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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

[I 19 
In Berücksichtigung des bei Artikel 20 des Tarifgeseßzes Be- 
stimmten können die Einnehmer sich troßdem für ermächtigt halten, 
für diese letzteren Gegenstände Durchgangspässse [transito-paspoorten] 
auszustellen, welche Urkunden dann aber ihrem ganzen Umfang nach 
durch die Ausfuhr erledigt werden müssen, soweit nicht auf Grund 
des Artikel 87 des allgemeinen Gesetzes für das Ganze oder für einen 
Teil von der Durchfuhr abgesehen wird. 
§ 39. Wenn an den Mustern oder Proben keine Erkennungs- 
zeichen angebracht werden können, so besteht kein Bedenken dagegen, 
daß der Inhalt jeder Musterkiste auf einer Liste beschrieben wird, 
und daß diese, nachdem sie mit einem oder mehreren Siegeln und der 
Unterschrift des zuständigen Beamten versehen worden ist, auf die 
Innenseite des Umschlags geheftet wird [in den Umschlag einge- 
heftet wird]. 
Die Beamten können sich für die Feststellung der Nämlichkeit der 
Waren gegebenenfalls mit den Erkennungszeichen begnügen, die durch 
die ausländische Zollverwaltung an den Waren angebracht worden 
sind, vorausgesetzt, daß die Muster von einer Liste (Musterpaß) be- 
gleitet sind, die durch diese Zollverwaltung beglaubigt ist, und auf 
der die Waren ordnungsgemäß beschrieben sind. 
Durch ausländische Zollbeamte an den Waren angebrachte Er- 
kennungszeichen dürfen hierzulande auf keinen Fall abgenommen 
werden. Wenn diese, nach dem Urteil der Beamten, für die Bestim- 
mung der Nämlichkeit der Waren bei der Ausfuhr hierzulande keine 
genügende Gewähr bieten, so versehen sie die Waren außerdem mit 
niederländischen Erkennungszeichen. 
Artikel 11, g§ 40. Zwischen den Bestimmungen der Artikel 32 
Fr gave h bis einschließlich 38 der Verordnung und denjenigen der 
soyietrtitels, Königlichen Veroronung vom 14. März 1923 (staats- 
des Geseßes bla Nr. 73, Verrameling Nr. 2028), die mit dem 
ther visttattttie vollständigen Inkrafttreten des neuen Tarifgesetzes außer 
Kraft tritt, besteht insofern eine Verschiedenheit, als der in Artikel 34 
genannte Betrag von k 3 früher auf f 2 und die in Artikel 37 genannten 
Beträge von k 0,75, k 3 und k 7,50 früher entsprechend auf f 0,50, 
f 2 und k 5 festgeseßt waren. Unter Berücksichtigung des Umsstands, 
daß der allgemeine Erhebungshundertsaz von 5 v H in dem alten 
Gesetz durch das neue Tarifgesez auf 8 v H ‘erhöht worden ist, kamen 
auch die hiergenannten Beträge für eine Erhöhung in Frage. 
Die von den JInspektorn auf Grund des Erlasses vom 
6. April 1923, Nr. 188 (Verzameling Nr. 2029), erlassenen Vor- 
schriften sollen im allgemeinen nur insoweit abgeändert werden, als 
es sich um die vorerwähnten Beträge handelt. 
§ 41. Die von den Inspektoren den mit der Eingangsabfertigung 
"inklaring, Einklarierung] beauftragten Beamten zu gebenden allgemeinen 
Vorschriften über die Bestimmung des zum Gebrauch an Bord von an- 
kommenden See- und Flußschiffen freizulasssenden Schiffsvorrats und 
Schiffsbedarfs, sollen, soweit nötig, der Art, Größe, Herkunft und Be- 
stimmung des Fahrzeugs, ferner der Anzahl und den mit Alter, Ge- 
schlecht und Nationalität verschiedenen Bedürfnissen der Mitfahrenden 
(Besatzung und Reisenden) sowie der Reise: und Aufenthaltsdauer 
hierzulande Rechnung tragen. Was die Aufenthaltsdauer anbelangt, 
so ist, wenn das Schiff nicht, wie es wohl mit den meisten fremden 
Fahrzeugen der Fall sein wird, die Bestimmung hat (gegebenenfalls 
nach Löschung und Ladung), unmittelbar wieder auszulaufen, nur die 
Reise in Betracht zu ziehen, die mit der Löschung des letzten Teils 
der eingebrachten Ladung endet. 
