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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

§ 69. Wenn der Fabrikant wünscht, daß die Stempelabdrücke 
nicht abgeschnitten werden, können sie auch durch die Beamten mittels 
Überstempelung vernichtet werden. Der Vernichtungsstempel wird 
mit demselben von dem Fabrikanten zu liefernden Stoff abgedruckt, 
mit dem der ursprüngliche Stempel abgedruckt worden ist. 
Im letzten Absatz des Artikel 60 der Verordnung ist der Grund- 
satz aufgestellt, daß die vergrößerte Länge, die die Stücke bei der Be- 
arbeitung durch Strecken erlangen können, nicht zu berücksichtigen 
ist. Der Fabrikant muß also in seiner Anmeldung die Meterzahl 
nach der Länge angeben, die die Stücke bei dem Einbringen hatten, 
und auch die Beamten müssen beim Aufstellen der in diesem Artikel 
erwähnten Bescheinigung in demselben Sinn handeln, soweit ihnen der 
erwähnte Fall vorzuliegen scheint. 
§ 70. Bei der Entdeckung, daß im Gegensatz zu dem Verbot 
des Artikel 61 der Verordnung unter Freilassung eingebrachte 
Baumwolle, ungefärbt oder unbedruckt, ohne Entrichtung des Ein- 
fuhrzolls oder ohne Beschau aus der Fabrik herausgebracht wird, 
muß durch die Beamten ein Verfahren auf Verhängung einer Geld- 
strafe eingeleitet werden wegen Übertretung der Verordnung. 
§ 71. Für die zwischen dem Einnehmer und dem Fabrikanten 
zu haltende Abrechnung bleibt das bestehende Muster in Gebrauch. 
Diese Abrechnung wird nach Ablauf jedes Dienstjahres von dem 
Cinnehmer abgeschlossen. Hierfür werden die Mengen, für die die 
in Artikel 63 der Verordnung erwähnte Frist von einem Jahr noch 
nicht verstrichen ist, und für die noch keine Anmeldung auf Grund des 
Artikel 60 der Verordnung, oder keine Entrichtung des Einfuhrzolls 
erfolgt ist, zusammengezogen und in einem Posten auf die Kreditseite 
auf neue Rechnung zu übertragender Rechnungsrest [saldo] vermerkt. 
Diese Mengen werden außerdem, jede gesondert, in die Rechnung des 
neu begonnenen Jahres übertragen unter Angabe des Zeitpunkts der Ein- 
bringung, der Beschreibung der Begleitscheine sowie der Beschreibung 
und des Inhalts der Packstücke. 
Die abgeschlossene Abrechnung wird in der üblichen Weise zur 
Prüfung eingereicht. 
§ 72. Von dem Zeitpunkt einer gemäß Artikel 64 der Verord- 
nung vorzunehmenden Aufnahme des in einer Fabrik und den dazu- 
gehörenden Lagerräumen vorhandenen Vorrats muß (wenn nicht 
besondere Vermutungen über Unehrlichkeit eine Ausnahme notwendig 
machen) dem Fabrikanten in jedem Fall mindestens 14 Tage vorher 
durch den Inspektor Mitteilung gemacht werden. 
b Ste: h § 73. Bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit 
F344 tc ttt! tut Ute t.. 
W: e ; n eine nähere 
Untersuchung einleiten und die Waren solange zurückhalten. 
Wenn ein Betrug entdeckt wird, kann dann Anlaß bestehen zur 
Verhängung einer Geldstrafe wegen Anmeldung unter falscher Be- 
zeichnung und gegebenenfalls zu einer Verfolgung wegen Urkunden- 
fälschung. 
Sonder- i § 74. Die in Artikel 69 der Verordnung erwähnte 
zn Pofltion 9'7 Befreiung vom Einfuhrzoll für Zigarettenpapier wird 
y csieite ita ft eusttet t nur an die Zigarettenfabrikanten 
Für Zigarettenpapier, das durch Händler oder Vertreter eingeführt 
ist, soll die Befreiung nur genossen werden können, wenn die An- 
meldung zur Einfuhr durch den Zigarettenfabrikanten oder in seinem 
Namen erfolgt, für den das Papier bestimmt ist. Die Einführer 
können in Erwartung einer solchen Anmeldung zur Einfuhr das 
Papier vorübergehend einlagern oder in eine Niederlage bringen. 
j 25 
Q 
Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß 
nach dem Schlusse der Sonderbestimmung II zu Position Nr. 97 des 
Tarifs Goldpapier u. dgl. Waren zur Verfertigung von Mundstücken 
von Zigaretten nicht als Zigarettenpapier angesehen werden sdollen. 
