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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Bei der Einfuhr wird für die Gegenstände, nach Anmeldung 
gemäß Artikel 120 des mehrgenannten Allgemeinen Geseßes, gegen 
Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll ein Begleitschein ausgestellt, 
worin der Bestimmungsort angegeben wird. 
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit für den Ein- 
fuhrzoll wird aufgehoben, sobald der Nachweis erbracht ist, daß die 
Begenstände, deren Nämlichkeit gemäß den in der Genehmigung an- 
gegebenen Vorschriften erwiesen sein muß, wieder aus dem Reich 
ausgeführt sind. 
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingezogen, wenn 
der Nachweis der Ausfuhr nicht binnen 12 Monaten nach der Aus- 
stellung des Begleitscheins oder nur für einen Teil der Waren er- 
bracht ist. 
Die Befreiung gemäß diesem Artikel kann durch Unsren Finanz- 
minister oder in seinem Namen unter durch ihn zu stellenden Bedin- 
gungen, auch durch Erstattung des bei der Einfuhr bezahlten Einfuhr- 
zolls, gewährt werden. Die Waren müssen dann binnen 12 Monaten 
nach der Entrichtung [des Einfuhrzolls] wieder aus dem Reich aus- 
geführt sein. 
Artikel 19, Artikel 45. Die in Artikel 19, Buchstabe o, 
uysz ee res des Tarifgeseßes bezeichneten Waren werden, unter 
Vorlegung einer Bescheinigung des Vorstands der Anstalt, des 
Museums oder der Sammlung, aus der sich ergibt, daß die Waren 
dazu bestimmt sind, Unterrichtszwecken zu dienen, oder um in dem 
Museum oder der Sammlung dauernd aufbewahrt zu werden, ange- 
meldet; unter Sicherheitsleistung sür den Einfuhrzoll, die Verbrauchs- 
steuer und die Belastung der Gold- und Silberwaren wird ein 
Begleitschein ausgestellt, mil dem die Waren an den Ort ihrer Be- 
stimmung befördert werden. 
In dem Begleitschein wird von der Bestimmung [der Waren] zur 
Aufnahme [in die Anstalt usw.] mit Anspruch auf Befreiung Meldung 
gemacht. 
Von Präparaten in Weingeist wird hierbei angenommen, daß sie 
einen Gehalt von 95 v H haben. 
Die Waren werden, soweit möglich, versiegell. Weingeistpräparate 
werden stets versiegelt. 
Der Begleitschein wird nicht eher erledigt, als die Aufnahme 
der Waren sin die Anstalt usw.] unter Aufsicht von Beamten statt- 
gefunden hat und die Versiegelung unversehrt befunden worden ist. 
Falls der Begleitschein nicht erledigt wird, wird die gestellte Sicherheit 
eingezogen. 
Artikel 19, Artikel 46. Für die im Artikel 19, Buchstabe p, 
Buzhftatey-des des Tarifgeseszes erwähnten Gegenstände wird die 
Genehmigung zur. Befreiung vom Einfuhrzoll durch den Inspektor der 
Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienstbereich das Schiff, auf dem die 
Gegenstände angebracht werden sollen, gebaut oder hergestellt wird. 
Der Antrag auf Befreiung enthält eine genaue und deutliche Be- 
schreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Gegenstände sowie besondere 
Kennzeichen oder andre ausreichende Angaben für die Er- 
kennung ihrer Nämlichkeit; 
den Ort, wo die Waren sich befinden; 
den Ort, wo das Schiff, auf dem die Sachen angebracht 
werden sollen, liegt oder gebaut wird; 
die vorgelegten Belege oder andre Beweisstücke, aus denen 
sich ergeben kann, daß die Gegenstände in der Tat die Be- 
stimmung haben, für die Anspruch auf Befreiung besteht. 
?. 
I. 
[ 
rk, 
b 
.. 
