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Bibliographic data

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Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

ürätikel 19.2 Artikel 51. Altertümliche Gegenstände [Anti- 
urge g, >es quitäten], wie sie im Artikel 19, Buchstabe u, des 
Tarifgeseßes erwähnt sind, müssen, um unter Befreiung zugelassen 
werden zu können, zur Einfuhr auf einer der Zollstellen Amsterdam, 
s'Gravenhage oder Rotterdam, angemeldet werden. 
In der Anmeldung muß das Alter der Gegenstände angegeben 
werden. 
Artikel 52. Wenn der mit der Beschau betraute Beamte an 
der Richtigkeit der Anmeldung zweifelt, soweit es sich um das Alter 
der Gegenstände handelt, wird die Angelegenheit der Entscheidung von 
zwei Sachverständigen unterworfen, von denen einer durch den In- 
spektor der Einfuhrzölle und einer durch den Anmelder zu benennen ist. 
Können diese nicht zu einem übereinstimmenden Urteil kommen, 
dann wählen sie zusammen einen dritten Sachverständigen, dessen 
Erkenntnis entscheidend ist. 
Wenn sie sich bezüglich der Person des dritten Sachverständigen 
nicht einigen, wird dieser von dem Vorsitzenden des im Artikel 7 des 
Tarifgesetes erwähnten Tarifausschusses ernannt. 
Artikel 53. Den im vorigen Artikel erwähnten Sachverständigen 
wird, soweit sie keine besoldete Stelle im Bereiche der Reichsabgaben- 
verwaltung bekleiden, durch den JInspektor der Einfuhrzölle eine 
Gebühr [vacatiegeld, Sportel| gemäß den Artikeln 61 und 63 des 
Tarifs der Gerichtskosten und Vergütungen in bürgerlichen Sachen 
zuerkannt, mit der Maßgabe, daß die Beurteilung des Inspektors an 
die Stelle derjenigen des Richters tritt. 
Die Gebühr wird durch den Inspektor zuerkannt auf Grund der 
Erklärung des Sachverständigen, der darin von seinem Auftrag, von 
der Art der verrichteten Tätigkeit und’ von der darauf verwendeten 
Zeit Meldung macht. 
Der so von dem Inspektor zuerkannte Betrag wird dem Sach- 
verständigen durch den Einnehmer, bei dessen Geschäftsstelle die An- 
meldung geschehen ist, auf seine unter des Inspektors Anweisung zu 
sehende Empfangsbescheinigung ausbezahlt. 
Artikel 54. Wenn die Entscheidung der Sachverständigen zuun- 
gunsten des Anmeldenden ausfällt, so hat er die im vorigen Artikel 
erwähnten Kosten zu tragen, und die zur Einfuhr angemeldeten Gegen- 
stände werden in keinem Falle zu seiner Verfügung gestellt, ehe er 
nicht die Kosten an die Geschästsstelle des im genannten Artikel er- 
wähnten Einnehmers bezahlt oder dafür zur Genüge dieses Einnehmers 
Sicherheit geleistet hat. 
Sonder- Artikel 55. Der Fabrikant, der ungebleichten 
Uugercrgts 11 Baumwollstoff zum Gebrauche seiner Kattundruckterei 
Pofition Nr. 85. der Färberei auf Grund der Sonderbestimmung II, 
Buchstabe a, der Position Nr. 85 des Tarifgeseßes ohne Entrichtung 
des Einfuhrzolls einzuführen wünscht, gibt davon mindestens 14 Tage 
vor der ersten Einfuhr dem Inspektor der Einfuhrzölle Kenntnis, in 
dessen Dienstbereich die Fabrik gelegen ist. 
Er gibt zugleich dabei an, über welche Ausladeplätze oder erste 
Zollstellen er die Stoffe einzuführen beabsichtigt. * 
Artikel 56. In der Anmeldung zur Einfuhr, die im übrigen 
gemäß Artikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes zu 
erfolgen hat, wird die Anzahl der einfachen und doppelten Stücke, 
das Längenmaß und der Wert der Waren sowie daß sie bestimmt 
sind, bedruckt oder gefärbt zu werden, angegeben, mit Erwähnung der 
Fabrik, in der die Bearbeitung stattfinden soll. 
Auf die Anmeldung hin wird auf Grund des 6. Hauptstücks des 
