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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

[ 15 
Wenn ein oder mehrere Kennzeichen offenbar versehentlich un- 
richtig angegeben sind, darf die Urkunde nicht anerkannt werden, es 
sei denn, daß der Besitzer bereit ist, sie noch in allen Unterteilen in 
Übereinstimmung mit der Virklichkeit zu bringen und die Verände- 
rungen mit dem Namenszug zu versehen. Der Einnehmer setzt seinen 
Namenszug neben den des Beteiligten. ö 
Wenn bei der ersten Einfuhr in dem Mitgliedsausweis nicht 
genehmigte Durchstreichungen oder Änderungen, die sich nicht auf 
den Wert beziehen, vorkommen, müssen diese nach Prüfung ebenfalls 
von dem Beteiligten und dem Einnehmer paraphiert werden. Mit- 
gliedsausweise, in denen Änderungen bezüglich des Wertes vor- 
kommen, die nicht namens der Verwaltung der Gesellschaft, die den 
Mitgliedsausweis zugefertigt hat, und von dem Inhaber des Mitglieds- 
ausweises gebilligt worden sind, dürfen nicht anerkannt werden. 
Doppel der Mitgliedsausweise dürfen unter keiner Bedingung 
angenommen werden. 
Ist der in dem Mitgliedsausweis angegebene Wert nach dem 
Urteil des Einnehmers oder der die Besschau vornehmenden Beamten 
nicht als ausreichend anzusehen, so stellt der Einnehmer den Wert 
von Amts wegen fest, fordert von dem Inhaber eine Sicherheits- 
leistung bis zu 12 v H über den Unterschied zwischen dem angegebenen 
und dem festgestellten Wert und sezt über dies alles, entsprechend 
der Anleitung des Mitgliedsausweises, einen Vermerk darauf. 
Über den Betrag der Sicherheit stellt der Einnehmer eine Be- 
scheinigung aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 a aus, in der 
die Nummer des Mitgliedsausweises angegeben ist. Der Inhaber 
gibt diesen Ausweis der Grenzdienststelle ab, wo die Bescheinigung 
Nr. II eingezogen wird. 
Mitgliedsausweise, in denen der Wert des Motorfahrzeugs in 
fremder, statt in niederländischer Währung ausgefüllt ist, werden 
auch dann nicht anerkannt, wenn die Inhaber dieser Mitglieds- 
ausweise sich dazu bereit erklären, den Wert noch in niederländischer 
Währung in dem Mitgliedsausweis anzugeben. 
§ 20. Die als Sicherheit eingezahlte Summe wird nach Abzug 
der auf die Versendung fallenden Kosten sobald als möglich der Ver- 
waltung der Gesellschaft überwiesen, die dem Reich gegenüber für 
die Bezahlung des gegebenenfalls geschuldeten Einfuhrzolles haft- 
bar ist. 
Die genannte Verwaltung sendet dem Einnehmer sofort über 
den vollen Betrag der Sicherheit eine Empfangsbescheinigung, die in 
dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6a an der Stelle, wo die Sicherheit 
nachgewiesen ist, eingeheftet wird. 
§ 21. Die eingezogene Bescheinigung Nr. I] und der im vor- 
lezten Abssaß des §$ 19 erwähnte Ausweis werden durch den Ein- 
nehmer unmittelbar seinem Amtsgenossen der Zollstelle der ersten 
Einreise übersandt. 
Ist die Bescheinigung nicht innerhalb 30 Tagen nach Ablauf des 
Jahres, für das der Mitgliedsausweis gültig war, an die Dienst- 
stelle der erstmaligen Einreise des Motorfahrzeugs zurückgegeben, so 
gibt der Cinnehmer dieser Dienststelle hiervon unmittelbar dem Finanz- 
departement Kenntnis, das für die Einforderung des schuldigen Ein- 
fuhrzolls Sorge trägt. 
Diese Mitteilung soll alle in dem Verzeichnis 1 vorkommenden 
Besonderheiten, wie sie im § 22 unter den Buchstaben b bis ein- 
schließlich g erwähnt sind, enthalten. 
