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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

[I 14 
departemenes übersandt, zusammen mit den eingezogenen, nicht mehr 
gültigen Nationalitätsausweisen. 
Die Inspektoren überzeugen sich bei ihren Dienststellenprüfungen 
von der richtigen Befolgung dieser Vorschriften. 
§ 12. Die Beamten, denen bei der Einfuhr eines Motorfahrzeugs 
ein Nationalitätsausweis vorgelegt wird, sollen darauf achten, daß 
dieser, vor allem was die darin angegebenen Nummern anlangt, mit 
dem Motorfahrzeug übereinstimmt, und daß auf der Stelle, wo nach 
dem Ausweis die Nummern vorhanden sein müsssen, keine andren 
oder ganz oder teilweise geänderten oder entfernten Nummern vor- 
handen sind. 
Wenn sie irgendwelche Unregelmäßigkeiten in diesem Punkte ent- 
decken, ziehen sie den Nationalitätsausweis ein, verweisen den Be- 
teiligten zwecks Stellung einer Sicherheit an den Einnehmer, und leiten, 
wenn dazu Rechtsgründe vorliegen, die Verhängung einer Geldstrafe 
wegen einer auf Grund des Artikel 37 des Tarifgesetzes strafbaren 
Übertretung der Verordnung ein. 
§ 13. Der Königl. Niederländische Automobilklub läßt gemeinsam 
mit der Niederländischen Gessellschaft „De Kijwiel en Automobiel- 
Industrie“ (die Fahrrad- und Kraftwagen-Jndustrie) ein Heftchen zu- 
sammenstellen, in dem neben Zeichnungen die hauptsächlichsten Kenn- 
zeichen der verschiedenen Arten der Karosserien von Kraftwagen auf- 
genommen ssind. 
Dieses Heftchen wird an die Mitglieder dieser Vereinigungen ver- 
abfolgt, damit diese bei Anträgen auf Erlangung eines Nationalitäts- 
ausweises den darin enthaltenen Benennungen und Beschreibungen 
Rechnung tragen können. 
Ein Stück dieses Heftchens soll an die mit der Ausstellung von 
Nationalitätsausweisen betrauten Einnehmer gesandt werden, die, 
soweit möglich, bei der Beschreibung des Modells der Karosserie die 
in den Heftchen vorkommenden Benennungen auf dem Nationalitäts- 
ausweis gebrauchen sollen. 
Wenn die Karosserie eines Motorfahrzeugs, für das ein Ausweis 
beantragt wird, von einem der in dem Heftchen angegebenen Modelle 
abweicht, muß diese Abweichung von dem Einnehmer auf dem Aus- 
weis vermerkt werden. 
In Verbindung mit den Bestimmungen der §8§ 7, 8 und 9 dieser 
Anweisung sollen in Zukunft eine Anzahl von Stücken dieses Werkchens 
den Inspektoren übersandt werden, zwecks Weitergabe an die dienst- 
tuenden Beamten, zum Gebrauche bei der Abzeichnung der Triplikat- 
anmeldung (Modell D) und der Untersuchung auf die Richtigkeit der 
Anträge auf Erlangung eines Nationalitätsausweises. 
§ 14. Solange hierüber keine näheren Vorschriften gegeben sind, 
werden Nationalitätsausweis-Doppel nur nach eingeholter Ermächtigung 
des Finanzministers ausgestell. Bei den Einnehmern eingehende 
Anträge auf Ausstellung von Doppeln werden durch Vermittlung 
und mit Gutachten ihres Inspektors an das Departement eingesandt. 
Die für die Erteilung eines Nationalitätsausweis-Doppels fällige 
Gebühr beträgt 10 Gulden, welcher Betrag vor der Aushändigung 
des Doppels] an die Geschäftsstelle des Ginnehmers zu entrichten ist, 
durch dessen Vermittlung das Doppel ausgehändigt wird, und der 
diesen Betrag auf Grund des Erlasses vom 13. Januar 1925, Nr. 70 
(Verzameling Rr. 2480) in dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 8 
wie Gebühren /leges] nachweist. 
§ 15. Die Nationalitätsausweise, die auf Grund von Vor- 
schriften, die vor dem vollständigen Inkrafttreten des neuen Tarif- 
geseßes bestanden haben, ausgestellt worden sind, sollen bis zum 
[l. Oktober 1925 ihre Gültigkeit behalten. 
