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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

genaue oder mangelhafte Beschreibung der in Artikel 120, Ziffer 3, 
genannten Einzelheiten, auf Grund deren eine geringere als die 
schuldige Abgabe berechnet worden ist oder berechnet werden würde, 
der Anmeldung unter unrichtiger Bezeichnung gleich erachtet“; 
sind in Artikel 214 die Worte: „sonst aber bei der Feststellung, 
die in den in Artikel 122 bezeichneten Fällen statifindet“ zu 
streichen; 
11. erhält Artikel 215 folgende Fassung: 
„Bei der Anwendung des vorstehenden Artikels kann anstatt 
der Verfallserklärung eine Geldstrafe von höchstens dem zehn- 
fachen Betrage des hinterzogenen Zolls auferlegt werden, die für 
Durchfuhrwaren und für Waren, die zur Aufnahme in Nieder- 
lagen angemeldet sind, nach dem für die Einfuhr zu zahlenden 
Zolle zu berechnen ist und unbeschadet der Verpflichtung, bei der 
Finfuhr in den freien Verkehr den hinterzogenen Zoll selbst zu 
entrichten. 
Beträgt das Verheimlichte nicht mehr als ein Fünfzigstel der 
angemeldeten Mengen, so ist bei der Einfuhr in den freien 
Verkehr lediglich der höhere Einfuhrzoll fällig [d. h. der auf Grund 
der Anmeldung zu wenig entrichtete Einfuhrzoll wäre nachzuzahlen]; 
im Falle der Durchfuhr und der Aufnahme in Niederlagen bleibt 
ein solcher Unterschied unberücksichtigt" ; 
12. werden im zweiten Absatz des Artikel 282 hinter dem Worte 
„Verbrauchssteuer" eingefügt die Worte: „oder der Einfuhrzoll“ 
und das Wort „Uns“ wird durch die Worte: „Unser Finanz- 
minister" ersetzt. 
Artikel 34. In dem Wertgeseß vom Jahre 1906 [, Waardewet 
1906] (Staatsblad Nr. 216)!); 
1. wird dem Artikel 1 als letter Absatz folgendes hinzugefügt: 
„Bei Zigarren ist Beschlagnahme und Werterhöhung auch für 
Teile der Sendung erlaubt, für die in der Anmeldung kein ge- 
sonderter Wert angegeben ist; für diese Teile wird dann der an- 
gemeldete Wert im Verhältnis zur Stückzahl berechnet“ ; 
2. erhält Artikel 4 folgende Fasssung: 
„Der Vorsitzende des Schätungsausschusses sowie der An- 
melder können bei dem Tarifausschuß gegen die Entscheidung des 
Ausschusses Berufung einlegen. 
Im Falle der Aufhebung der Entscheidung des Schätzungs- 
ausschusses hinsichtlich des Werts stellt der Tarifausschuß den 
Wert fest'!; 
werden in Artikel 6 die Worte: „den Ausschuß oder den Rat" 
durch die Worte: „den Schätzungsausschuß oder den Tarifausschuß“ 
ersetzt; 
1. erhält der erste Absaß des Artikel 9 folgende Fassung: 
„Ergibt sich bei der Bestandsaufnahme, daß die Waren unter 
unrichtiger Bezeichnung angemeldet sind oder daß bezüglich 
verbrauchssteuerfreier Waren, die außer nach dem Werte gleich- 
zeitig auch nach der Menge besteuert werden, mehr als ein 
Fünfzigstel verheimlicht ist, so bleiben die Vorsschriften dieses 
Geseßes weiter außer Anwendung, und es wird nach den Be- 
stimmungen der Artikel 213, 214 und 215 des Allgemeinen Ge- 
seßzes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) verfahren. 