Wenn der Einnehmer innerhalb eines Jahres nach der Ein- 
sendung der im vorigen Absatz erwähnten Mitteilung noch keine 
Nachricht erhalten hat, daß der Mitglievsausweis als erledigt be- 
zeichnet oder auch, daß desssen Gültigkeitsdauer verlängert worden ist. 
gibt er nur unter Angabe von Zeitpunkt und Nummer dieser Mil- 
teilung erneut dem genannten Departement von dem Nichteingang 
der Bescheinigung II Kenntnis. 
§ 22. Die Cinnehmer verzeichnen in mit der Feder anzulegenden 
Verzeichnissen die Mitgliedsausweise, die bei der ersten Einreise und 
bei der lezten Wiederausreise von Motorfahrzeugen zur Visierung 
vorgelegt werden. 
Das Register I, das zur Eintragung von Mitgliedsausweisen 
dient, die bei der ersten Einreise vorgelegt werden, enthält folgende 
Spalten: 
a) Laufende Nummer; 
b) Name und Sit der Gesellschaft, die sich für die Bezahlung 
des Einfuhrzolls haftbar gemacht hat; 
e) Name und Sitz der Gessellschaft, durch die der Mitglieds- 
ausweis ausgestellt worden ist; 
J) Name und Wohnsitz des Inhabers; 
e) Zeitpunkt und Nummer des Mitgliedsausweises ; 
k) Beschreibung des Motorfahrzeugs, wie diese in dem Mitglieds- 
ausweis aufgenommen worden ist; 
&) Betrag des angegebenen und, gegebenenfalls, des durch den 
Einnehmer festgestellten Wertes; 
Betrag der gestellten Sicherheit und Nummer des Ausweises 
aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 a; , 
Zeitpunkt, an dem die gestellte Sicherheit überwiesen worden ist; 
Zeitpunkt, an dem die über die Überweisung ausgestellte 
Empfangsbescheinigung eingegangen ist; ; 
k) Zeitpunkt, an dem die erstmalige Einreise stattgefunden hat; 
1) Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung Nr. II und, gegebenen- 
falls, der Nachweis der Sicherheitsleistung eingegangen ist; 
m) Zeitpunkt, an dem über den Nichteingang der Bescheinigung 
Nr. I] an das Departement berichtet worden ist; 
n) Zeitpunkt, an dem wiederholt an das Departement über den 
Nichteingang der Bescheinigung Nr. IT berichtet worden ist. 
Das Verzeichnis II, das zur Eintragung von solchen Mitglieds- 
ausweisen dient, die bei der lezten Wiederausreise vorgelegt worden 
sind, enthält folgende Spalten: 
a) bis einschließlich h) wie Verzeichnis I; 
i) Dienststelle, über die die erste Cinreise geschehen ist; 
i) Zeitpunkt, an dem das Motorfahrzeug ausgeführt worden ist; 
k) Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung II und, gegebenenfalls, 
der Ausweis aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. Ga 
abgesandt worden ist. 
Die Bescheinigungen 1 und II und, gegebenenfalls, die Aus- 
weise Comptabiliteit Nr. 6a werden bei dem Verzeichnis I auf- 
bewahrt. 
§ 23. Die Verzeichnisse I und II werden bei der üblichen Über- 
sendung der Vorgänge an das Finanzdepartement nicht eingesandt, 
sondern fortlaufend geführt. 
Hinsichtlich der Vernichtung der Verzeichnisse I und I1 und der 
dazugehörenden Belege gelten die Vorschriften des § 25, Buchstabe e 
des Erlasses vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601). 
Den JInspektoren wird aufgetragen, alles, was die Behandlung 
der Mitgliedsausweise anlangt, genau zu beaufsichtigen. Besonders 
wird ihre Aufmerksamkeit auf die Buchung und Nachweisung der 
gegebenenfalls geftellten Sicherheit sowie auf die genaue Befolgung 
des zweiten Satzes des § 21 hingelenkt. 
Auch die Direktoren haben sich auläßlich ihrer Dienststellenbesuche 
von der richtigen Ausführung der gegebenen Vorschriften zu über- 
zeugen. 
{5#
	        

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