§ 42. Bei der Festsezung der in Artikel 34 der Verordnung ge- 
nannten Höchstmengen ist an eine längste Reisedauer von ungefähr 
einer Woche und an Unisstände gedacht, unter denen der Verbrauch der 
allergrößte ist. Bei Wein ist zum Beispiel mit französischen Schiffen 
gerechnet, auf denen die Schiffsführer verpflichtet sind, täglich ein 
gesetzlich festgesetztes Maß zur Verfügung jedes Gliedes der Besazung 
zu stellen. Übrigens braucht von Wein usw. und insbesondere von 
Branntwein nicht mehr freigegeben zu werden, als vernünftigerweise 
nötig ist. Für Branntwein wird in der Regel 1/4 Liter für die Woche 
und für den Kopf reichlich genug sein. 
Vor allem ist an den Flußläufen Beschränkung erwünscht. Als 
Regel für eine Reise von einer Woche sind die daselbst freizulasssenden 
Mengen auf den Kopf festzuseßgen auf 1 Liter Wein, 1/4 Liter Brannt- 
wein (für Schiffe mit kleiner Besatzung, wie Schleppboote, vielleicht auf 
1/2 Liter zu erhöhen), 8 Liter Bier, 1 kg Zucker, 3 kg Fleisch oder 
Speck, 50 Zigarren oder eine entsprechende Menge Zigaretten oder 
Tabak (also beispielsweise 25 Zigarren und 50 Zigaretten, oder 20 
Zigarren und je 3 hg Tabak) und 2 kg zuckerhaltige Waren oder 
haltbar gemachte Lebensmittel [Konserven]. 
Für wenig belastete und für [zoll-]freie nur der statistischen Ge- 
bühr unterworfene Waren ist eine ängstliche Bemessung der zur 
freien Verfügung zu stellenden Mengen nicht nötig. Für Schiffs- 
bedarf, wie Steinkohlen, Motoröl, Schmieröl u. dgl. wird eine Be- 
grenzung also in der Regel unterbleiben können. 
Was die Reisenden anlangt, so sei noch darauf hingewiesen, daß 
diese Regelung sich nicht auf ihre persönlichen, als Reisegepäck zu be- 
handelnden Güter bezieht, sondern auf den ihnen zur Verfügung zu 
stellenden Mundvorrat usw. 
§ 43. Was die frei, in unbegrenzten Mengen wieder einzu- 
lassenden Waren anlangt, die zuvor ohne Abschreibung oder Rücker- 
stattung aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind, so ist in 
erster Linie an die auf Flüssen hereinkommenden Reisendenschiffe mit 
wechselweise zu versiegelnden und entsiegelnden niederländischen und 
deutschen oder belgischen Vorratsschränke gedacht. Bei unverlchter 
Versiegelung kann bei der Wiedereinfuhr der Inhalt der niederlän- 
dischen Vorratsschränke also frei eingelassen werden. Ist die nieder- 
ländische Versiegelung durch die ausländische Zollverwaltung ver- 
lezt, so begegnet die freie Zulassung auch keinen Bedenken, wenn 
eine Bescheinigung dieser Zollverwaltung vorgelegt wird, daß dem 
Inhalt des Schrankes auf fremdem [Staats-]gebiet nichts zugefügt 
worden ist. 
Wenn bei dem Auslaufen von Motorsschiffen eine übermäßige 
Menge Petroleum oder Benzin an Bord ist, kann auch der Schiffer 
deren freie Wiedereinfuhr dadurch sicherstellen, daß er bei dem Aus- 
laufen eine Anmeldung J in doppelter Ausfertigung einreicht, wovon 
ihm ein Stück nach amtlicher Visierung unter Angabe ves Befundes 
zurückzugeben ist. Die bei der Abfahrt vorgefundene Menge ist dann 
bei der Wiederankunft gegen Vorlegung der so bescheinigten An- 
meldung frei einzulassen. Die Versiegelung der Brennstofftanks oder 
fässer bei der Ausreise erscheint in diesem Fall nicht nötig. 
§ 44. In den für die nicht freigegebenen Schiffsvorräte einzu- 
reichenden Anmeldungen zur Ein- oder Durchfuhr muß angegeben 
werden, daß es sich um überschüssige Vorräte handelt. Vorlegung 
des Vorratsverzeichnisses ist bei der Ginreichung dieser Anmeldungen 
bei der Einnehmedienststelle nicht nötig. Es steht dem Beteiligten 
auch frei, diese Anmeldungen zu machen, ehe die Vorratsverzeichnisse 
dem die Beschau vornehmenden Beamten übergeben sind. Diese 
schreiben die vor oder nach der Einreichung für die überschüssigen 
Vorräte oder einen Teil davon in der Eingangsabfertigungsstelle 
[kantore van inklaring, Einklarierungsstelle] erhaltenen Urkunden 
'einschließlich der von dieser Stelle bearbeiteten Anmeldungen in A. und C
	        

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