Denjenigen, die im Bessit eines auf Grund der in dem ersten 
Absat erwähnten Vorschriften ausgestellten Ausweises sind, kann auf 
einen dahingehenden Antrag, wie im Artikel 25 der Verordnung er- 
wähnt, ein neuer Ausweis ausgestellt werden, ohne daß eine Unter- 
suchung über die Herkunft des Motorfahrzeugs eingeleitet wird, voraus- 
gesett, daß der Antrag vor dem 1. Oktober 1925 in der Geschäftsstelle 
des betreffenden Einnehmers eingegangen ist, und im übrigen nicht 
an einen Mißbrauch gedacht zu werden braucht. 
Auch kann bis zu dem genannten Zeitpunkt, wenn kein Betrug 
zu vermuten ist, für Beiwagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen 
Tarifgesetzes eingeführt sind, auf den Nationalitätsausweisen der ent- 
sprechende Vermerk gemacht werden, ohne daß nachgewiesen wird, 
daß der Einfuhrzoll dafür bezahlt ist. 
Die Einnehmer sollen gut darauf halten, daß sie keine neuen 
Nationalitätsausweise als Ersat für solche Ausweise ausstellen, die 
als ungültig angezeigt worden sind. 
Auf allen Nationalitätsausweisen, die nach dem vollständigen 
Inkrafttreten des neuen Tarifgesetzes ausgestellt werden, sind die Stellen 
anzugeben, wo die in Artikel 25, dritter Absatß, unter 2, der Ver- 
ordnung erwähnten Nummern angebracht sind. ; 
Die einzuziehenden alten Nationalitätsausweise werden von den 
Einnehmern bei den Anträgen aufbewahrt, während die Einziehung 
in Spalte q des im § 9 erwähnten Verzeichnisses vermerkt wird. 
§ 16. Die auf Grund des sechsten Absatzes des Artikel 25 der 
Verordnung eingezogenen Nationalitätsausweise werden von den be- 
treffenden Beamten durch Vermittlung ihres Inspektors an den Ein- 
nehmer übersandt, der den Ausweis ausgestellt hat. Dieser vermerkt 
die Einziehung in Spalte q des im § 9 erwähnten Verzeichnisses 
und sendet den eingezogenen Ausweis an die Abteilung Einfuhrzölle 
des Departements. 
Wenn es der Beteiligte verlangt, wird ihm eine Bescheinigung 
über die Einziehung ausgestellt. 
§ 17. Zur Ausstellung eines Mitgliedsausweises [triptiekl], 
wie es in Artikel 26, erster Absaß der Verordnung, erwähnt ist, sind 
anerkannte Niederländische Gesellschaften befugt, die, nachdem sie dem 
Finanzminister genügend Sicherheit gestellt haben, von diesem hierzu 
ermächtigt worden sind. 
Die in dem vorigen Satz erwähnten Gessellschaften können ihre 
Besugnis an Gesellschaften im Ausland übertragen, mit der Maß- 
gabe, daß sie dem Reich gegenüber verantwortlich bleiben. 
Von jeder solchen Übertragung geben sie dem Finanzminister 
Kenninis. 
Das Muster für die Mitgliedsausweise soll unter Berücksichtigung 
des Umstandes, daß sie nach dem Inkrafttreten des neuen Tarif- 
geseßzes auch für Motorfahrräder dienen sollen, näher festgesetzt 
werden. 
§ 18. Die Mitgliedsausweise sind für die Zeit eines Jahres 
gültig, nach dem Tag der Aushändigung, und während dieses Zeit- 
raumes für eine unbestimmte Anzahl von Reisen. 
Sie werden bei der ersten Einfuhr und bei der letzten Wieder- 
ausfuhr des darin beschriebenen Motorfahrzeugs von dem Einnehmer 
oder in dessen Namen gemäß den Angaben des Mitgliedsausweises 
visiert. 
Bei jeder folgenden Einreise isl der Führer des Motorfahrzeugs 
verpflichtet, den Mitgliedsausweis auf Verlangen der Beamten der 
Grenzdienststelle vorzuzeigen. 
§ 19. Bei der ersten Einreise untersucht der Einnehmer, ob in 
dem Mitgliedsausweis die Kennzeichen des Motorfahrzeugs richtig 
angegeben sind und die Wertangabe genügend erscheint.
	        

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