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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Alle darüber hinausgehenden oder anderswo als am angegebenen 
Orte befindlichen Mengen werden als nicht angemeldet behandelt und 
von der Befreiung ausgeschlossen. 
Artikel 33. Durch den Inspektor der Einfuhrzölle des Ankunfts- 
ortes oder in seinem Namen wird von den angemeldeten Mengen 
so viel freigelassen, als ihm für den Gebrauch an Bord während der 
Reise für die Dauer des Aufenthalts hierzulande vernünftigerweise 
nötig erscheint. 
Die mit der Einfahrtabfertigung [Einklarierung] oder [Zoll-] 
Beschau beauftragten Beamten setzen hinsichtlich der freigelassenen 
Mengen einen Vermerk auf die Aufstellung, von der sie ein Stück 
zurückgeben. 
Bei Verzögerung der Reise kann der Inspeklor der Einfuhrzölle 
oder sein Stellvertreter am Orte, wo das Schiff sich alsdann befindet, 
die freigelassenen Mengen erhöhen. 
Artikel 34. Soweit die vorerwähnten Waren nicht erkenntlich 
aus dem freien Verkehr hierzulande ohne irgendwelche Abschreibung 
oder Erstattung ausgeführt sind, soll die insgesamt freizulasssende Menge 
ie Kopf der Mitfahrenden, an Bord verbleibende Fahrgäste einge- 
schlossen, jedoch nicht mehr betragen als: 
a. 5 Liter Wein, 
1/2 Liter Branntwein, 
8 Liter Bier, 
2 kg Zucker, 
5 kg Fleisch oder Speck, 
50 Zigarren, oder 100 Zigaretten, oder 1/2 kg Tabak, oder 
eine entsprechende Menge dieser Waren zusammen, 
5 kg zuckerhaltige Waren oder haltbar gemachte [konservierte] 
Lebensmittel; 
b. von andren Gattungen eine Menge, für die die Gesamt- 
summe der Einfuhrzölle, Verbrauchsabgaben und statistischen 
Gebühren für jede Gattung nicht mehr als fl. 3,- beträgt. 
Artikel 35. Die nicht freigelassenen Mengen muüssen auf die 
übliche [gewone] Weise zur Gin- oder Durchfuhr angemeldet werden, 
es sei denn, daß bei der Wiederausfuhr mit demselben Schiff die 
Wiederausfuhr nach Regeln, die von Unsrem Finanzminister oder in 
seinem Namen aufzustellen sind, oder auf andre Weise, ausreichend 
sichergestellt ist und die Waren inzwischen unter amtlicher Aussicht 
bleiben. 
Für zur See eingelangte Schiffe wird von dem Vorhandensein 
nicht freigelassener, als Übervorrat [surplus-provisie] zu bezeichnender 
Mengen, in der allgemeinen Verklarung Meldung gemacht; bei 
Nichtbefolgung der in dieser oder auf Grund dieser Verordnung ge- 
gebenen Vorschriften kann die Ausstellung einer Abrechnung und die 
Ausfahrtabfertigung [Ausklarierung] verweigert werden. 
Artikel 36. Abgesehen von der durch den Inspektor der Ein- 
fuhrzölle unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gegen Mißbrauch 
zu erteilenden Genehmigung ist das Ausladen ohne Urkunde auch bei 
den freigelassenen Mengen nicht erlaubt. 
Artikel 37. Für von der Einfahrtabfertigung [Einklarierung] 
freigestellte Schiffe kann eine Aufstellung der im Artikel 32 erwähnten 
Art, falls die prüfenden Beamten eine solche nicht verlangen, unter- 
bleiben, wenn je Kopf nicht mehr vorhanden ist als: 
a. 1 Liter Wein, 
1/4 Liter Branntwein, 
3 Liter Bier, . .V 
1/2 kg Zucker, 
2 kg Fleisch oder Speck, 
[ 
M 
„] 
[. 