genannten Allgemeinen Gesetzes ein Begleitschein ausgestellt, in den 
die vorerwähnten Einzelheiten mit aufgenommen werden. 
1.07 
S zibliothek 
Artikel 57. Die Waren werden mit dem vorerwähnteh Bgleit- 
schein unter Versiegelung, Verbleiung oder Bewachung nach d §ohrit 
befördert. Sie werden unter Aufsicht von Beamten eingelagét bie jan 
nach der Beschau jedes Stück an jedem Ende so dicht als mö 
am Ende [am Rande] und in jedem Fall im Abstand von höchstens 
25 em davon mit deutlich sichtbaren Stempelaufdrücken von Kohlenteer 
oder einer andren geeigneten Substanz, die von dem Fabrikanten 
zu liefern ist, versehen. 
Die Form des Stempels wird durch Unsren Finanzminister 
festgesetzt. 
Artikel 58. Der Begleiischein wird durch die darauf zu sezenden 
Bescheinigungen erledigt: 
1. des mit der Aufsicht betrauten Beamten, daß die Aufnahme in 
die Fabrik geschehen ist, und daß die Stücke durch ihn gestempelt 
sind; 
2. des [Zoll-]Einnehmers, daß die gestempelten Stücke in die im 
Artikel 62 erwähnte Rechnung eingetragen sind. 
Der Fabrikant stellt vorläufig für den Betrag des Einfuhrzolls 
Sicherheit. 
Artikel 59. Beim Drucken und Färben bleiben die Stücke 
ganz [ungeteiltl, ausgenommen, daß die doppelten in zwei Stücke 
geteilt werden können, vorausgesetzt, daß dies in der Weise geschieht, 
daß auf jedem Teil ein Stempelabdruck bestehen bleibt. 
Artikel 60. Nach Abschluß der Bearbeitung eines oder mehrerer 
Posten [Partien] oder von Teilen von Posten [Partien], vorausgesett, 
daß sie mindestens 500 m betragen, reicht der Fabrikant dem Ein- 
nehmer eine schriftliche Anmeldung ein, die die Anzahl der bearbeiteten 
Stücke und die Anzahl von Metern angibt. Die Beamten überzeugen 
sich, daß die Waren bedruckt oder gefärbt sind und daß die darauf 
geseßten Stempelabdrücke vorhanden sind. Die Stempelabdrücke 
werden sodann abgezwickt oder auf andre, durch Unsren Finanzminister 
zu bestimmende Weise unbrauchbar gemacht, worauf die Stücke zur 
Verfügung des Fabrikanten? gelasssen werden. 
Die Beamten setzen über dies alles eine Bescheinigung auf die 
Anmeldung, die sie darauf dem Einnehmer abliefern. 
Für die Anwendung dieses Artikels wird als Länge der Stücke 
diejenige angenommen, die sie zur Zeit der im Artikel 57 erwähnten 
Beschau hatten, also ohne Berücksichtigung der Vergrößerung, die sie 
infolge der Bearbeitung erlitten haben. 
Artikel 61. Es ist verboten, ungefärbte oder unbedruckte 
Baumwollstoffe, die ohne Entrichtung des Einfuhrzolls eingelagert 
sind, aus der Fabrik auszuführen anders als nach vorheriger An- 
meldung, Entrichtung des Einfuhrzolls und Gestellung zur Beschau 
auf dieselbe Weise und mit denselben Folgen wie bei der Einfuhr 
unmittelbar aus dem Ausland. Bei der Beschau werden die Stempel- 
auforücke auf die im Artikel 60 erwähnte Weise abgezwickt oder un- 
brauchbar gemacht. 
Artikel 62. Der Einnehmer, in desssen Dienststellenbereich die 
Fabrik gelegen ist, hält mit dem Fabrikanten |[gemäß einem von 
Unssrem Finanzminister sestzuseßenden Muster Abrechnung. 
Diese Abrechnung wird in Längenmaßen geführt. 
Sie wird mit den Mengen belastet, für die gemäß Artikel 58 
Begleitscheine erledigt werden. 
Sie wird entlastet mit: 
a. den Mengen, für die von den Beamten] gemäß Artikel 60 
Bescheinigungen ausgestellt worden sind; 
b. den Mengen, für die gemäß Artikel 61, Artikel 63 oder dem 
zweiten Satz des Artikel 64 die Abgaben bezahlt sind. 
r) 
> 
Q 
| 4.1
	        

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Bankpolitik. Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1915.
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