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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Artikel 76. Die Aufnahme [inslag, Ginlagerung] von nicht- 
vergällten [denaturierten] Waren durch den Besteller am Bestimmungs- 
orte geschieht unter Aufsicht von Beamten der Einfuhrzölle. Bei dieser 
Einlagerung werden die Waren durch Beifügung eines Mischmittels, 
wie es im vorigen Artikel erwähnt ist, zum Genügen der Beamten 
so vermischt, daß sie als Genußmittel nicht mehr zu gebrauchen sind. 
Bei Verletzung der Versiegelung oder andren amtlich festgestellten 
Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt, und die ge- 
stellte Sicherheit eingezogen. 
„Sonder- Artikel 77. Unser Finanzminister ist ermäch- 
veftuttnas. tigt, unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu 
zur Posttton gestatten, daß durch die im Hauptstück 111 Unsrer 
Verordnung vom 2. März 1912. (Staatsbl1ad Nr. 98)1) 
genannten Lagerhalter von landwirtschaftlichem Salz ausländische 
Leckssteine ohne Entrichtung des Einfuhrzolls eingelagert werden, um 
an Viehhalter abgegeben zu werden. 
!lrtikel s. Buch- Artik el78. Unsere Verordnung vom 21.April 1921 
aue. “_ (Staatsblad Nr. 686) wird, wie folgt, abgeändert: 
hefezes. vetr: 1. Artikel 2 lautet: 
Gebühr. „Die Befreiung für Auswanderergut [Umzugs- 
gut] gemäß Artikel 3, Buchstaben a, 3, des Gesetzes, betr. die 
statistische Gebühr (Staatsblad 1921 Nr. 55)2), letztlich durch das 
Tarifgesez 1924 geändert (Staatsblad Nr. 568)3) wird bei der 
Einfuhr auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle gewährt, 
in dessen Dienstbereich die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden 
sollen, und bei der Ausfuhr auf Ermächtigung des Inspektors der 
Einfuhrzölle, in dessen Diensstbereich die Waren zur Ausfuhr ange- 
meldet werden, in beiden Fällen, soweit sich bei der Beschau ergibt, 
daß sie erkennbar zum Hausrat gehören und gebrauchte Gegen- 
stände sind. 
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Auswanderergut 
besteht, kann der Inspektor Vorlegung eines Nachweises für die 
Verlegung des Wohnsitzes fordern, der von der betreffenden Ge- 
meindeverwaltung oder einer andren dazu berechtigten Behörde 
'autoriteit] ausgestellt ist.“ 
2. Nach Artikel 2 werden die folgenden drei Artikel eingefügt: 
„Artikel 2 A. 
Die Befreiung für das im Artikel 3, Buchstaben a, 4, des vor- 
erwähnten geänderten Gesetzes, betr. die statistische Gebühr, erwähnte 
Erbgut findet Anwendung bei der Einfuhr auf Ermächtigung des 
Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Dienstbereich die Waren ab- 
gefertigt [vrijgemaakt] werden sollen, und bei der Ausfuhr auf 
Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Dienst- 
bereich die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, in beiden 
Fällen, soweit sich bei der Beschau [der Waren] ergibt, daß sie erkennbar 
zu einem Nachlaß gehören, ferner gebraucht und keine Handelsware 
"handelsinventaris] sind.. 
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Erbgut besteht, 
kann der Inspektor Vorlage eines dazu dienenden, durch einen 
Notar oder eine andre dazu berechtigte Behörde |autoriteit] ausge- 
stellten Nachweises fordern. 
Artikel 2 B. 
Die Befreiung für das im Artikel 3, Buchstaben a, 5, des vor- 
erwähnten abgeänderten Gesetzes, betr. die statistische Gebühr, er- 
1) Hand. Arch. 1912 I S. 588. 
2) Ebenda 1925 S. 395. 
s) Ebenda S. 1602 + siehe vorstehend S. 8. 
