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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

| 20) 
für die [zoll-sfreien Waren) auf den beiden Stücken der Venzeich- 
nisse ab. 
Die Beamten haben jedoch zuallererst zu prüfen, ob beide 
Stücke der Vorratsverzeichnisse, von denen das nicht an den Schiffer 
zurückzugebende Doppel mittels einer der gebräuchlichen Verviel- 
fältigungs methoden hergestellt werden kann, gleichlautend sind. 
Es versteht sich von selbst, daß die Schiffer vor Einreichung der 
Vorratsverzeichnisse und der amtlichen Feststellung der freizulassenden 
Mengen nicht immer wissen können, wie groß der als überschüssiger 
Vorrat anzugebende Rest sein wird. Dies wird ihnen indessen meistens 
dann wohl möglich sein, wenn der betreffende Inspektor dem von ihm 
festzuseßzenden Muster für die unter normalen Umständen freizu- 
lassenden Mengen eine allgemeinere Bedeutung gibt. Wo es zur 
Beförderung einer schnellen Eingangsabfertigung [Einklarierung] und 
Verfrachtung gewünscht wird, ist die Anordnung dieses Musters und 
der darin näher zu bezeichnenden Veränderungen so schnell als mög- 
lich den Verfrachtern und weiteren Zwischenpersonen bekanntzumachen, 
die bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] usw. den Schiffern 
behilflich sind. 
§ 45. Bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] zur See 
kann die Anmeldung zur Ein- oder Durchfuhr der überschüssigen Vor- 
räte bis nach der Ankunft am Löschungsplatz ausgesetßt werden. 
Bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] an Flüssen auf 
Grund einer allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung kann der Schiffer 
die überschüsssigen Vorräte auch einfach als Ladung unter. einem beson- 
deren Posten in die Frachtverzeichnisse aufnehmen, wobei dann für die 
Beschreibung der Verpackung, Art und des Gewichts der Waren eine 
Verweisung auf das Vorratsverzeichnis genügen kann. Der Schiffer 
muß die überschüssigen Vorräte dann aber in einem oder einigen zur 
Versiegelung eingerichteten Lagerräumen und auf Anforderung im 
Laderaum zusammenbringen. 
§ 46. Das Doppel des Vorratsverzeichnisses wird, gegebenenfalls 
zusammen mit dem Doppel der allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung, 
nach Beendigung der Eingangsabfertigung [Einklarierung] dem Vor- 
stand des Beschaupostens des (ersten) Löschungsplatzes oder bei un- 
mittelbarer Durchfuhr an den des letzten Wachtpostens übersandt. 
Bestehen für den Löschungsplatz oder den letzten Wachposten ver- 
schiedene Beschauposten, so soll sich aus dem dem Schiffer zurück- 
zugebenden Stück soweit nötig, deutlich ergeben, an welchen Posten 
das Doppel abgesandt wird. Die für Amsterdam und Rotterdam 
bestimmten Doppel können, wenn der richtige Beschauposten für die 
Löschung (oder die Ausfuhr) zuvor nicht mit Sicherheit bekannt ist, 
fortdauernd an den Einnehmer der Einfuhrzölle dort gesandt werden. 
Wenn es sich um mehr als einen Löschungsplatz oder um einen Wechsel 
der Löschungsplätze, der äußersten Zollwache oder des Beschaupostens 
handelt, so findet Übersendung von dem einen Beschauposten zum 
andern, und soweit nötig, Rückforderung zwischen diesen statt. 
Die Beamten schreiben auf den in ihrer Verwahrung befindlichen 
Verzeichnis -Doppeln die zur Ein- oder Durchfuhr angemeldeten 
Mengen von übersschüsssigen Vorräten ab. Sie oder die mit der Beschau 
auf Grund der abgegebenen Urkunden betrauten Beantten haben 
zugleich für die Abschreibung auf dem andren Stück zu sorgen. 
Nach beendigter Löschung ~ und bei der Einfuhr zur See nach 
Abgabe der Abrechnungs- oder Ausgangsabfertigungsurkunde [Aus- 
klarierungsurkunde] - oder nach Ausgangsabfertigung [Ausklarierung] 
bei unmittelbarer Durchfuhr übersenden die Beamten die Doppel an 
den Inspektor des Ankunftsorts. Eingangsabfertigung [Einklarierung] 
ju vorübergehendem Aufenthalt [als bijlegger] wird mit Eingangs- 
abfertigung [Einklarierung] zur unmittelbaren Durchfuhr gleichgestellt. 