25 Zigarren oder 50 Zigaretten oder 1/4 kg Tabak, oder 
eine entsprechende Menge dieser Waren zusammen, 
1/2 kg zuckerhaltiger Waren, 2 kg nichtzuckerhaltiger, haltbar 
gemachter [konservierter] Lebensmittel; 
von den sonst vorhandenen Vorräten eine Menge, für die die 
Einfuhrzölle, Verbrauchssteuern und statistischen Gebühren 
zusammen nicht mehr als tl. 0,75 je Warengattung und als 
fl. 3,0 insgesamt betragen; 
von den nicht unter Buchstaben a oder b fallenden Schiffs- 
bedürfnissen eine Menge, für die die sämtlichen Einfuhrzölle, 
Verbrauchssteuern und statistischen Gebühren nicht mehr als 
f. 3,00 für jede Warengattung und als ll. 7,50 insgesamt 
betragen. 
Bei der Bestimmung dieser Mengen bleiben Waren, von denen 
nachweisbar ist, daß sie zuvor aus dem freien Verkehr hierzulande 
ohne irgendwelche Abschreibung oder Erstattung ausgeführt worden 
sind, außer Ansay. 
Was Wein, Branntwein, Bier, Zigarren, Zigaretten uud Tabak 
betrifst, so zählen Mitfahrende [opvarenden-Fahrgäste und Besatzung| 
unter 16 Jahren nicht mit. 
Der Inspektor der Einfuhrzölle an dem Orte der Ankunft kann 
die im ersten Absaß genannten Mengen für bestimmte Waren oder 
Fahrzeuge verringern. 
Die Bestimmung des Artikel 36 findet Anwendung. 
Artikel 38. Die Bestimmung der Mengen und Warengattun- 
gen, die als Schiffsprovision und Schiffsbedürfnisse auf ausfahrenden 
niederländischen Schiffen für die Befreiung von der statistischen Ge- 
bühr in Betracht kommen, geschieht durch den Inspektor der Einfuhr- 
zölle oder in seinem Namen. 
B .jttitet 1% 8 Artikel 39. Die [Zoll-] Freiheit für den in Ar- 
Geseßes,. tikel 19, Buchstabe i, des Tarifgeseßes erwähnten 
Hausrat wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle gewährt, in dessen 
Dienstbereich die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen. 
Bei dem Antrag auf Befreiung wird vorgelegt: 
a. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder irgendeiner 
andren Behörde s[autoriteit], aus der sich für den Inspektor 
zur Genüge ergibt, daß der Beteiligte seinen Wohnsitz von 
anderswoher nach den Niederlanden verlegt; 
eine Liste aller Sachen, außer den Gold- und Silberwaren, 
die infolge der Auswanderung [des Umzugs] eingebracht 
werden, ohne Unterschied, ob dafür Anspruch auf Befreiung 
besteht oder nicht; 
eine besondere Liste in doppelter Ausfertigung von den Gold- 
und Silberwaren, die infolge der Auswanderung [des Um- 
zugs] eingebracht werden. 
Gold- und Silberwaren müssen bei der Einfuhr besonders ver- 
packt sein. 
Die Waren werden bei der Einfuhr beschaut und unter Befreiung 
nur zugelassen, soweit sie erkennbar zum Hausrat gehören, gebrauchte 
Gegenstände und in den obengenannten Listen gehörig aufgeführt sind. 
Der Inspektor kann unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
im Interesse der Beaufsichtigung bestimmen, daß die Beschau des 
Hausrats bei dem Abladen in der Nähe des Gebäudes stattfinden 
soll, in dem die Sachen untergebracht werden sollen. 
Artikel 19, Artikel 40. Die Befreiung für die in Ar- 
uuehttater tes tikel 19, Buchstabe j, des Tarifgeseßes genannten 
Waren wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen 
Dienstbereich die Sachen abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen. 
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“Wohin Weiter”. Im Selbstverlage des Verfassers, 1914.
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