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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

[ 16 
§ 24. Zollpässce [cearnets de passages en donuanes], wie sie 
im Artikel 26, erster Absaß der Verordnung, aufgeführt sind (fortan 
„Pässe“ genannt), können durch anerkannte Niederländische Gesell- 
schaften und unter deren Verantwortung ausgestellt werden, die von 
dem Finanzminister hierzu ermächtigt sind und diesem Minister ge- 
nügend Sicherheit dafür gestellt haben. 
Das Muster dieser Pässe, das durch den Erlaß des Finanz- 
ministers vom 16. April 1913, Nr. 75 (Verzameling Nr. 203) fest- 
gesetzt worden ist, bleibt auch weiterhin in Geltung. 
§ 25. Der Paß ist vornehmlich dazu geschassen, um denjenigen, 
die mit Motorfahrzeugen verschiedene Länder zu besuchen wünschen, 
von Anträgen auf Ausstellung eines besonderen Mitgliedsausweisses 
für jedes Land zu befreien. Dadurch wird zugleich erreicht, daß zu- 
gunsten der Gesellschaft, die die Urkunde ausstellt, nur eine für alle 
zu besuchenden Staaten geltende Sicherheit zu stellen ist. 
Das internationale Gepräge des Passes und die Unmöglichkeit, 
ihn in verschiedenen europäischen Sprachen zu drucken, hat dazu 
geführt, für den Wortlaut ausschließlich die französische Sprache zu 
verwenden. 
Um die daraus für manche Beamte sich ergebenden Schwierig- 
keiten, soweit möglich, zu unterfangen, ist in den Paß eine Gebrauchs- 
anweisung auch in niederländischer Sprache aufgenommen worden. 
§ 26. Jeder Paß besteht aus einem Titel- oder Umschlagbogen, 
der angibt: 
a) die Nummer der Ausstellung; 
b) den Tag, an dem die Gültigkeit abläuft; 
e) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat; 
d) den Namen der Gesellschaften, die in den verschiedenen 
Staaten für den Einfuhrzoll verantwortlich gemacht werden 
könnten; 
den Namen und den Wohnsitz der Person, für die, und des 
Motorfahrzeugs, für das er ausgestellt ist; 
f) die Staaten, für die er Geltung hat. 
Auf der Innenseite des Umschlagbogens befindet sich die Be- 
schreibung des Motorfahrzeugs. 
Was die Gültigkeitsdauer des Passes anlangt, so wird bemerkt, 
daß, soweit es die Niederlande betrifft, sowohl die Einfuhr als auch 
die Wiederausfuhr des Motorfahrzeugs vor dem Ablauf des Tages 
geschehen muß, der auf dem Umschlagbogen als äußerster Zeitpunkt 
für alle andren Länder außer Jtalien angegeben ist. . 
Für diejenigen Länder, die auf Motorfahrzeuge einen Einfuhrzoll 
nach dem Werte erheben, enthält die Beschreibung auch den Wert 
dieser Gegenstände. 
Weiterhin enthält der Paß außer einer Blattseite, auf der in 
verschiedenen Sprachen Vorschriften über den Gebrauch und die Aus- 
füllung enthalten sind, eine Anzahl von Seiten, die dazu bestimmt 
sind, auf ihnen der Reihe nach die Einreise in einen Staat und das 
Verlassen eines Staates zu vermerken. Diese lezten Seiten sind ge- 
locht und bestehen aus dem Stock [souehe, Stammblatt] und dem 
Abschnitt [volet]. 
Die Abschnitte [volets] werden durch die Einnehmer der Einfuhr- 
und Wiederausfuhrdienststellen herausgenommen und eingezogen, nach- 
dem diese in dem Paß die notwendigen Vermerke gemacht haben. 
§ 27. Die Pässe sind, außer in den Niederlanden, gültig in 
Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Italien, Norwegen, 
Spanien, Sehweden und in der Sehweiz. Sie können für mehrere 
Reisen verwendet werden. 
