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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

1 05 
Bei dem Antrag auf Befreiung wird vorgelegt: 
a. eine Bescheinigung, die durch einen Notar oder irgendeine 
andre Behörde [antoriteit] ausgestellt wird, aus der sich für 
den Inspektor zur Genüge ergibt, daß die Sachen, wie sie in 
den unter b und e hierunter genannten Listen aufgeführt sind, 
von dem Beteiligten aus einem angefallenen Nachlaß ge- 
erbt sind; 
eine Liste aller einzuführenden Sachen, mit Ausnahme der 
(Gold- und Silberwaren, die aus dem Nachlaß stammen und 
von dem Beteiligten geerbt sind, ohne Unterschied, ob dafür 
Anspruch auf Befreiung besteht oder nicht; 
eine besondere Liste der einzuführenden Gold- und Silber- 
waren, die aus dem Nachlaß stammen und von dem Be- 
teiligten geerbt sind, in doppelter Ausfertigung. 
Der Inspektor kann verlangen, daß ihm vor der Erteilung der 
Genehmigung zugleich nachgewiesen wird, daß der Beteiligte Einwohner 
des Reichs ist. 
Die Gold- und Silberwaren müssen bei der Einfuhr besonders 
gepackt sein und werden unter Beobachtung der im 7. Hauptstück des 
BGeseßes vom 18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178)1), das letzt- 
lich durch das Gesez vom 20. Juni 1924 (8taatsblad Nr. 305)2) 
geändert worden ist, erwähnten Förmlichkeiten und Vorsichts- 
maßregeln, der Untersuchung durch die Beamten der Prüfungsstelle 
für Gold- und Silbersachen [ambtenaren van den waarborg] unter- 
worfen. 
Die Sachen werden bei der Einfuhr beschaut und unter Be- 
sreiung nur zugelassen, soweit sie erkennbar zu einem Nachlaß ge- 
hören, gebraucht und keine Handelsware [handelsinventaris, Han- 
delsgut] sind, und in den obenerwähnten Listen gehörig auf- 
geführt sind. 
Artikel 19, Artikel 41. Die Befreiung für die im Ar- 
Ns Vcsehes, tikel 19, Buchstabe k, des Tarifgesezes aufgeführten 
Aussteuern und Braut- [Verlobungs-] und Hochzeitsgeschenke wird, 
vorbehaltlich der Beachtung der darin gestellten Forderung der Gegen- 
seitigkeit, von dem Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienst: 
bereich die Waren abgefertigt | vrijgemaakt] werden sollen. 
Bei dem Antrage auf Befreiung wird vorgelegt: 
a. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder irgendeiner 
andren, dazu berechtigten Behörde [autoriteit], aus der sich 
für den Inspektor zur Genüge ergibt, daß derjenige, für den 
die aus der Fremde [dem Ausland] kommenden Waren be- 
stimmt sind, mit einem Reichseinwohner in die Che treten soll 
oder getreten ist. 
) eine Liste aller Waren, die zu der Aussteuer oder den Ge- 
schenken gehören, die in die Niederlande eingebracht werden, 
ohne Unterschied, ob für sie Anspruch auf Befreiung besteht 
oder nicht. 
Die Waren werden bei der Einfuhr besschaut und nur dann unter 
Befreiung zugelassen, soweit sie erkennbar zu einer Aussteuer gehören 
oder als Braut- [Verlobungs-] und Hochzeitsgeschenke angesehen 
werden können, nicht aus Nahrungs- und Genußmitteln, Schnittwaren 
im Slück oder andren Waren bestehen, die ohne Verarbeitung für 
Ginzelpersonen [particulieren, Privatpersonen] nicht benutzbar sind, 
und in den obengenannten Listen gehörig aufgeführt sind. 
1) Nicht mitgeteilt. 
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590. 
