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Niederlande

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Bibliographic data

Object: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

Die in der [vorstehenden] Liste mit Kursivschrift aufgeführten 
Mischmittel werden auf Kosten der Person, der die Befreiung zugute 
kommt, von Reichs wegen geliefert und ihr durch Vermittelung des 
Einnehmers verabfolgt. 
Diese Mischmittel können aber auch durch die Person, der die 
Befreiung zugute kommt, selbst beschafft werden, vorausgesettt, daß 
die Bedingungen erfüllt werden, die durch den Erlaß vom 4. De- 
zember 1913, Nr. 37 (Verzameling Nr. 324), vorgeschrieben sind. 
Für die Berechnung der Menge der Mischmittel bleiben die be- 
stehenden Vorschriften, die durch den Erlaß vom 12. Januar 1915, 
Nr. 63 (Verzameling Nr. 479), gegeben sind, in Kraft. 
§ 5. Die in Artikel 16 der Verordnung erwähnte Befreiung 
kann nur gewährt werden, soweit die betreffenden Stoffe alle Hilfs- 
mittel und deshalb nicht als Grundstoff Verwendung finden. Besteht 
bei dem Inspektor über diesen Punkt ein Zweifel, so beantragt er, 
ehe er die Genehmigung erteilt, die Entscheidung des Ministers. Das 
Verbot, betreffend das Vorhandensein einer Brennblasse, das im vor- 
lezten Absatz des Artikel 18 der Verordnung erwähnt ist, soll durch 
die Inspektoren vorderhand nur bei der Erteilung der Genehmigung 
zur zollfreien Einfuhr von Aether sulfuriens auferlegt werden, der 
zur Herstellung von Glanzgold benötigt wird, das zur Verzierung von 
Porzellan oder irdenem Geschirr bestimmt ist. 
Für die von dem Einnehmer zu führenden Rechnungen und für 
die von der Person, der die Befreiung zugute kommt, einzureichenden 
Angaben, wie sie in Artikel 19 der Verordnung erwähnt sind, bleiben 
die bestehenden Muster l’erbrauchssteuern Nr. 31 und 30a in Ge- 
brauch, die, soweit nötig, mit der Feder abgeändert werden. 
Artikel 19, § 6. Die Sicherheit, die auf Grund des Artikel 24, 
Bngttthe4 res erster Absatz, und Artikel 26, erster Absatz, der Ver- 
ordnung bei der Einfuhr von Motorfahrrädern gestellt werden muß, 
wird durch den Einnehmer in dem Verzeichnis Comptabtiliteit Nr. 6a 
nachgewiesen. 
Personen, denen eine Bescheinigung Comptabiliteit Nr. 6a gemäß 
dem ersten Absay dieses Paragraphen ausgefolgt worden ist, müssen 
im allgemeinen bei jeder Einreise von neuem Sicherheit leisten. 
Was Nicht-Eingesessene [ingezetenen, Einwohner] anlangt, die in 
Gemeinden wohnen, die in der Nähe der Grenze gelegen sind, und 
die wiederholt mit demselben Motorfahrzeug nach den Niederlanden 
über dieselbe Grenzdienststelle hereinkommen, so kann der Einnehmer 
dieser Dienststelle gestatten, daß die bei der ersten Einreise gestellte 
Sicherheit ein Jahr lang für die weiteren Fahrten über seine Grenz- 
dienststelle gültig sein soll. 
Diese Vergünstigung vermerkt er in der vorstehend erwähnten 
Bescheinigung und auf dem Stock [stok, Talon] des Verzeichnisses 
Comptabiliteit Nr. 6a. 
§ 7. Der Antrag auf Erlangung eines Nationalitätsausweises 
'nationaliteitsbewijs| (Bin-, Aus- und Durchfuhr Nr. 69) wird von 
dem Ginnehmer den diensttuenden Beamten ausgehändigt, die sich durch 
persönliche Untersuchung von der Genauigkeit und Richtigkeit der An- 
zaben gemäß Artikel 25, Buchstabe b und c, der Verordnung über- 
zeugen, und hierüber sowie mit Beziehung auf die Stelle, wo die 
Chassisnummer und die Motornummer, gegebenenfalls die Rahmen- 
nummer und die Motornummer, angebracht sind, berichten. 
Die Einnehmer können es im allgemeinen den mit der Auf- 
nahme betrauten Beamten überlafsen, zu beurteilen, ob die Stelle, 
wo die Nummern angebracht sind, zweckmäßig ist. Ist letzteres nicht 
