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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

08 
Artikel 63. Von den Gutschriften wird vermutet, daß sie die | 
iltesten Ginlagerungen betreffen, die noch nicht bereinigt sind. 
Die Bereinigung muß für jeden Einlagerungspossten in seiner Ge- 
ssamtheit binnen einem Jahr nach dem Tage der Belastung stattge- 
funden haben. Ist dies nicht der Fall, wird für den unbereinigten 
Teil der Einfuhrzoll sofort eingezogen. 
Artikel 64. Wenn die Fabrik in andre Hände übergeht, ferner 
so oft dies in der Vermutung von Mißbrauch oder aus andrem 
Grunde nötig erachtet wird, kann der Vorrat an bearbeiteten und 
unbearbeitetem Baumwollzeug in der Fabrik und in den dazu ge- 
hörenden Lagern durch Beamte aufgenommen werden. 
Ergibt sich bei der Aufnahme, daß die vorhandene Warenmenge, 
die mit den im Artikel 57 erwähnten Stempelaufdrücken versehen ist, 
weniger beträgt als die Menge, für die die Belastung [Anschreibung] 
der Rechnung noch nicht bereinigt ist, dann wird für den Unterschied 
der Einfuhrzoll auf der Stelle eingezogen, [und zwar] berechnet nach 
dem höchsten Wert der Waren, die in den letzten sechs Monaten auf 
Begleitschein auf Grund dieser Verordnung eingelagert sind. 
Artikel 65. Die Beamten haben jederzeit Zutritt zur Fabrik 
und die damit in Verbindung stehenden Räume, um sich überzeugen 
zu können, daß die Bestimmungen dieser Verordnung gehörig befolgt 
werden. 
Artikel 66. Wenn sich zeigt, daß ein Fabrikant die vorstehen- 
den Bestimmungen mißbraucht, werden die Abgaben für die Waren, 
die nach der Rechnnng noch vorhanden sein müssen, sofort eingezogen, 
unbeschadet der Anwendung der Verhängung einer Strafe, wenn dazu 
Rechtsgründe vorliegen. 
Artikel 67. Fabrikanten, die sich verpflichten, dafür Sorge zu 
tragen, daß keine Auslagerung [uitslag]| von ungefärbtem und unbedruck- 
tem Baumwollzeug, gleichgültig welcher Herkunft, stattfindet, außer als 
nach Entrichtung des Einfuhrzolls und nach Beschau wie bei einet 
Einfuhr unmittelbar aus dem Ausland, kann Unser Finanzminister 
unter von ihm zu stellenden Bedingungen Entbindung von der Stempe- 
lung und den damit zusammenhängenden Bestimmungen der Ar- 
tikel 57 bis einschließlich 66 dieser Verordnung gewähren. 
Die Auslagerung [uitslag] von Baumwollzeug im Widerspruch zu der 
vorerwähnten Verpflichtung ist verboten und hat, unbeschadet der dieser- 
halb gegen den Fabrikanten zu verhängenden Strafe, ebenso wie die 
Nichtbefolgung der gestellten Bedingungen Aufhebung der gewährten 
Befreiung und Einziehung der gemäß Artikel 58, letter Absatz, für 
den eingelagerten Baumwollstoff gestellten Sicherheitsleistung zur Folge. 
Sonder- Artikel 68. Ungebleichte und ungefärbte Tücher 
hezttz:ttng 11. [lakens], die als Decken in Baumwolldruckereien ge- 
Vosition 9er.sb. braucht werden sollen, können frei vom Einfuhrzoll einge- 
führt werden, wenn die Tücher kein geringeres Gewicht als 0,7 Kilo- 
gramm je Geviertmeter haben, und die im Artikel 120 des mehrfach 
genannten Allgemeinen Gesetzes erwähnte Anmeldung von einer durch 
den bestellenden Fabrikanten unterschriebenen Erklärung versehen oder 
begleitet ist, die diese Zweckbestimmung bestätigt. 
vetttt;st: U Artikel 69. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für 
zu Position Zigarettenpapier, das hierzulande zur Anfertigung von 
gi tu. Zigaretten in Zigarettenfabriken verwendet werden soll, 
§gpier ut: wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle gewährt, 
ßigarctten- in dessen Dienstbereich die Fabrik gelegen ist. 
