Reise ge- 
braucht werden, werden frei vom Einfuhrzoll zugelassen, soweit sie 
erkennbar für Zwecke ihres Gewerbes oder Berufs, zu ihrer Bequem- 
lichkeit oder zur Annehmlichkeit des Reisenden während der Dauer der 
Reise gebraucht werden oder verwendet werden sollen und dies, auf 
Anforderung, bei der Beschau nachgewiesen wird. 
Artikel 19, Artikel 30. Muster und Proben, soweit sie nicht 
zes esehes. aus der Verbrauchsssteuer unterliegenden Waren bestehen, 
werden frei vom Einfuhrzoll zugelassen, wenn sich ergibt, daß sie keinen 
oder einen ganz unbedeutenden Handelswert haben. 
Für solche Muster und Proben, die aus der Verbrauchsssteuer 
unterliegenden Waren bestehen, bestimmt Unser Finanzminister, für 
jedes Verbrauchssteuermittel besonders, die Menge, die frei zur Ein- 
fuhr zugelassen werden kann. Für diese besteht zudem nur An- 
spruch auf Freistellung, soweit die Muster und Proben als solche 
angemeldet werden, und es sich bei der Zollbeschau ergibt, daß sie 
erkennbar ausschließlich dazu bestimmt sind, als Handelsmuster zu 
dienen. 
„Artikel 19, Artikel 31. Für Proben und Muster mit Handels- 
ta sche s. wert, die durch oder zu Nuß und Frommen von in 
ihrem Beruf reisenden Personen eingeführt werden, und die bestimmt 
sind, wieder ausgeführt zu werden, wird, vorbehaltlich der in Artikel 19, 
Buchstaben g, des Tarifgeseßzes gestellten Forderung der Gegenseitig- 
keit bei der Grenzzollstelle oder bei der Einfuhrzollstelle des Auslade- 
plates oder des Ortes, an dem sich die Zollniederlage, in der die 
Waren eingelagert sind, befindet, gegen Sicherheitsleistung für den 
VCinfuhrzoll ein Durchfuhrpaß [transitopaspoort, Musterpaß] aus- 
gestellt. 
Der Durchfuhrpaß enthält eine richtige und genaue Beschreibung 
der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Proben und Muster; 
b. die Maßnahmen, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren 
getroffen sind; 
c. die Zeit, innerhalb der die Wiederausfuhr stattfinden muß. 
Für Gold- und Silberwaren sind die Bestimmungen der Ar- 
tikel 71, 83 und 84 des Gesetzes vom 18. September 1852 (8Staats- 
blad Nr. 178) 1), letztlich geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1924 
(Staatsblad Nr. 305)2) zu beachten. 
Der Durchfuhrpaß wird bei der Ausfuhr innerhalb der fest- 
gesetzten Zeit erledigt, soweit die auf der Urkunde beschriebenen Waren 
vorhanden sind und ihre Nämlichkeit hinreichend sestgestellt erscheint. 
Für nicht vorhandene Waren sowie für Waren, deren Nämlichkeit 
nicht hinreichend festgestellt erscheint, wird die gestellte Sicherheit ein- 
gefordert. 
Artikel 19, Artikel 32. Die Schiffer von ins Land kom- 
Urte menden Fahrzeugen, Flöße einbegriffen, die auf Be- 
Butihel hes freiung von Einfuhrzoll, Verbrauchssteuer und statisti- 
Gejeßes. uher scher Gebühr für zum Verbrauch an Bord befindlicher 
die G étiüsche Schiffsprovision oder Schiffsbedürfnisse Anspruch zu 
erheben wünschen, sind verpflichtet, sofort bei der Ankunft den mit der 
Einklarierung oder Beschau beauftragten Beamten eine schriftliche 
Ausstellung in doppelter Ausfertigung über die vorhandene Menge 
dieser Waren jeder Gattung vorzulegen mit Angaben über die Ver- 
packung, und haben die Vorräte, auf Anforderung, den genannten Be- 
amten anzugeben. 
1) Nicht mitgeteilt. 
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590.
	        

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