Der JInspektor erteilt die Genehmigung der Befreiung nur, wenn 
ihm genügend nachgewiesen wird, daß die Gegenstände Teile von bei 
der Einfuhr nicht abgabepflichtigen, hierzulande zu bauenden oder 
herzustellenden Schiffen werden sollen, und wenn die Waren mit Er- 
kennungszeichen versehen werden können, oder durch Aufnahme von 
Abmessungen, Gewicht oder andrer Angaben ausreichend Sicherheit für 
die Erkennung ihrer Nämlichkeit erlangt werden kann. 
Bei der Einfuhr wird für die Gegenstände, nach Anmeldung 
gemäß Artikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes, 
gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhrzölle, ein Begleitschein aus- 
gestellt, worin der Bestimmungsort angegeben wird. 
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit aufgehoben, 
sobald der Nachweis erbracht ist, daß die Gegenstände, deren Näm- 
lichkeit erwiesen sein muß, entsprechend den in der Genehmigung er- 
wähnten Vorschriften, in der Tat an dem zu bauenden oder herzu- 
stellenden Schiff angebracht sind. 
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingezogen, wenn 
der im vorigen Absat erwähnte Nachweis nicht oder nur teilweise 
erbracht wird. 
Artikel 19, Artikel 47. Teile von rollendem Eisenbahn- 
ürgjstetheq ves material und von Luftfahrzeugen, die von ausländischen 
Cisenbahn- oder Luftfahrtunternehmungen zum Ersatz von hierzulande 
im internationalen Verkehr vorhandenem, ihnen gehörendem Material, 
eingeführt werden, werden frei von Eiufuhrzoll zugelassen, voraus- 
gesetzt, daß bei der Beschau eine Bescheinigung vorgelegt wird, für 
die der Inhalt und die Art der Anmeldung von Unsrem Finanz- 
minister festgesetzt wird. 
Artikel 19, Artikel 48. Gebrauchte Teile von rollendem 
Bthither.res Eisenbahnmaterial und von Luftfahrzeugen sowie 
andres gebrauchtes Gisenbahn- und Luftfahrtmaterial, das von Nieder- 
ländischen Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmungen eingeführt wird 
und von ihnen gehörendem, im internationalen Verkehr verwendetem 
Material oder von durch sie im Ausland betriebenen Anschlußlinien 
herrührt, werden frei vom Einfuhrzoll zur Einfuhr zugelassen, voraus- 
gesett, daß es sich bei der Beschau ergibt, daß das Material oder die 
Teile erkennbar gebraucht sind und eine Bescheinigung vorgelegt 
wird, für die der Inhalt und die Art der Anmeldung von Unsrem 
Finanzminister fesigesetzt werden. 
Artikel 19, Artikel 49. Die Befreiung vom Einfuhrzoll 
Muc e. >es fur die im Artikel 19, Buchstabe s, des Tarifgesetes 
genannten Waren wird durch Unsren Finanzminister oder in seinem 
Namen unter von ihm zu stellenden Bedingungen erteilt. 
Artikel 19, Artikel 50. Särge, in denen sich Leichen, und 
Vugkg e u sss Urnen, in denen sich Asche von verbrannten Leichen 
befinden, und die damit eingeführten, zur Verzierung der Särge oder 
Urnen dienenden Gegenstände werden, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des zweiten Absatzes dieses Artikels, frei zur Einfuhr zugelassen. 
Die die Zollveschau ausübenden Beamten sind berechtigt, bei der 
Einfuhr die Vorlegung einer Bescheinigung zu fordern, die von der 
Gemeindeverwaltung oder der CEinäscherungsanstalt [Krematorium] 
ausgestellt ist, woher die Leiche oder die Asche überführt wird, und 
die den Namen des Verstorbenen und den Ort angibt, wohin die 
Leiche oder die Asche befördert wird. Bei Einfuhr der Leiche einer an 
Bord des Schiffes verstorbenen Person auf dem Seeweg wird diese 
Bescheinigung durch einen Auszug aus dem im Artikel 358 des Han- 
delsgesetbuches erwähnten Tagebuch ersetzt.
	        

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