Der Antrag auf Befreiung enthält: 
a. die Gemeinde, die Straße und die Nummer, wo, sowie die flur- 
buchliche Beschreibung der Gelasse, in denen die Fabrik betrieben 
wird; 
die Beschreibung der Gattung des Zigärettenpapiers, das in 
dem Betrieb [in de fahricage] verwendet werden soll, und 
zwar: Zigarettenpapier in Form von Hülsen, in Blättchen, 
in Bogen, auf Rollen oder andres. 
Der Inspektor gewährt die Befreiung gemäß den in den Ar- 
tikeln 70 bis einschließlich 73 enthaltenen Bedingungen und Bestim- 
mungen. 
Artikel 70. Bei der Einfuhr von Zigarettenpapier, für das 
Befreiung verlangt wird, wird dessen Bestimmung in der durch Ar- 
tikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes vorgeschriebenen 
Anmeldung angegeben. 
Auf die Anmeldung wird, nachdem für den Einfuhrzoll Sicherheit 
geleistet ist, ein Begleitschein ausgestellt, in dem die Bestimmung ver- 
merkt wird. 
Die Beförderung des Papiers nach der Fabrik geschieht unter 
amtlicher Versiegelung. 
Artikel 71. Die Aufnahme [die Einlagerung] in die Fabrik 
geschieht unter Aufsicht von Beamten der Einfuhrzölle. 
Sofort bei der Aufnahme trägt der Fabrikant das eingelagerte 
Papier gemäß den durch den Inspektor zu gebenden Vorschriften in 
ein dafür bestimmtes Verzeichnis [register] en. 
Die Beamten setzen bezüglich der eingelagerten Menge und der 
Eintragung in das vorstehend erwähnte Verzeichnis eine Bescheinigung 
auf den Begleitschein. 
Bei Verletzung der Versiegelung oder bei sonstigen amtlich fest- 
gestellten Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt, und 
die gestellte Sicherheit eingezogen. 
Artikel 72. Der Fabrikant ist verpflichtet, jedesmal, wenn der 
Inspektor es verlangt, diesem genügend nachzuweisen, daß die einge- 
lagerten Mengen tatsächlich bei der Anfertigung von Zigaretten in 
seiner Fabrik verbraucht worden oder ungebraucht in seiner Fabrik 
vorhanden sind. 
Artikel 73. Die Auslagerung [uitslag] von Zigarettenpapier 
als solchem aus der Fabrik ist verboten, es sei denn mit schriftlicher 
Zustimmung des Inspektors und unter dabei zu stellenden Bedin- 
gungen. 
Artikel 74. Der Inspektor kann bei erwiesenem Mißbrauch 
oder dem Versuch dazu, ebenso wenn die durch oder auf Grund der 
Artikel 69 bis einschließlich 73 dieser Verordnung erlassenen Bestim- 
mungen nicht befolgt werden, dem Fabrikanten für bestimmte oder 
unbestimmte Zeit die Befugnis entziehen, Zigarettenpapier unter Be- 
freiung vom Einfuhrzoll einzulagern. 
b. 
pet )ttt; z Artikel 75. Tabak und Tabakstengel können 
a;: üucs UU §.,20 :. tot st. 
"iengel tür andren Belegen . reguns "ge fragen daß 
Düugungs- sie dazu bestimmt sind, zu Düngungszwecken zu 
dienen, und der Tabak oder die Tabakstengel zur Beifügung eines 
durch Unsren Finanzminister zu bestimmenden Mischmittels derart 
vergällt [denaturiert] sind, daß die Waren als Genußmittel nicht mehr 
zu gebrauchen sind. 
Sind die Waren nicht so vergällt [denaturiert], dann stellt der 
Einnehmer auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für die Abgabe einen 
Begleitschein aus, womit sie nach ihrem Bestimmungsort befördert 
". Beförderung der Waren nach der Bestimmung [dem Bestim- 
mungsort] geschieht unter amtlicher Versiegelung.
	        

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