Ist nicht mehr als der fünfzigste Teil der angemeldeten Menge 
verheimlicht, so ist, unbeschadet der weiteren Anwendung der Be- 
stimmungen dieses Geseßes, der Zoll der festgestellten Menge 
gemäß fällig"; 
1) Hand. Arch. 1906 I S. 1679,; vergl. auch ebenda 1911 IS. 1112; 
1920 S. 538 und 1923 S. 33. 
Z öibliothek 
5. werden im zweiten Absatz des Artikel 9 die Worte: „ ze ve: F 
Waren" durch die Worte: „Menge der nur nach dem MWMerié bez.. NM 
steuerten Waren“ und die Worte: „Artikel 6 oder 7 + hinsicht + ighse 
Verheimlichung“ durch die Worte: „Artikel 5, 6 oder T + bei 
Verheimlichung von mehr als dem fünfzigsten Teil der ange- 
meldeten Menge" ersetzt; 
6. werden in Artikel 10: 
im dritten Absatz das Wort: „Berufungsrat" durch das Wott: 
„Tarifausschuß" ersetzt; 
im vierten Absat das Wort: „Berufungsrat“’ durch das Wort: 
„Tarifausschuß" ersett; 
im fünften Absatz das Wort: „Kommission“, überall, wo es in 
dieser Bestimmung vorkommt, durch das Wort: „Schätzungs- 
ausschuß“" und die Worte: „des Rates" durch die Worte: „des 
Tarifausschusses“" ersetzt; 
7. werden in Artikel 15: 
im ersten Absat das Wort: „Kommisssion“’ an den zwei Stellen, 
an denen es in diesem Artikel vorkommt, durch die Worte: 
„Schätzungsausschuß“ ersetzt; : 
im zweiten Absatß die Worte: „des Rates" durch die Worte: 
„des Tarifausschusses“ ersetzt; 
8. erhält die Überschrift des § E folgende Fassung: 
„Zusammensetzung des Schätzungsausschusses und Regelung 
der Behandlung von Streitigkeiten“ ; 
9. werden die Artikel 20 und 21, sowie der erste Absatß, des Ar- 
tikel 22 gestrichen, und erhält der zweite Absay dieses Artikels 
folgende Fassung: 
„Falls in dem Tarifausschuß bei der Feststellung des Werts 
keine unbedingte [volstrekte] Stimmenmehrheit zu erreichen ist, 
werden die von den an der Entscheidung beteiligten Mitgliedern 
angegebenen Zahlen zusammengezählt und die durch die Zahl 
jener Mitglieder geteille Endsumme als Warenwert ange- 
nommen“ ; 
10. werden in Artikel 23: 
das Wort: „Kommission“, überall, wo es ohne nähere Um- 
schreibung vorkommt, durch das Wort: „Schätzungsausschuß“ 
ersetzt; 
überall, wo es in jenem Artikel vorkommt, wird das Wort: 
„Rat" durch das Wort: ,Tarifausschuß“" ersezt [unter ent- 
sprechender Abänderung des bestimmten Artikels]; ; 
werden im vierten Absaz das Wörtchen: „seiner“ [zijne] durch 
„ihrer“ [hare] und das Wörichen: „ihm“ [hem] durch „ihr“ 
[haar] ersett; 
fallen im ersten Absatz des Artikel 24 die Worte: „und die des 
Berufungsrats" fort, 
werden im zweiten Absatz jenes Artikels die Worte: 
'! >es Eqttrnzseussthts " durch die Worte: „des Schäßungs 
es Berufungsrats 
ausschusses" ersetzt; 
12. werden in Artikel 25 die Worte: „oder des Berufungsrats“ durch 
die Worte: „oder des Tarifausschusses“" ersetzt; 
13. fallen in Artikel 26 die Worte: „und den Berufungsrat" fort; 
14. werden im zweiten Absaß des Artikel 27 die Worte: „den Rat" 
durch die Worte: „den Tarifausschuß“ ersetzt; 
15. wird hinter Artikel 27 ein neuer Artikel folgenden Wortlauts 
eingesügt: 
„Artikel 27 bis. 
Für zur Einfuhr angemeldete Zigarren wird bei der An- 
wendung der Artikel 5, 6, 7 und 27 dieses Geseßes der an- 
s J
	        

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L’ Industrie Cotonnière En Allemagne. Pelletier, 1906.
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