§ 47. Bei der Wiederausfuhr der überschüssigen Vorräte mit 
demselben Schiff ist die Beantragung einer Durchfuhrurkunde hierfür 
nicht nötig, wenn die Eingangsabfertigung [Einklarierung] zur See 
geschehen ist und bei der Einfuhr auf Flüssen auf Grund allgemeiner 
[Waren-] Inhaltserklärung zur unmittelbaren Durchfuhr oder des 
Büterverzeichnisses [manikest]; in allen Fällen unter folgenden Be- 
dingungen. 
Die überschüssigen Vorräte werden sofort bei der Eingangsabferti- 
gung [Einklarierung] oder bei der Einfuhr zur See, wenn es sich 
nicht um unmittelbare Durchfuhr handelt, am Löschungsplatz versiegelt. 
Die mit der Versiegelung betrauten Beamten können verlangen, daß 
die überschüssigen Vorräte in einem oder mehreren hierzu dienenden 
Räumen zu ihrem Genügen eingelagert werden. In besonderen 
Fällen kann der Inspektor oder sein Stellvertreter gestatten, daß die 
überschüssigen Vorräte unter den nötigen Bürgschaften gegen die 
Herausnahme (Bewachung auf Kosten des Beteiligten oder genaue 
Beschreibung) ganz oder teilweise unverssiegelt bleiben. 
In den Zweit- und Drittschriften der allgemeinen [Waren-] In- 
haltserklärung und in den beiden Stücken des Güterverzeichnisses 
"manikest] ist auf das Vorratsverzeichnis verwiesen unter Vermerkung 
der angewandten Versiegelung oder der andren gegen die Entnahme 
getroffenen Maßnahmen in der Dritischrift der allgemeinen [Waren-] 
Inhaltserklärung und auf dem in Händen des Schiffers verbleibenden 
Stück des Güterverzeichnisses ~ und bei unmittelbarer Durchfuhr 
zugleich auch auf dem Doppel des Vorratsverzeichnisses –. Spätere 
Veränderungen in der Versiegelung oder andre Maßnahmen werden 
ebenfalls amtlich auf dem im Besitz des Schiffers befindlichen Stück 
der allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung oder dem Güterverzeichnis 
[manifest] vermerkt und bei unmittelbarer Durchfuhr gleichzeitig un- 
verzüglich der Ausfuhrbeschaudienststelle mitgeteilt. 
§ 48. Für die im geregelten Dienst hin- und herfahrenden 
Flußpersonenboote mit doppelten Vorratsschränken, wie sie in § 43 
erwähnt sind, kann, solange sich kein Mißbrauch ergibt, auch bei 
andrer Eingangsabfertigung [Einklarierung] als zur unmittelbaren 
Durchfuhr, die Wiederausfuhr der in den bei der Ankunft versiegelten 
Schränken vorhandenen ausländischen Vorräte nur auf Grund des 
Vorratsverzeichnisses geschehen. Auf den beiden Stücken hiervon wird 
dann die Versiegelung vermerkt. Das Doppel bleibt in Händen der 
die Beschau vornehmenden Beamten. Das andre Stück stellt ihnen 
der Schiffer bei der Abfahrt wieder zu. Falls es nötig ist, den 
Inhalt eines von der ausländischen Zollverwaltung versiegelten 
Schrankes nachzuprüfen, dann geben die die Beschau vornehmenden 
Beamten dem Schiffer eine schriftliche Bescheinigung über das, was 
sich hierbei ergeben und herausgestellt hat. 
§ 49. Nach beendigter Löschung bei der Einfuhr zur See reicht 
der Schiffer, um die Abrechnungsurkunde zu erlangen, sein Vorrats- 
verzeichnis dem Vorsteher des Beschaupostens ein, welche Liste ihm 
nach Aufklärung gefundener Abweichungen mit dem Doppel und zu- 
sammen mit der Abrechnungsurkunde zurückgegeben wird. Der genannte 
Vorsteher vermerkt in dieser Urkunde, ob noch überschüssige Vorräte 
vorhanden sein müssen, und verweist dann in dieser Beziehung auf 
das in diesem Fall durch ihn der Urkunde anzuheftende Vorrats- 
verzeichnis, wobei auf der Urkunde sselbst die Versiegelung und die 
Gesamtmengen in Schriftbuchstaben der sich darunter befindlichen hoch- 
belasteten Waren vermerkt wird. 
Was hier für die Abrechnungsurkunde bestimmt ist, gilt in dem 
Fall, wie er am Schlusse des Artikel 58 des allgemeinen Gesetzes 
erwähnt ist, auch für die die Urschrift erseßende Abschrift.
	        

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