Von dem hierfür geschuldeten Einfuhrzoll kann also keine Befreiung 
genossen werden. 
§ 75. Beim Einbringen von Zigarettenpapier unter Befreiung 
übersenden die Beamten die gemäß Artikel 71 der Verordnung für 
die Einbringung und Buchung visierten Begleitscheine dem Ginnehmer 
des Orts der Einbringung, der sie nach Ablauf des Jahres auf die 
übliche Weise mit den übrigen Schriftstücken der Dienststelle dem 
Departement einsendet. 
Der genannte Cinnehmer bringt die durch Vermittlung des In- 
spektors an die Aussstellungsdienststelle zurückzusendenden Sonderbegleit- 
scheine in eine Aufstellung Aceijnzen Rr. 34. 
§ 76. Der Inspektor schreibt vor, daß der Fabrikant das in 
Artikel 71 der Verordnung erwähnte Verzeichnis jedesmal am Ende 
des Jahres erneuern und als ersten Posten in dem neuen Verzeichnis 
die Papiermenge buchen muß, die dann ungebraucht in der Fabrik 
vorhanden ist. _ 
Der Inspektor läßt sich in jedem Fall im Monat Januar jedes 
Jahres in Anwendung des Artikel 72 der Verordnung von dem Fabri- 
kanten nachweisen, daß die eingebrachten Mengen von Zigarettenpapier 
tatsächlich durch die Herstellung von Zigaretten in seiner Fabrik ver- 
braucht, auf Grund des Artikel 73 der Verordnung herausgebracht 
oder ungebraucht vorhanden sind. 
Nach der im vorigen Absatz erwähnten Prüfung wird das ab- 
geschlossene Verzeichnis des abgelaufenen Jahres –~ noch im Monat 
Januar – dem Einnehmer übersandt, der es in die jährliche Ein- 
sendung seiner Schriftstücke mit einschließt. 
§ 77. Im Falle ein Unternehmen, das verschiedene Zigaretten- 
fabriken betreibt, die für die Fabriken benötigten Mengen Zigaretten- 
papier in ein Hauptlager leitet, um sie von dort je nach Bedarf an 
die andren Fabriken zu versenden, können die Inspektoren auf Grund 
des Artikel 73 der Verordnung die Herausnahme des Papiers unter 
Beachtung des Folgenden gestatten. 
Die nach einer andren Fabrik verbrachten Mengen werden für 
die Anwendung der Artikel 70 bis einschl. 73 der Verordnung so an- 
gesehen, als ob sie unmittelbar aus dem Ausland unter Befreiung 
eingebracht worden seien. 
Die Herausnahme und die Überführung des Papiers, wie sie im 
ersten Absatz dieses Paragraphen erwähnt ist, geschehen auf Grund eines 
hierzu mit der Feder herzurichtenden Begleitscheins (Muster F) und 
unter Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll. Die Sicherheit wird 
aufgehoben, wenn die Bedingungen des Artikel 71 der Verordnung 
erfüllt sind. § 75 dieser Anweisung ist hierbei gleichzeitig zu 
befolgen. 
Die Ausfuhr von Zigarettenpapier, das auf Grund der Verord- 
nung eingebracht worden ist, in das Ausland kann mit Ermächtigung 
des Inspektors auf Grund einer Ausfuhrbewilligung geschehen, die 
gegen Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll auszustellen ist. In 
dem in Artikel 71 der Verordnung erwähnten Verzeichnis wird die 
Wiederherausnahme vermerkt. 
In andren Fällen, in denen ein Fabrikant beantragt, Zigaretten- 
papier herausnehmen zu können, entscheidet der Inspektor auf das 
Besuch nur mit Vorwissen des Ministers. Die Alktenstücke werden 
hierzu auf dem üblichen Weg mit einem Bericht darüber, ob dem 
Antrag sstattzugeben ist, an das Departement eingesandt. 
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I
	        

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