[ (C 
J 
wähnte Heiratsgut, sindet bei der Einfuhr, vorbehaltlich der Beach- 
tung des Erfordernisses der Gegenseitigteit auf Ermächtigung des 
Inspektors der Einfuhrzölle Anwendung, in dessen Dienstbereich die 
Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen, und bei der Aus- 
fuhr auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen 
Dienstbereich die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, in beiden 
Fällen, soweit sich bei der Beschau [der Waren] ergibt, daß sie erkennbar 
zu einer Aussteuer gehören, oder als Braut- [Verlobungs-] oder Hoch- 
zeitsgeschenke angesehen werden können und nicht aus Nahrungs- 
und Genußmitteln, Schnittwaren im Stück oder andren Waren be- 
bestehen, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen [particulieren, 
Einzelpersonen] verwendbar sind. 
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Heiratsgut besteht, 
kann der Inspektor Vorlegung eines Nachweises fordern, aus dem 
sich ergibt, daß die Ehe beabsichtigt oder geschlossen ist, und der 
durch die betresfende Gemeindeverwaltung oder eine andre dazu 
berechtigte Behörde [antoriteit] ausgestellt ist.. 
Artikel 2 0. 
Die Befreiung von der statistischen Gebühr auf Grund des 
Artikel 3, Buchstaben a, 6, des vorerwähnten abgeänderten Gesetzes, 
betr. die statistische Gebühr, für leere, jedoch gebrauchte Säcke, Fässer 
und andre Gegenstände, und für gebrauchte Decken, die alle eigens 
für die Beförderung von Waren hergestellt und eingerichtet sind, 
wird zuerkannt, soweit sich bei der Beschau ergibt, daß die Gegen- 
stände erkennbar gebraucht sind. 
Sind die im ersten Absatß erwähnten Gegenstände aus Glas, 
Porzellan, Steingut, Zement oder Stein hergestellt, wird die Be- 
freiung nur gewährt, wenn bei der Beschau durch Vorlegung von 
Belegen nachgewiesen wird, und zwar bei der Einfuhr, daß sie dazu 
gedient haben, um damit Waren des freien Verkehrs aus den 
Niederlanden auszuführen, und bei der Ausfuhr, daß sie verwendet 
werden, um Waren in die Niederlande einzuführen." 
t o G Gu RV rs tu 
alle Personen verstanden, die ihren tatsächlichen Wohnsitz [woonplaats] 
innerhalb des Reichs haben. 
Artikel 80. Eine auf Grund der Bestimmungen dieser Verord- 
nung erteilte dauernde Genehmigung verfällt, ohne daß hierzu ihre 
Zurücknahme nötig ist: 
1. wenn der Betrieb, zu desssen Gunsten die Genehmigung erteilt ist, 
verlegt wird oder in andre Hände übergeht; 
2. wenn während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren von 
der Genehmigung kein Gebrauch gemacht worden ist. 
Artikel 81. Die Genehmigungen zur freien Einfuhr, die bei 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund früherer Bestimmun- 
gen bereits erteilt waren, sollen, soweit sie mit den Bestimmungen 
des mehrfach erwähnten Tarifgeseges und dieser Verordnung vereinbar 
sind, als auf Grund dieser Verordnung erteilt angesehen werden. 
Artikel 82. Diese Verordnung kann unter dem Titel „Verord- 
nung über Abgabefreiheit" [„Vrijdommenbesluit“] angeführt werden, 
jedoch unter Beisetzung des Jahrs und der Nummer des Staatsblad, 
worin sie aufgenommen ist. 
Artikel 83. Diese Verordnung tritt mit demselben Tage in 
Kraft, an dem das vorerwähnte Tarifgesetz vollständig in Kraft tritt). 
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen werden und von der 
Abschrift an den Staatsrat gesandt werden soll. 
1) Hand. Arch. 1925 S. 1728 + siehe nachstehend S. 131.
	        

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