Da hierzulande von einem Einwohner, der für sein Motorfahr- 
zeug keine Sicherheit stellen will, der Bessitß eines Nationalitätsaus- 
2) 
weises, der durch einen Paß nicht ersezt werden kann, gefordert wird, 
dürfen die für Einwohner des Reichs ausgestellten Pässe nicht zur Einfuhr 
visiert werden. Wenn die Beteiligten es beantragen, können die CGinnehmer 
]Jolche Pässe indessen für die Ausfuhr vissieren. Die betreffenden 
Ausgangsabschnitte [volets de sortie] müssen in diesem Falle heraus- 
genommen und können sogleich vernichtet werden, es sei denn, daß 
es den Anschein hat, daß der Paß zu Unrecht dennoch auch bereits 
für die Einfuhr hierzulande visiert war. 
Die Einnehmer sollen darauf halten, zu beachten, daß ein Paß, 
der in einem Land, daß die Pässe anerkennt, zur Einfuhr visiert ist, 
in demselben Land auch bei der darauf erfolgten Ausfuhr visiert wird. 
Der Wert der Motorfahrzeuge ist in den Pässen häufig in fremder 
Währung angegeben. Bei der Einforderung von etwa gesschuldetem 
Einfuhrzoll haben die Einnehmer in diesem Fall die Werte in nieder- 
ländische Währung umzurechnen, und zwar zu dem letzten bekannten 
Wechselkurs der betreffenden Geldssorte. Ist der auf diese Weise be- 
rechnete Wert erheblich geringer als derjenige, der bei der Beschau 
für die Fahrzeuge veranschlagt worden ist, dann ist die Visierung zu 
verweigern. 
Sind auf Grund der Visierungen eines Passes, der einem Nicht- 
Reichseinwohner ausgestellt ist, in allen zuvor bereits durchfahrenen 
Ländern die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt, dann visiert der Ein- 
nehmer der Grenzdienststelle, nachvem er das Motorfahrzeug auf die 
dafür gegebene Beschreibung hin geprüft hat, das Stammblatt [stok] 
und den Einreiseabschnitt [volet d’entrée], zieht den letzteren ein 
und vermerkt auf dem folgenden Ausreiseabschnitt [volet de sortie] 
auf der dritten Zeile den Namen seiner Dienststelle ein. 
Stimmt das Motorfahrzeug mit der von ihm in dem Passe ge- 
gebenen Beschreibung nicht überein, oder sieht der Einnehmer den in 
dem Passse angegebenen Wert nicht als genügend an, oder scheint es 
ihm, als ob der Paß auf den Namen eines Reichseinwohners aus- 
gestellt ist, dann wird die Person, die das Motorfahrzeug einführt, 
so behandelt, als ob sie keinen Paß vorlegen könnte. 
Was bei der Wiederausfuhr eines Motorfahrzeugs an der letzten 
Dienststelle geschehen muß, wird durch den Inhalt des Passes voll- 
ständig angegeben. 
§ 28. Die Einnehmer führen in einem mit der Feder anzu- 
legenden Verzeichnis I Buch über die bei ihnen eingegangenen Einzel- 
abschnitte [,„volets d'entrée“]. 
In diesem Verzeichnis wird angegeben: 
a) die laufende Nummer der Eintragung; 
b) die Nummer des Passes; . 
e) der Tag, an dem die Gültigkeit des Passes abläuft: 
d) der Name der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat; 
e) die Arl des Motorfahrzeugs (Kraftwagen oder Motorfahrrad); 
k) der Zeitpunkt der Einfuhr; 
g) der Zeitpunkt der Wiederausfuhr des Motorfahrzeugs (aus- 
zufüllen nach Empfang des volet de sortie); 
h) der Zeitpunkt, an dem der Nichteingang des Ausgangs- 
abschnitts [volet de sortie] dem Departement berichtet und an 
dem der Eingangsabschnitt [volet d’entrée] dorthin eingesandt 
worden ist; 
i) der Zeitpunkt, an dem wiederholt Bericht an das Departement 
über den Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie] dorthin gbgesandt worden ist; 
i) Bemerkungen. 
In einem ebenfalls mit der Feder anzulegenden Verzeichnis V 
werden die bei der Wiederausfuhr von Motorfahrzeugen eingegangenen 
Ausgangsabschnitte [„volets de sortie“] aufgezeichnet, soweit sie aus
	        

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