der Fall, dann soll der Beteiligte die Nummern an eine durch den 
mit der Aufnahme betrauten Beamten zu bestimmende Stelle über- 
tragen. Hierbei ist darauf zu achten, daß die neuen Nummern die- 
| ]. 
s) 
selben sind wie diejenigen, die in dem Nachweis über den entrichteten 
Cinfuhrzoll oder in der im zweiten Absatz des § 8 erwähnten Er- 
klärung und gegebenenfalls in dem bereits abgegebenen alten Na- 
tionalitätsausweise angegeben sind. In jedem Falle sollen sich die 
Nummern an einer Stelle befinden, oder an einer Stelle angebracht 
werden, die leicht auffindbar und erreichbar, und die genügend weit 
von andren Stellen entfernt ist, an denen sich andre Nummern oder 
Spuren davon befinden. Die Stelle, an der die Nummern angebracht 
sind, muß von dem Zolleinnehmer in dem Nationalitätsausweis in 
der hierfür bestinmten Stelle genau beschrieben werden. 
Ein zu dem Motorfahrrad gehörender Beiwagen kann zwecks 
Aufnahme in den Nationalitätsausweis in dem Antrag mit einbe- 
griffen werden. 
Die Beamten prüfen die Angaben des Beteiligten und berichten 
darüber an den CEinnehmer, gegebenenfalls, soweit es sich um aus- 
ländische Motorfahrzeuge handelt, unter Angabe der Stelle, an der 
sich die bei der Einfuhr vorhandenen Nummern befinden, sowie über 
die Kennzeichen der Beiwagen. 
Danach wird dem Beteiligten, soweit das Motorfahrzeug oder 
das Chassis oder die Karosserie oder der Beiwagen ausländisches 
Erzeugnis sind, durch den Einnehmer Gelegenheit geboten, nachzuweisen, 
daß bei der Einfuhr der fällige Einfuhrzoll bezahlt ist, oder daß kein 
Einfuhrzoll fällig war. 
Geht der Beteiligte darauf nicht ein, oder ist aus einem andren 
Grunde der Bestimmung des Artikel 25, dritter Absatz unter 2 der 
Verordnung nicht genügt, so wird die Aushändigung des Ausweises 
verweigert. 
GBei der Einfuhr von Motorfahrzeugen kann die im ersten Absatz 
dieses Paragraphen erwähnte Untersuchung auch bei der Beschau statt- 
finden, vorausgesetzt, daß der Beteiligte seinen, im übrigen an den 
Einnehmer seines Wohnsitzes gerichteten Antrag zur Erlangung des 
Nationalitätsausweises, bei oder unmittelbar nach der Beschau, den 
die Beschau vornehmenden Beamten übergibt, und genügend Gelegen- 
heit besteht, die Kennzeichen der Motorfahrzeuge, für die Ausweise 
beantragt werden, aufzunehmen. Der betreffende Beamte vermerkt 
seinen Befund auf dem Antrag und sendet diesen mit der betresfenden 
Triplikatanmeldung [triplicaat-aangifte] (Muster D) an den Ein- 
nehmer. 
§ 8. Um den Beteiligten in den Stand zu setzen, den im 
fünften Absayß des Paragraphen 7 erwähnten Nachweis zu liefern, 
werden die Triplikatanmeldungen (Muster D) für Motorfahrzeuge 
sowie für deren Chassis und Karosserien und ferner für Beiwagen 
unter Angabe von Fabrikmarken, Nummern, unter Angabe der Stelle, 
wo sich diese befinden, und andrer Besonderheiten, wie sie in Ar- 
tikel 25, Buchstabe b und e der Verordnung, erwähnt sind, abge- 
zeichnet [skizziert]. 
Wenn ein Motorfahrzeug unter Befreiung vom Einfuhrzoll ein- 
geführt wird (z. B. wenn es zu Umzugsgut gehört), geben die mit der 
Beschau betrauten Beamten dem Beteiligten eine Bescheinigung ab, in 
der die oben erwähnten Kennzeichen des Motorfahrzeugs genau be- 
schrieben sind. 
Außerdem wird auf jedem Ausladeplay, bei jeder Abteilung 
'sectie] oder bei jedem Beschauposten eine Aufzeichnung aller durch 
die Beamten beschauten, zur Einfuhr bestimmten Molorfahrzeuge, 
sowie der Chassis und Karosserien dazu und der Beiwagen in einem 
mit der Feder anzulegenden Verzeichnis sührt, in dem folgende An- 
gaben vermerkt werden: 
a) Name des Anmeldenden; 
b) Wohnsitz des Anmelders;
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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