Artikel 19, Artikel 42., Die Früchte und Gewächse sowie 
Hugltzuet tes die in Artikel 19, Buchstabe 1, des Tarifgesetzes ge- 
nannten Gegenstände werden, soweit erforderlich, unter Beobachtung 
der darin am Schluß des 2. Absatzes gestellten Forderung der 
Gegenseitigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen des 2. Absatzes 
dieses Artikels, frei vom Einfuhrzoll zugelassen, vorausgesetzt, daß die 
Einfuhr zwischen Sonnenauf. und Sonnenuntergang geschieht, und 
was die Gegenstände anlangt, wenn es sich bei der Zollbeschau er- 
gibt, daß es offensichtlich ist, ob sie für die Bearbeitung und das 
Einholen der Ernte, sei es auf fremdem [ausländischem] Gebiet, sei 
es hierzulande, gebraucht werden. 
Der Einnehmer der Grenzzollstelle, die dem Ort, an dem die 
Cinfuhr geschieht, am nächsten liegt, kann bei Zweifel, ob ein An- 
spruch auf Befreiung besteht, verlangen, daß ihm genügend nach- 
gewiesen wird, daß die Früchte und Gewächse, die eingeführt werden, 
auf den im Artikel 19, Buchstabe 1, 1. Absatß des Geseßes erwähnten 
Gebieten [gronden, Gründen] gewonnen sind. 
gt. Artikel 43. Leere, jedoch gebrauchte Säcke, 
des Geseßes. Füässer und andre Gegenstände sowie gebrauchte Decken, 
alle diese zur Beförderung von Waren eigens hergestellt und einge- 
richtet, vorausgeseßzt, da sie nicht aus Glas, Porzellan, Steingut, 
Zement oder Stein verfertigt sind, können frei vom Einfuhrzoll zu- 
gelassen werden, wenn sich ei der Beschau ergibt, daß die Gegen- 
stände erkennbar gebraucht sind. 
Gegenstände, wie die im ersten Absatz dieses Artikels genannten, 
die aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement oder Stein hergestellt 
sind, sollen frei zur Ginfuhr nur zugelassen werden, wenn sich bei der 
Beschau ergibt, daß sie erkennbar gebraucht sind, und ferner durch 
Vorlegung von Büchern oder andern Belegen einwandfrei nachgewiesen 
ist, daß sie dazu gedient haben, um Waren des freien Verkehrs aus 
den Niederlanden auszuführen. 
q Artikel 19, Artikel 44. Die in Artikel 19, Buchstabe n, 
B cßhahen. des des Tarifgeseßes erwähnte Besreiung wird durch den 
Inspektor des Ausladeplatzes gewährt, wo die Waren sich befinden 
oder hingebracht werden sollen. 
Der Antrag auf Befreiung wird von dem Benuyer der Gegen- 
stände gestellt und enthält eine deutliche und genaue Beschreibung der 
Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Gegenstände, beides für jede 
Gattung besonders, sowie besondere Kennzeichen oder andre 
Angaben für die Erkennung ihrer Nämlichkeit; 
den Ort, wo die Gegenstände sich befinden; 
den Namen und die Lage der Einrichtung, wo die Gegen- 
stände gefüllt werden sollen; ö 
die Gattung der Waren, womit die Gegenstände gefüllt werden 
sollen. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung der Befreiung nur, wenn 
durch die Anbringung von Erkennungszeichen oder andre von ihm 
vorzuschreibende Aufsichts- [Kontroll-]Jregeln ausreichende Sicherheit 
für die Erkennung der Nämlichkeit der Gegenstände erlangt werden 
kann. 
Er kann, in dazu führenden Fällen, die Genehmigung auch fort- 
laufend auf Widerruf erteilen, in welchem Falle der Antrag auf Erhalt 
der Genehmigung nur die Gattung und die besonderen Kennzeichen 
oder andern Angaben für die Erkennung der Nämlichkeit der Gegen- 
stände sowie die vorstehend unter e und d erwähnten Angaben zu 
enthalten braucht. 
q 
1 4
	        

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